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Der Israelit · 1890-11-27 · Heft 93 (27.11.1890) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
31 (1890)
Issue
Heft 93 (27.11.1890)
Date
1890-11-27
Page
– (sequence 3)
Language
German
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Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. Wiesbaden, 23. Nov. Nachstehend theile ich Ihnen den in Nr.83 des „Isr. n.Jesch." inAussicht gestellten Wortlaut des Bezirks-Ansschuß-Erkenntnisses mit, welches für die gemäß dem Gesetze vom Jahre 1876 aus den jüdischen Synagogengemeinden Ausgetretenen von Wichtigkeit ist: Im Namen des Königs. Ja der Verwaltinigsstreitsache der Kleidermache rin Auguste Heilbrouu Wiesbaden, Klägerin wider die israelitische Eultusgemeinde zu Wiesbaden, Beklagte, wegen Veranlagung zur israelitischen Cultnsstener, hat der Bezirks-Ausschuß zu Wiesbaden in der öffentlichen Sitzung vom 6. Oktober 1890, an welcher Theil genommen haben: von Reichenau, Verwaltung?gerichtsdire?tor, Vorsitzender; von H o u g w i tz, Regierungsrath; (8 r o o s, Bürgermeister; Leikert, Bauunternehmer; Grimm, Stadtrath: dahin entschieden: daß Beklagte nicht berechtigt ist, Klägerin zur Eultusstener heranzuziehen unter Vcrurtheilung der Beklagten in die Kosten des Verfahrens u. die der Klägerin erwachsenen nothwendigen baaren Auslagen. — Der Werth des Streitgegenstandes wird aus 7 Mark festgesetzt. Thatbestand. Die Kleidermacherin Auguste Heilbronn von hier ist von der hiesigen israelitischen Cultusgemeinde zur Eultusstener für das Etatsjahr 1890/91 mit einem Betrag von 15 Mark 11 Pf, der später, nachdem die zu Grunde gelegte Staatssteuer von 36 Mk, aus 12 Mark herabgesetzt wurde, entsprechend ermäßigt ist, heraugezogen. Ihr ist von dieser Heranziehung durch Uebergabe des Steuerzettels am 16. od. 17. Juni d. Js. Kenntniß gegeben. Ans ihre Reklamation ist ihr unter dem 30. Juni seitens des Vorstandes der israelitischen Cultusgemeinde ein Bescheid zu Theil geworden, wonach ihre Reclamätion als unbegründet abgewiescn wird. Mittels einer vom 4. Juli d. I. datirten Eingabe an die Königliche Regierung, Abtheilung für directe Steuern, eingegangen am ü.d. Mts. dort und dem Bezirksausschuß seitens des Königlichen Regierungs - Präsidenten unter dem 9. Juli d. I. eingesandt, dortselbst eingegangen am 10. Juli d. I., bittet die A. Heilbronn, die Anforderung der israelitischen KuNuskasse zur Steuerzahlung überhaupt, weil unberechtigt, niederzuschlagen, bezw. deren Aufhebung geneigtest zu veranlassen. Diese Eingabe wurde als Klage gemäß §. 54 des Zuständigkeitsgesetzes augesehen und dem israelitischen Kultusvorstand das angefertigte Duplicat zur Klage - Beantwortung mitgetheilt. Begründet wird der Antrag der Klägerin mit folgenden Ausführungen: Da ihre beiden noch lebenden Eltern seit langen Jahren der Al t israelitischen Kultusgemeinde angehörten, so hätte sie als Kind auch dieser angehört. Als Beweis für die Mitgliedschaft ihrer Eltern zur Altisraelitischen Gemeinde soll das Mitglieder-Verzeichniß derselben dienen. In der mit dem Antrag auf Anfrechthaltung der Veranlagung der Klägerin zur israelitischen Kultussteuer eingegangenen Klage - Beantwortung ist ausgesührt, daß Klägerin am 6. Dezember 1889 aus der israelitischen Kultusgemeinde erst ausgetreten sei, wie aus dem Wortlaut der Erklärung vor dem Amtsgericht hervorginge, demnach hafte sie, gemäß Gesetz vom 28. Juli 1676 für den angeforderten später ermäßigten Steuer: betrag. Daß sie der isr. Kultusgemeinde angehört habe, ginge auch daraus hervor, daß ihr Vater bis vor 3 Jahren besoldeter Hilfsbeter gewesen sei. Mittels Gegenerklärung hierauf, reicht die Klägerin eine Bescheinigung des Vorstandes der altisr. Kultusgemeinde, datirt Wiesbaden 27. August 1890, unterschrieben Löwenthal ein, in der bescheinigt wird, daß der Vater der Klägerin „Meier Heilbrouu" mit seiner Familie, Mitglied der Altisr. Gemeinde seit deren Gründung im Jahre 1876 sei, wo er gemäß Gesetz vom 28. Juli 1876 seinen Austritt erklärt habe, was aus einem vor dem Amtsgerichtsrath Streitberg am 28. Oktober" 1878 anfgenommenen Akte bestätigt würde. Für die Wahrheit des Inhalts dieser Bescheinigung benennt Klägerin als Zeugen den Rabbiner Kahn und den Vorsteher Löwen thal. Gemäß §. 76 und 77 des Landesverwaltungsgesetzes wurde durch Einsichtnahme der vom Königlichen Amtsgericht hier eingeholten Akten, betreffend Austritt aus der isr. Kultusgemeinde Gen. Reg. 1 Nr. 3, Bd. 1 festgestellt, daß nebst vielen andern Meier Heilbronn unter dem 2. November 1876 seine Absicht aus der israelitischen Kultusgemeinde auSzntreten, zu Protokoll angemeldet und am 5. Dezember desgleichen Jahres seinen Austritt erklärt hat. Es ist unstreitig, daß dieser Meier Heilbrouu unter dem 2. November 1876 seine Absicht aus der isr. Knltusgemeinde auszutreten, zu Protokoll angemeldet und am 5. Dezember deßgleichen Jahres seinen Austritt erklärt hat. Es ist unstreitig, daß dieser Meier Heilbronn der Vater der Klägerin ist, ferner, daß Klägerin derzeit minderjährig war. In der -mündlichen Verhandlung, in der beide Parteien vertreten waren, wiederholten dieselben ihre schriftlichen Erklärungen. Der Vertreter der Beklagten führte noch an, daß Klägerin sich in der neuen Synagoge einen Platz gekauft habe, woraus hervorgehe, daß sie sich selbst als zur beklagten Kultusgemeinde gehörig betrachtet habe. Klägerin bestritt diese Behauptung. Auf Befragen erklärte sie, daß sie den Steuerbetrag bereits zurückerhalten habe, der sich auf 7 Mark belaufen hätte. Gründe. Der Einspruch, sowie die Klage ist form- und fristgerecht erhoben. Da festgestellt ist, daß der Vater der Klägerin bereits im Jahre 1876 aus der isr. Kultusgemeinde ausgetreten ist, und derzeit Klägerin noch minderjährig war', und demgemäß als zu diesem Zeitpunkt ans der isr. Kultusgemeinde, zu deren Gunsten sie für das Etatsjahr 1890/91 zu den Steuern herangezogen ist, mit ihrem Vater ausgetreten zu erachten ist, so ist sie auf Grund des Gesetzes, betreffend den Austritt aus den jüdischen Synagogengemeinden vom 23. Juli 1876 8- 6 (Ges. S. S. 654) nicht mehr verpflichtet zu irgend welchen Lasten der isr. Kultusgemeinde beizutragen. Die übrigens bestrittene Behauptung des Beklagten, daß Klägerin in der neuen Synagoge einen Platz gekauft habe, kann unberücksichtigt bleiben, da dies einer Wiederaufnahme und Erklärung in die beklagte Gemeinde nicht gleich zu erachten ist. Es war deßhalb wie geschehen zu erkennen. Die Kostenfrage regelt 8 103 des Landesverwaltungs-Gesetzes. Wiesbaden, 7. Oktober 1890. Memel. Die beiden Ortschaften Heydekrug und Ruß sind dem verehrten Leser wohl wenig bekannt; allein auf der Landkarte wird er denselben ganz gewiß begegnen, wenn er nach dem Norden des deutschen Reiches, woselbst Memel am Ausfluß des Kurischen Haffs in die Ostsee gelegen ist, den Blick schweifen läßt. Das erstgenannte Heydekrug besteht eigentlich nur aus einem Marktplatz und aus einem Kranze von einigen zwanzig Häusern; allein es ist der Hauptort des gleichnamigen Kreises und der Sitz des Landrathes. Das eine halbe Meile davon entfernte Ruß ist größer und ein wohlhabender Ort; auf einem grünen

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