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Der Israelit · 1890-11-20 · Heft 91 (20.11.1890) · page 10

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Journal
Der Israelit
Volume
31 (1890)
Issue
Heft 91 (20.11.1890)
Date
1890-11-20
Page
– (sequence 10)
Language
German
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1640 heilige Hermandad, die das Huhn nahezu getödtet, nicht" mebr viel an Eiern zu holen. Die Juden, die auf diese Weise im eigentlichen Zarat publice latitiren, sind, die Moskauer, Petersburger, Oreler, Eharkoffer, Rostoffer und kaukasischen eingeschlossen, höchstens auf 400 000 anznschlagen. Großenteils erst in den letzten Jahrzehnten mit dem Eisenbahnbau und gesteigertem Produktenhandel in das Zarat verzogen, sind diese 400 000 ihren 50 000 000 moskowitischen Konkurrenten, die früher dergleichen Mitbewerb nicht kannten, rasch unbequem geworden. Der rührige polnische Händler fühlt sich dem jüdischen gewachsen; der gemächliche russische Kaufmann, nach asiatischer Maniergewöhnt, nicht unter dreißig Prozent zu verdienen, kann mit dem jüdischen, der gewöhnlich durch Armuth genöthigt ist, sich mit drei Prozent zu begnügen und durch schnelleren Umsatz für die geringere Gewinnrate zu entschädigen, schwer konkurriren. Sowohl in den altpolnischen Provinzen als im Zarat kauft man, wo mau zwischen Moskowiter und Juden die Wahl hat, durchschnittlich billiger und in Folge dessen lieber vom Juden, wenn man auch im Verkauf nicht von ihm gehindert werden will. Die daraus entstehenden Verstimmungen lassen sich begreifen. Ihnen gesellt sich ein anderer ebenfalls kommerzieller, aber aus politischen Gründen von der Regierung aufgenommener und lebhaft accentuirter Vorwurf. Von Landbesitz, Landbau und Landhandel, den drei hauptsächlichen Erwerbsquellen jener wenig entwickelten Gegenden, durch das Gesetz in allen Landestheilen ausgeschlossen, wissen die Juden sich in diese Gebiete durch rechtgläubige Stellvertreter, die nominell für sie operiren, und rechtgläubige Beamte, deren Gefälligkeit entsprechend honorirt wird, in bescheidenerer Zahl einzuführen. Strohmänner, Polizei und Gerichte, die davon prositiren, sind sowohl mit dem Verbot als der Umgehung desselben höchlich zufrieden und sprechen laut gegen das, was sie öffentlich als Landwucherei bezeichnen, um es privatim desto erfolgreicher mitzumachen. So sollen in den letzten dreißig Jahren bei der Verarmung des Adels, dem die Knechte, und der Verarmung der Knechte, dem die Herren genommen wurden, thatsächlich I1/2 Millionen Hektare durch Substitute in jüdischen Besitz übergegangen sein. Ein Grundbesitzer oder Bauer, der nach dem Verkauf sein Land in thätigeren Händen werthvoller werden sieht, wiederholt die Klage, und die Regierung, die gegenwärtig ihre sämmtlichen nichtmoskowitischen Unterthanen amalgamiren oder vernichten will, weil sie in gährender Zeit im chauvinistisch gemachten Moskovitismus eine Gewähr des Despotismus erblickt, läßt das Echo in Blättern und Staatsschriften widerhallen ad infinitnm. Daran knüpft sich dann gewöhnlich ein in russisch gonvernementalem Munde speziell erbauliches Bedauern über den sittlichen Verfall der Juden, ihre unschönen Praktiken und zumal ihren Wucher. (Fortsetzung folgt.) Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. Berlin, 13. November. Aus dem neuen, dem Landtage vorgelegten Volksschulgesetzentwurf für das Königreich Preußen heben wir folgende Stellen hervor: §. 13 bestimmt: „Lediglich wegen des Neligionsbekenntniffes darf keinem Kinde die Aufnahme in die Volksschule seines Wohnortes versagt werden. Die konfessionellen Verhältnisse sind bei der Errichtung von Volksschulen möglichst zu berücksichtigen. Ferner soll grundsätzlich kein Kind ohne den Religionsunterricht seines Bekenntnisses bleiben. Wo die Zahl der Schulkinder einer Religionsgesellschaft in einem Bezirke über sechzig steigt, kann die Schulaufsichtsbehörde die Errichtung einer besonderen Volksschule für dieselben anordnen. Der Religionsuntericht wird nach der Lehre derjenigen Religionsgesellschaft ertheilt, welcher die Schüler angehören, die ihn empfangen." Im folgenden Paragraphen wird die technische Seite des Religionsunterrichtes geregelt. Besonders bemerkenswert!) ist die folgende Bestimmung: „In Schulen mit Kindern verschiedener Konfession ist ein besonderer Religionsunterricht für jedes Bekenntniß einzurichten, wenn nicht die Zahl der Kinder weniger als 15 beträgt. Wichtig ist 8- 86. Zur Tvellnahme an dem schulplanmäßigen Religionsunterrichte dürfen Kinder nicht augehalten werden, welche einer anderen Religion oder Konfession als derjenigen angehören, deren Lehren dem Unterricht zu Grunde liegen. Die Theilnahme an den übrigen Unterrichtsgcgcnständcn der öffentlichen Volksschule ist allgemein verbindlich. Frankfurt a. M., 18. November. Als .Kuriosum verdient bemerkt zu werden, daß die Polizei hinter dem flüchtigen Bankier Adolf Reiß einen Steckbrief hersendet, in dem auf das „jüdische Aussehen" des Durchgängers hingewiesen wird. Reiß ist nun aber weder Jude, noch jüdischer Abstamninng, was schließlich auch die Polizei hätte bemerken können. Aus Thüringen. Am 15. d. M. hatte der Nationaüiberale-Verein in Eisenach einen Vortragsabend, in welchem mehrere Redner, unter anderen auch der Reichstagsabgcordnete Herr Geibel, Vorträge hielten. Am Schluffe wurden die im Fragekaften befindlichen Fragezettel verlesen. Einer

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