Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 31 (1890)
- Issue
- Heft 85 (30.10.1890)
- Date
- 1890-10-30
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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XXXI. Jahrgang. Vellage su M 85 des „Israelit & Ieschurun" »Zeitungsnachrichten und Korrespondenzen. I Deutschland. I Mainz, 29. October. Wir waren heute in »der angenehmen Lage, an die Pekidim und Amar- »kalim der isr. Gemeinden des heil. Landes zu »Amsterdam den Betrag von 1522.12 M., ferner »an Sr. Eminenz Herrn Chacham Baschi Ottolenghi »in Salonichi die Summe von 1000 M. für unsere »abgebrannten Brüder daselbst zu senden. An den I Cullusvorstand der isr. Gemeinde Tokay sandten wir 131.40 M. I Wir bitten um weitere recht reichliche Spenden, I namentlich für die Armen des heil. Landes. | Groß-Umstadt, 26. October. Am 22. d. IM. wurde an hiesigem Schöffengerichte ein Fall I verhandelt, aus dem die Antisemiten die Lehre I ziehen können, daß sie Juden nicht ungestraft be- I leidigen dürfen. Einer der treuesten Anhänger | Böckels, Heinrich Stab, Sohn des Schneidermeisters! August Stab dahier, beleidigtem einer öffentlichen I Wirthschaft einen hiesigen Glaubensgenossen dadurch,! daß er sagte: „Die Juden sind eine schlechte Bande." I Vor Gericht suchte der Anwalt, zugleich Schwager, des Beklagten, diese Aeußcrung als eine Collcctiv- Beleidigung hinzustellen, worin eine persönliche Beleidigung nicht zu erblicken. Der klägerische Anwalt war jedoch anderer Meinung und verlangte die Bestrafung des Beklagten, indem er noch als erschwerende Momente hervorhob, daß ein junger Mann, der Anspruch auf Bildung erhebt, diese Aeußerung | gethan, ferner daß dieselbe öffentlich und an öffentl lichem Orte geschah, sowie, daß der Kläger sehr! friedlicher Natur und niemals Veranlassung zu einer derartigen Aeußerung gegeben habe. Das Gericht schloß sich diesen Ausführungen an und verurtbeilte Staad in die Geldbuße von 20 M., fowie Tragung sämmtlicher Kosten; auch wurde dem Kläger das Publikationsrecht zugesprochen. Wiesbaden, im October. Wir erhalten folgende Zuschrift: In einer der jüngsten Nummern des „Israelit und Jeschurun" findet sich ein Bericht über eine hier gepflogene fchöffengerichtliche Verhandlung, die, da sie von irrtümlichen Voraussetzungen ausgeht, der Berichtigung bedarf, für die Sic, geehrter Herr Redakteur, mir einen bescheidenen Raum in Ihrer Zeitung gewähren werden. Zu diesem Zwecke gestatten Sie mir gütigst folgende Darlegung. Als die das Schächten regelnde Verordnung vom 30. Oct. v. I. mir mit einem Erlasse der Kgl. Regierung zuging, in welchem ich ersucht wurde, im Falle der Rücknahme einer Approbation dem zuständigen Landrathe hiervon Kenntniß zu geben, hielt ich es, im Interesse der gewissenhaften Verwaltung der Schechita, für meine Pflicht, zunächst einmal durch Vermittelung der Landrathsämter festzustellen, ob diejenigen Individuen, die in meinem Bezirke die Schechita ausüben, auch hierzu berechtigt seien. Die betr. Landrathsämter entsprachen selbstverständlich meinem Ersuchen aufs Bereitwilligste, indem sie mir Verzeichnisse sämmtlicher Schochtim nebst deren Approbationen zugehen ließen. Nur von Biebrich wurde mir berichtet, daß daselbst neben Herrn M. Herr Jaffa von hier schächte, ohne jedoch, trotz an ihn ergangener Aufforderung eine Approbation vorgelegt zu haben. Ich gab dieser Mittheilung keine weitere Folge. Da empfing ich eines Tages eine Vorladung, um in Sachen Jaffa (wegen unbefugten Schächtens) vor dem Schöffengerichte als Zeuge vernommen zu werden. Die Erkundigung, die ich in Folge dessen beim hiesigen Landrathsamte — Biebrich gehört zum Landkreise Wiesbaden — einzog, ergab, daß Herr I. auf Weisung des Landrathsamtes von dem Bürgermeister in Biebrich wegen unbefugten Schächtens in Strafe genommen und derselbe fchöffengerichtliche Verhandlung beantragt habe. Für mich war es, wie ich mich auch offiziell wie privatim offen ausgesprochen, zweifellos, baß angesichts des Wortlauts der Verordnung Herr I. sreigesprochen werden müsse. Ist nun aber auch Herr I. der Polizei- Verordnung gegenüber straffrei, darf er auch vor dom Forum des Anstandes und der guten Sitte, ja auch des Religionsgesetzes als schuldlos angesehen werdend Denn diese, Anstand, Sitte, Din, können ihm doch wohl nicht gestatten, in einer fremden Gemeinde das Schächten ohne Genehmigung des zuständigen Rabbiners auszuüben. Dr. M. Stlb erstein, Stadt- und Bezirksrabbiner in Wiesbaden. □ Leipzig, im Oktober, 'ui üa»n “inr6 Kan. In Bezug auf die Zulassung der Nothwehr hat das deutsche Reichsgericht kürzlich eine sehr humane Entscheidung gefällt. Danach ist der Angegriffene nficht gehalten, dasVorgehendes Gegners abzuwarten, sondern befindet sich auch dann in Nothwehr, wenn er durch einen Angriff unmittelbar bedroht zu sein glaubt, und diesem durch Unschädlichmachung seines Feindes zuvorkommt. (Das Reichsgericht hat somit den Begriff der Nothwehr, welche nach § 53 des Strafgesetzbuchs: „Vertheidigung gegen einen gegenwär-