Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 31 (1890)
- Issue
- Heft 85 (30.10.1890)
- Date
- 1890-10-30
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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Klage gegen ihn eingeleitet werden würde. Darauf schrieb Kügler: „Wenn Sie mir einen reellen christlichen Anwalt aufgeben, dann ließe sich darüber sprechen. Einen Juden aber, welcher schon durch seine Religion verpflichtet ist, die Christen zu betrügen, werde ich nicht als Deutschen und nicht als Anwalt anerkennen." In Folge dessen reichte Rechtsanwalt Dr. Sello den Strafantrag wegen Beleidigung ein, der Staatsanwalt erachtete ihn jedoch nicht für antragsberechtigt, weil er überhaupt nicht jüdischen Glaubens sei. Die Stellung eines Strafantrages übernahm dann der Rechtsanwalt Dr. Meschelsohn. Wegen der Beleidigung des Dr. Sello war vom Schöffengericht die Freisprechung erfolgt, dagegen wegen der Beleidigung der jüdischen Mitglieder der Berliner Anwaltschaft eine Verurtheilung zu 150 Mark Geldstrafe ausgesprochen worden. Als Milderungsgrund hatte es der Gerichtshof erachtet, daß der Angeklagte „offenbar aus Ueberzeugung der antisemitischen Anschauung huldige". Gegen das Urtheil hatte außer bent Angeklagten auch der Staatsanwalt die Berufung eingelegt, weil er die Freisprechung im Sello'schen Falle für einen juristischen Fehlgriff hielt und es für ganz gleichgiltig erachtete, ob sich der Angeklagte bei seinen Beweggründen in einemJrrthume befunden habe. Der Angeklagte, welcher einen seinen Jrrthum aufklärenden Brief des Dr. Sello einfach nicht angenommen hatte, bestritt die beleidigende Absicht, er sei der Meinung gewesen, daß „I. Weinberg's Verlag" eine jüdische Firma sei. Der Gerichtshof — fünfte Strafkammer des Berliner Landgerichts I — erkannte am 12. Mai d. I. unter Aufhebung des ersten Erkenntnisses auf völlige Freisprechung des Angeklagten, dem der § 193 des Strafgesetzbuches stützend zur Seite stehe, da aus der Form die Absicht der Beleidigung nicht erkennbar sei. In Uebereinstimmung mit dieser Vorinstanz entschied nunmehr auf eingelegte Berufung auch das Kammcrgericht auf Freisprechung, indem es zwar eine objektive Beleidigung als vorhanden, dieselbe aber als nicht strafbar erachte, weil die gedachte Aeußerung zur Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193) gemacht sei, und auch nicht aus der Form oder aus den Umständen, unter denen sie geschehen, die Absicht der Beleidigung hervorgche. Der Laie wird wohl fragen dürfen, welche „berechtigten Interessen" es sind, die der Angeklagte durch seine Schmähung, daß „der Jude schon durch seine Religion verpflichtet ist, die Christen zu betrügen", wahrgenommen hat? In jedem Falle liegt eine brutale Beschimpfung der jüdischen Religion vor, und somit konnte von der Staatsanwaltschaft Anklage auf Grund des § 166 des Strafgesetzbuches erhoben werden. Daß dies unterblieb, trotzdem die Angelegenheit durch vier Instanzen verfolgt, also der Anklagebehörde in allen Einzelheiten bekannt wurde, könnte überraschen, wenn nicht das letzte Jahrzehnt auch nach dieser Richtung Analogien genug geboten hätte. Frankfurt a M. Dem Bericht des Vereins zur Erziehung jüdischer Waisen in Palästina für das Jahr 1889 entnehmen wir: Die Auswanderung aus Rußland, die überall, wohin sie sich wendet, den am Leid derGesammtheit theilnehmenden Brüdern große, schier unlösbare Aufgaben stellt, hat sich zum Theil aus einem natürlichen Gefühle von selbst, zum wesentlichen Theil aber, weil die Unglücklichen von Land zu Land vergeblich eine Heimath suchten, endlich auch dem heiligen Lande zugewandt, und dort unter die aschkenasische Jugend traten diese vom Sturm gejagten und vielfach gereiften Menschen mit der Ueberzeugung, daß die Schulbildung zum Leben so nothwendig und für viele dasselbe sei, wie das tägliche Brod. Jene gehetzten verhungernden Kinder und halberwachsenen jungen Leute haben den Weg von den russischen Steppen nach den verödeten Gefilden Judäas über blühende Länder und fruchtbare Eilande genommen und haben nirgends eine Stelle gefunden, wo sie mit ihrer mangelhaften Bildung und ihrem zurückgebliebenen Wesen unter die Millionen hätten treten können, die in rüstiger gesunder Arbeit ihr Brod verdienen. Sie werden daher in der heiligen Stadt die beredtesten Prediger der Schulbildung, die überzeugendsten Fürsprecher der systematischen Jugenderziehung. Man braucht nicht zu denen zu gehören, die die Auswanderung nach Palästina begünstigen, um zuzugeben, daß die Erziehung der einmal in Jerusalem angesammelten jüdischen Jugend von der größten Wichtigkeit geworden ist auch vom Gesichtspunkte der Gesammtlage unserer unglücklichen Brüder. Jedes Kind, das unsere Schule neu aufnimmt, bedeutet, daß jetzt ein jüdisches Kind und später ein Jude weniger bettelnd und wahrlich nicht zu unserer Ehre durch die Welt zieht. Für diese Auffassung unserer Aufgabe haben wir es auch mit wahrer Genugthuung begrüßt, daß von Seiten des Berliner Comites für die verfolgten russischen Juden uns für unsere Waisen neuerdings M. 800 überwiesen worden sind, und daß die Alliance Jsraelite Universelle in Paris nicht nur die bereits früher bewilligte jährliche Subvention für die Schule uns wieder zutommen ließ, sondern auch in jeder andern Weise ihre Theilnahme an den Tag gelegt hat. Der Mansion House Fund hat uns ebenfalls wieder eine Zuwendung von Lstr. 50 gemacht. Auch von andere Seite haben Waisenhaus und Schule kräftige Unterstützung gefunden. Allen vo-