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Der Israelit · 1890-09-04 · Heft 70 (4.9.1890) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
31 (1890)
Issue
Heft 70 (4.9.1890)
Date
1890-09-04
Page
– (sequence 4)
Language
German
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1290 allenthalben gepriesen zu werden verdient! Bei der Gelegenheit sahen wir doch, daß sich die tief im Herzen sitzende Menschenliebe nicht verleugenen läßt, daß wir uns in Noth und Leid doch als Kinder eines Vaters finden. Das bewies die dem Herrn H. von christlicher Seite erwiesene Theilnahme. Mögen die paar Radauantisemiten, die sich seit einigen Wochen in den Mauern unserer Stadt befinden und einen sogenannten „Deutschen Verein" gegründet haben, sich überzeugt halten, daß der edlen und braven Christen genug in unsrer Mitte sind, die noch andere Regungen des Herzens offenbaren, als das Judenthum zu begeifern — und zwar nur — aus dem unseligen Neid. Magdeburg. (Verwaltungsbericht Schluß.) Von echt humanen Geiste beseelt find unterm 18. Februar 1845 der Magistrat der Stadt Magdeburg und die Stadtverordneten bei der Provinzial-Stände- Versammlung mit der Bitte vorstellig geworden: „Die bürgerliche Gleichstellung der Juden mit den Christen bei Sr. Majestät dem Könige geneigtest zu befürworten" eventuell aber mindestens „eine Revision der Gesetzgebung über die Juden, wie sie bisher in ben verschiedenen Provinzen sehr verschieden statt hat und möglichste Uebereinstimmung dieser Gesetzgebung in allen Provinzen höhern Orts zu beantragen." Der Landtag erklärte sich mit Ausnahme von 4 Stimmen gegen beide Anträge. Die Bestimmungen des Edicts vom 11. März 1812, daß die für Inländer zu achtenden Inden gleiche bürgerliche Rechte und Freiheiten mit den Christen genießen sollen und daß sie daher akademische Lehr- und Schulauch Gemeindeämter, zu welchen sie sich geschickt gemacht haben, verwalten können, wurden durch Cabinetsordre und anderweitige Erlasse aufgehoben. In unserer Gemeinde Magdeburg lagen nun die Verhältnisse anders, als in denen anderer preußischer Provinzen. Hier galt die Cabinetsordre vom 8. August 1830, die verordnet, „daß sich bis zu weiterer gesetzlicher Bestimmung in Hinsicht der Verhältnisse der Juden in den neuen und wieder erworbenen Provinzen lediglich nach denjenigen Vorschriften gerichtet werden solle, welche bei der Besitznahme dieser Provinzen als darin gesetzlich bestehend vorgefunden worden sind." Es erschien das Jahr 1847 und mit ihm die Promulgation des aus 73 Paragraphen bestehenden Gesetzes über die Verhältnisse der Juden, das von allen jüdischen Gemeinden mit Freude begrüßt wurde, weil es Normen enthielt, die eine befriedigende Entwickelung unserer Gemeindeverhältnisse garantirten. Doch das Jahr 1848 mit seiner politischen Bewegung ließ an eine Durchführnng des Gesetzes nicht denken. Das Jahr 1849 ging zu Ende und mit ihm die Wirksamkeit des damaligen Vorstandes der Gemeinde. Da diese bis dahin immer noch nach den durch die westfälische Gesetzgebung gegebenen Normen verwaltet worden war, machte der derzeitige Vorstand behufs Neuwahl eines neuen Vorstandes dem hiesigen Magistrat unterm 7. October 1849 die Anzeige, daß seine Amtsperiode mit dem letzten Dezember 1849 abgelaufen sei. Der Vorstand erhielt als Antwort die Mittheilung, daß die hiesige Gemeinde nunmehr ihre Vorsteher selbst zu wählen, wie überhaupt ihre Angelegenheiten fortan ganz selbstständig zu verwalten habe. Dieser Anordnung zufolge wurden für die Zeit vom 1. Januar 1850 bis zum 31. Januar 1852 zwei Gemeindevorsteher gewählt. Bald nach ihrem Amtsantritt entwarfen diese ein die Verhältnisse der Gemeinde regelndes Statut und unterbreiteten es der Regierung zur Bestätigung. Jedoch die Regierung fand hierzu keine Veranlassung. Hieraus ergab sich die logische Conseguenz, daß das hiesige Stadt- und Kreisgericht bei einer Gelegenheit das fragliche Statut weder für giltig, noch den Unterzeichneten Vorstand zur Vertretung der Gemeinde als legitimirt erachtete, trotzdem die Wahl durch eine notarielle Urkunde einen gesetzlichen Character trug. Ebenfalls wurde die Eintragung einer des Neubaues einer Synagoge halber contrahirten Schuld in das Hypothekenbuch verweigert. Es war somit ein Zustand der Willkür und Rechtlosigkeit geschaffen, der eine ordnungsmäßige Verwaltung der Gemeinde in Frage stellte. Sie hatte damals eine Seelenzahl von über 800 Personen. Der Vorstand legte der Regierung die Haltlosigkeit dieses Zustandes dar. Unter dem 2. September 1852 willigte dieselbe ein, um der Gemeinde die Erfüllung der Bedürfnisse einer Corporation zu sichern', ihre „hilfreiche Einwirkung" zu bieten. Bald hiernach entschied das Ministerium — 16. Febr. 1853 — daß die gesetzliche Grundlage für die Einwirkung des Staats in den Vorschriften des Gesetzes vom 23. Juli 1847 gegeben sei und die frühere Ansicht der Staatsregierung, von dem jüdischen Cultns- und Gemeinde- Wesen keine Kenntnis;zu nehmen, inzwischen der durch vielfache, den praktischen Bedürfnissen entsprungenen Anträge geförderten Auffassung Raum gegeben, daß auch ini eigenen Interesse der Juden eine Mitwirkung des Staates bei Regulirung und Beaufsichtigung ihrer Gemeinde- und Cultusangelegenheiten nicht zu umgehen sek. So war denn das Dilemma, worin sich die Gemeinde befand, beseitigt. Mit der Einführung des Gesetzes vom 23. Juli 1847 war jede Gemeinde verpflichtet, einen Vorstand und eine angemessene Zahl von Repräsentanten zu wählen. Am 26. Januar 1850 fand die erste Wahl zur Repräsentantenversammlung statt.

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