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Der Israelit · 1890-08-07 · Heft 62 (7.8.1890) · page 5

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Journal
Der Israelit
Volume
31 (1890)
Issue
Heft 62 (7.8.1890)
Date
1890-08-07
Page
– (sequence 5)
Language
German
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1133 gebeten: Durch die seitens der Statthalterei verfügte und vom Ministerium des Innern bestätigte Auslösung des Deutsch-nationalen Vereins habe eine Verletzung der den Beschwerdeführern gewährleisteten politischen Rechte stattgefunden, und sei die verfügte Auflösung rechtsunwirksam. Die Gegenschrift des Ministeriums des Innern cktirt zunächst jene in der Wehrgesetz - Debatte gemachte Aeußerung des Abgeordneten Türk, welche insbesondere die Einsprache der Obmänner sämmtlicher Clubs des Abgeordnetenhauses und des Abg. Fiegl hervorricf. Die Gegenschrift bespricht nun das Verhalten des Vereins in dieser Angelegenheit, wobei sie die Motivirung der Statthalterei-Entscheidung vollständig adoptirt, und bemerkt zu der Auffassung der Beschwerde über die Zulässigkeit von „Resolutionen", daß die Ausübung der inländischen Vereinen durch die Statuten eingeräumten Rechte grundsätzlich auf das Inland beschränkt ist und eine Ausnahme hievon in den Statuten vorgesehen sein müßte, was nicht der Fall sei. Die Gegenschrift schließt mit der Bitte, das Reichsgericht wolle erkennen : Durch die Verfügung, beziehungsweise Bestätigung der Auflösung des Deutsch-nationalen Vereins habe eine Verletzung verfaßungsmäßig gewährleisteter politischer Rechte (sich zu versammeln und Vereine zu bilden) nicht stattgefunden. Bei der heutigen Verhandlung vor dem Reichsgerichte suchte der Vertreter der Beschwerde, Dr. Vincenz v. Berger, den Nachweis zu erbringen, daß der Verein niemals gegen das Gesetz verstoßen habe. Redner suchte des Weiteren darzuthun, daß auch in der antisemitischen Gesinnung des Vereins ein AuflösungZmotiv nicht gegeben sei. Der Verein war ein politischer Verein, der sich die Stärkung des deutschen Stammesbewußtfeius zur Aufgabe gemacht habe und daher auch das Recht hatte, sich mit dem Antisemitismus zu befassen. Die Regierung behaupte, das Gesammtverhalten des Vereins habe dem Gesetze nicht entsprochen, aber für ihre Behauptung habe sie keine Thatsachen angeführt. Der Deutsch-nationale Verein habe von der Regierung nichts zn fürchten, denn seine Tendenzen können dnrch die Auflösung nicht ausgerottet werden. Diese werde auch die deutsch-nationalen Volksvertreter nicht hindern, dafür einzutreten, wofür sie sich im Interesse des deutschen Volkes für verpflichtet halten. Mit Kanonen und Repetirgewehren lasse sich gegen festgewurzelte Ideen nicht ankämpfen. — Der Vertreter des Ministeriums des Innern, Sectionsrath Dr. Saller, erwiedert, die Aeußerung Türk's lasse nur die eine Deutung zu, daß Deut)chland, wenn cs einmal auf Oesterreichs Hilfe angewiesen sein sollte, dieselbe gar nicht oder nur in unzureichendem Maße finden werde. Diese Aeußerung stelle sich somit als eine gegen die österreichische Negierung und die österreichische Armee gerichtete Beleidigung dar. Unter allen Umständen sei sie jedoch unpatriotisch und vom Standpunkte des Sittengesetzes verwerflich. Da nun die Gutheißung unsittlicher oder durch das Strafgesetz verbotener Handlungen ein Vergehen involvire, so habe der Verein zweifellos gegen das Gesetz verstoßen. Was die antisemitischen Bestrebungen des Vereins betrifft, so haben sie mit dessen politischem Programme umsoweniger etwas zu thun, als dasselbe sich blos die Stärkung des deutschen Stammesbewußtseins und die Besprechung nationaler und wirthschaftlicher Fragen, keineswegs aber die Verfolgung antisemitischer Tendenzen zur Aufgabe machte. Wenn der Beschwerdevertreter schließlich behaupte, daß die Regierung keine Beweise für das ungesetzliche Gesammtverhalten des Vereins erbracht habe, so sei er in der Lage, aus den Versammlungs-Protokollen des Vereins diesen Beweis sogleich zu erbringen. Redner verliest nun Auszüge aus verschiedenen antisemitischen Bersammlnngsreden und bemerkt hiezu, daß durch diese Agitation die öffentliche Ruhe und Ordnung gefährdet worden und demnach der Verein als staatsgefährlich aufzulösen gewesen sei. — Das Reichsgericht hat die Beschwerde des Karl Türk und Karl Jro zurückgewiesen und somit die Auflödcs deutsch-nationalen Vereins bestätigt. Neutra. Die hiesige jüdische Gemeinde hat die Errichtung eines vicrklassigen jüdischen Gymnasiums beschlossen. England. London, 5. August. Im Unterhause erklärte heute Fergusson, die Maßregeln gegen die Juden in Rußland seien, wenn bic britische Regierung darüber korrekt berichtet wäre, tief zu beklagen, aber sie berührten eine innere Angelegenheit Rußlands und ließen keinerlei Einmischung der britischen Regierung zu. Rußland. Petersburg, 6. August. Die „Nordische Telegraphen-Agentur" will authentischerfahren haben, daß keinerlei bedrückende Maßregeln seitens der russischen Regierung gegen die Juden beabsichtigt, noch viel weniger, daß solche getroffen seien. Persien. Teheran, 8. Juli, 3’ddi aion Der populärste Name in Persien ist jetzt der des weltbekannten jüdischen Banquiers und Philantropen Baron Abdallah (Albert) Sassoon in London» auf dessen Haupt nun Mohamedaner, wie Juden, Christen wie Heiden (Feueranbeter) täglich den Segen des

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