Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 31 (1890)
- Issue
- Heft 62 (7.8.1890)
- Date
- 1890-08-07
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2446951-2448024-2448084--30500-2478281- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
1132 Vater hat mir gesagt: Bei Kindern unter zehn Jahren hat der Schwur keine Giltigkeit". Die Schlußwendung, wenn nicht gar das Ganze, ist offenbar eine freie Erfindung des antisemitischen Lehrers oder Reporters, warum gibt derselbe den Ort nicht an, damit die Sache auf ihre Wahrheit geprüft werden könnte? Aber was liegt den Leuten an Wahrheit? Man streut dergleichen Lügen aus, um dem leichtgläubigen Volke zuzurufen: Seht, so erziehen die Juden ihre Kinder zum Meineide. Und dieser Zweck wird leider erreicht, denn semxer aliquid haeret. (Jsr. Wchschr.) Altona, im Juli. Der kürzlich verstorbene Herr I. S. Bonn hat der hiesigen jüdischen Gemeinde 40,000 M., dem Kinderhospital 20,000 M., der Speiseanstalt 20,000 M., dem vaterländischen Frauenverein 20,000 M., dem städtischen Krankenhause 40,100 M., dem Verein zur Fürsorge für die Blinden 20,000 M., dem Verein zur Rettung Schiffbrüchiger 20,000 M. und zur Ausbildung dreier jüdischer Mädchen, welche sich einem Gewerbe widmen wollen, 20,000 M. testamentarisch hinterlaffen. Posen, 1. August. In der Schenkungsurkunde über die Spende von 200,000 M., welche Herr Moritz Rohr zur Begründung eines jüdischen Kranken- und Siecheuhauses votirte, ist die Bedingung geknüpft, daß die Prinzipien der zu errichtenden Anstalt, insbesondere die Verpflegung der Kranken- und Siechen, auf strengrituell-jüdischer Basis beruhen müssen. Königsberg. Den Antrag des Magistrats, den Verkauf eines Theiles des früheren Jahrmarktsplatzes an die jüdische Gemeinde zur Erbauung einer neuen Synagoge zu genehmigen, hat der Bezirksausschuß nun eudgiltig abgelebnt. Die Absicht, ein der Größe der Gemeinde entsprechendes Gotteshaus zu erbauen, muß nun für längere Zeit vertagt werden. Oefterr. - Ungar. Monarchie. Wien, 14. Juli. Mit Erlaß vom 16. September 1889 hat die uiederösterreichische Statthalterei den Deutsch-nationalen Verein in Wien auf Grund des §. 24 des Vereinsgesetzes vom 15. November 1867 und mit Rücksicht auf §. 6 dieses Gesetzes aufgelöst mit folgender Motivirung: Der Verein hat an sein Mitglied, den Reichsraths-Abgeordneten Karl Türk, für sein Verhalten in der Wehrgesetz-Debatte in der Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 10. April 1889 ein Beglückwünschungs¬ und Zustimmungsschreiben gerichtet; dem Mitglieds Joseph Ficgl, welcher der von sämmtlichen Parteien des Abgeordnetenhauses als landesverrätherisch bezeichneten Aeußerung des Abgeordneten Türk entgegengetreten war, die Mißbilligung ausgedrückt und die Vereinsmitglieder Fiegl und Schnarf wegen ihrer ablehnenden Haltung in dieser Angelegenheit aus dem Mitgliedsverzeichnisse gestrichen. Hiedurch und durch sein sonstiges Gesammtverhalten hat der genannte Verein sich auf einen der Gesammt- Monarchie feindseligen, unpatriotischen und staatsgefährlichen Standpunkt gestellt. Der Verein Hut weiters durch zahlreiche Kundgebungen dem Antisemitismus in einer Weise Vorschub geleistet', welche geeignet ist, die Bevölkerung durch Verhetzung und Verschärfung der nationalen und confessionellen Gegensätze aufzureizen, ein Vorgehen, welches in letzter Linie auf Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung abzielt; der Verein hat endlich am 6. Juni 1889 durch Absendung eines Begrüßungs- Telegramms an den Antisemitentag in Bochum, entgegen dem §. l der Statuten, seine Wirksamkeit auf ein außerhalb Oesterreichs befindliches Gebiet ausgedehnt und sohin seinen statuarischen Wirkungskreis überschritten. Der gegen diese Entscheidung ergriffene Recurs an das Ministerium des Innern war ohne Erfolg, indem dieses gleichfalls, mit Hinweis auf §. 24 des Vereinsgesetzes die verfügte Auflösung als gesetzlich begründet erklärte, und es erhoben nun die gewesenen Vereinsmitglieder Karl Türk und Karl Jro die Beschwerde an das Reichsgericht', vor welchem dieselbe heute zur Verhandlung gelangte. Die Beschwerdeführer erachten sich durch die Auflösung ihres Vereins in ihren durch Artikel 12 St. G. G. gewährleisteten politischen Rechten für ^verletzt und begründen dies in nachstehender Weise: Als behördlichanerkannter politischer Verein hatte der Deutschnationale Verein das Recht zu politischen Enunciationen. Der Verein war seinem innersten Wesen nach deutsch, und er hatte die Pflicht, über die Reinheit des politischen und nationalen Charakters feiner Mitglieder zu wachen. Hierin liege die Erklärung der Stellungnahme des Vereins zur Rede des Abg. Türk, sowie gegen die Mitglieder Fiegl und Schnarf, und es könne hieraus keineswegs eine der Monarchie feindselige Stellung deducirt werden, ebensowenig als die nationalen Enunciattonen des Vereins eine Ueberschreitung seines Wirkungskreises involvircn; die dem Vereine vorgeworfene Verschärfung der nationaien und konfessionellen Gegensätze durch antisemitische Kundgebungen seien nicht durch Thatbeweis erhärtet, und durch die Absendung eines Telegramms nach Bochum sei keinerlei Vereinsthätigkeit auf fremdem Boden ausgeübt worden; es liegen vielmehr ein Akt freier Vereins-Correspondenz vor, welcher statuarisch (§. 3 der Statuten) unter dem Collecüvnamen „Resolution" zulässig ist. Es wird daher um das Erkenntniß