Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 31 (1890)
- Issue
- Heft 59 (28.7.1890)
- Date
- 1890-07-28
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2446951-2448024-2448081--30451-2478229- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
1082 einem Provinz-Rabbiner seinerzeit ordnungsmäßig ausgestellte Trauungszeugniß, womit die Angelegenheit erledigt schien. Die Verwandten erbrachten jedoch jetzt einen Nachweis, der die Wittwe selber am meisten in Erstaunen versetzte. Der Verstorbene war nämlich etwa zwei Jahre vor seiner Verehelichung, zu Beginn der Vierzigerjahre, in Böhmen vom israelitischen zum katholischen Glauben übergetreten, was die Verwandten durch einen authentischen Taufschein erwiesen. Der Konvertit hatte jedoch trotzdem nach jüdischem Ritus geheirathet — woraus die Verwandten, da in Ungarn Wen zwischen Christen und Juden nicht giltig sind, die Ungiltigkeit der Ehe ableiteten. Interessant ist, daß die lange Reihe von Jahren hindurch Niemand, auch die Gattin nicht, eine Ahnung davon besaß, daß er kein Jude sei; er hatte als Jude gelebt und ist als solcher gestorben und wurde im israelitischen Friedhofe zur ewigen Ruhe bestattet. In juridischen Kreisen neigt man sich der Anschauung zu, daß die Wittwe, welche vierundvierzig Jahre mit ihrem Gatten und mit ihm gemeinsam das Vermögen erworben, außerdem in seinem Testamente ausdrücklich als seine Gattin zur Universalerbin eingesetzt wurde, den Prozeß gewinnen werde. Diese Anschauung wird durch den bekannten Erlaß des Kultusministers unterstützt, mit welchem er erst vor einigen Monaten anläßlich eines korrekten Falles die prinzipielle Entscheidung fällte, daß in ähnlichen Fällen eine nach jüdischem Ritus geschlossene Ehe, auch wenn die eine Partei den Glauben gewechselt habe, als giltig zu betrachten sei. Wenn der Gerichtshof diesen Erlaß für sich als bindend anerkennt, so wird die Wittwe ohne Zweifel zu ihrem Rechte gelangen. Der Ausgang des Prozesses, den P. Tencer zur Kenntniß des Publikums brachte, wird in allen Kreisen mit Spannung erwartet. Gewitsch, (Mähren), 22. Juli. Am 21. Juli wurde der allgemein geachtete Oberkantor a. D., Herr Salomon Rubin, Vater des ersten Cantorß Herrn Rubin in Carlsruhe (Baden) zu Grabe getragen. Dieser biedere, gottergebene Mann zeichnete sich durch sein eminentes talmudisches Wissen, verbunden mit gründlicher, hebräischer Gelehrsamkeit in dem Maße aus, daß ihm auch der Ehrentitel ima zuerkannt wurde. Durch volle 50 Jahre leitete dieser Mann, welcher ein Alter von 82 Jahren erreichte, die gottesdienstlichen Synagogen-Functionen, und wußte durch seinen würdevollen, begeisternden Vortrag alle Betenden zur Andacht zu stimmen. Wegen seiner 'umfassenden Sprachkenntniß in den hebräischen Fächern wurde ihm die Leitung der min iioVn übertragen, und auch auf diesem Gebiete hat er, während einer langen Reihe von Jahren, Ersprießliches geleistet. Seine echte Bescheidenheit, wahre Frömmigkeit und stete Friedensliebe sind Eigenschaften, die als allgemein mustergiltig und nachahmungswürdig bezeichnet werden können; und mit Recht bildete dieser Ehrenmann während seines ganzen Lebens die Zierde unserer Gemeinde! Der Cultusvorstand veranstaltete seinem treuen Functionär ein solennes und weihevolles Leichenbegängniß. Eine unabsehbare Menschenmenge, die aus Nah und Fern herbeieilte, bildete den imposanten Leichenkonduct. Nachdem der Oberrabbiner, Herr I. Weiß im Gotteshause an der Bahre des theuern Verblichenen eine ergreifende Leichenrede gehalten, bewegte sich der Zug nach dem ziemlich entlegenen Friedhof, wo die Leiche aus einem 'm:u DipD zur ewigen Ruhe bestattet wurde. Das Andenken an diesen frommen, wahrhaft tugendhaften Mann wird aus den Herzen der Gemeindemitglieder nie erlöschen! mns incty: Nnn D”nn nnsa! Krakau, 17. Juli. Unsere Glaubensgenossen in Rußland sind wirkliche Märtyrer und täglich sind sie neuen Beschränkungen, neuen Chikanen ausgesetzt. Der Luftraum wird ihnen zugemessen und jeder kann sein Müthchen an ihnen kühlen. — Dem Polizeimeister zu Siedlec in russ. Polen gebührt der traurige Ruhm, ein Kosakenstückchen geleistet zu haben, um dessemwilleu seine halbasiatischeu Amtscollegeu ihn beneiden bürsten. Der Satrap zu Siedlec erließ nämlich die drakonische Verordnung, daß sich in den Nachmittagsstunden von 2 bis 8 Uhr kein Jude auf einer der frequentesten Straßen der Stadt blicken lassen darf. Sie schütteln ungläubig das Haupt, geehrter Leser? Wähnen vielleicht gar, daß ich Ihnen während der saison morte ein orientalisches Märchen erzähle? Leider nicht.' Ich berichte nur die nackte Wahrheit. Nebenbei sei noch bemerkt, daß sich in der incriminirten Straße eine Synagoge befindet und ist es natürlich, daß die Siedlecer Juden keine Lust hatten, sich dieser Gewaltmaßregel zu fügen. Der Chef der Sicherheitsbehörde entfaltete aber seine Waffenmacht, ließ die fragliche Passage militärisch besetzen, und wie sich ein Jude am Horizont der exlusiven Gaffe zeigte, wurde er von den Polizcidienern Vertrieben, und ließ sich die Soldateska diese Gelegenheit nicht entgehen, an den „Jwris" ihre Wuth auszulaffen.