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Der Israelit · 1890-07-28 · Heft 59 (28.7.1890) · page 9

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Journal
Der Israelit
Volume
31 (1890)
Issue
Heft 59 (28.7.1890)
Date
1890-07-28
Page
– (sequence 9)
Language
German
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XXXI. Jahrgang. Erste Beilage ju Jl? 59 ües..Israelit" &, Jefrijuruti” Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. Kaichen (Kreis Friedberg, Oberhessen). Am letzten Sonntag hatten die Antisemiten eine Volksversammlung cinberufen, welche bei unserem Orte im Freien stattfinden sollte. Der angekündigte Hauptredner, der unvermeidliche Dr. Böckel, hatte es jedoch vorgezogen, angesichts der zahlreich erschienenen Sozialdemokraten, die bereits das Centrum des freien Platzes besetzt hatten, mit seinem Anhang eine dabeistehende Bretterhütte zu besetzen, in welcher er nun, mit Hut und Schirm bewaffnet, auf einem Tische stehend, seine allbekannte Philippika gegen das Judenthum losließ. Dem sozialistischen Gegenredner, Herrn Emmel aus Frankfurt, gelang es, zum Wort zu kommen und den Antisemiten, die ihn durch tumultarische Unterbrechungen fortwährend störten, durch ruhige, sachliche Ausführungen einige Aufmerksamkeit abzuzwingen, umsomehr, als die Sozialdemokraten, die die Eingänge dicht besetzten, das hartneckige „'raus mit ihm" der Antisemiten als eine bedenkliche Forderung erscheinen ließen. Herr P r i n z aus Darmstadt machte bekannt, daß nächsten Sonntag bei Goi in Heldenbergen eine Volksversammlung mit der Tagesordnung „Dr. Böckel in Kaichen" stattfinden werde. Ebenso machte Dr. Böckel auf eine am Sonntag in Münzenberg bei Butzbach stattfindende Antisemitenversammlung aufmerksam. Berlin, 11. Juli. Herr Ephraim, welcher, wie wir berichteten, die hiesige jüdische Gemeinde zur Universalerbin seines mehr als 1 Million Mark betragenden Bermögeus einsetzte, hat allen Vereinen, denen er angehörte, das Fünfundzwanzigfache seines Jahresbeitrages vermacht. Würzburg, 16. Juli. Von welch' edlem Geiste ein Theil der Gebildeten unserer Nation, die Studenten, beseelt sind, davon gibt Folgendes ein Pröbchen.- Bor einiger Zeit hatte ein Mitglied der Studentenverbindung „Salia" ein Recontre mit einem andern Studenten. Als ersterer nun letzterem seinen Kartellträger schickte, traf dieser auf der Wohnung des Geforderten einen Brief für sich an, der in das in einer der letzten Reichstagssitzungen erwähnte antisemitische Flugblatt gehüllt war. Der Brief enthielt einen Fetzen Papier, auf dem geschrieben stand, „der Schreiber sei Anhänger der deutsch-sozialen Partei, infolge dessen Antisemit, weßhalb er dem Juden, der ihn gefordert, keine Satisfaktion gebe. Mit jedem ebenbürtigen, christlichen Studenten werde er fechten." Auf dieses Schreiben hin wurde der betr. Herr am nächsten Tage öffentlich vor allen Studenten von dem Mitgliede der Verbindung „Salta" geohrteigt. Als er hierauf diesen, der ihm ohne Stock entgegentrat, mit seinem Stock wiederschlagen wollte, wurde er, damit keine Prügelei entstände, von zwei andern Saliern entwaffnet. Der Herr Antisemit, der sich infolge der erwähnten Züchtigung unter seinen Kollegen unmöglich gemacht, ging darauf hin und zeigte das Vorkommniß an. Der Senat der Universität nun entschied dahin, daß die drei Mitglieder der Verbindung Salia das eoosiUuw adennäl auf 2 resp. 1 Semester erhielten, d. i. die Wegweisung von der hiesigen Universität auf diese Zeit, nebst Verlust des laufenden Semesters; der Herr Antisemit aber erhielt die gleiche Strafe „wegen Störung des Friedens unter den Studenten und deshalb, weil antisemitische Strömungen auf keinen Fall auf der Hochschule aufkommen dürfen." Oesterr.-Ungar. Monarchie. Budapest, im Juli. Eine eigenthümliche Affaire beschäftigt gegenwärtig den hiesigen königlichen Gerichtshof. Es handelt sich um einen Erbschaftsprozeß, in welchem die Verwandten des Erblassers der Wittwe desselben die Erbschaft mit der Begründung streitig machen, daß sie gar nicht Wittwe sei, da ihre Ehe ungültig gewesen. Ein Pester Bürger, aus Böhmen eingewandert, jedoch feit einer Reihe von Jahrzehnten in Ungarn ansässig, hatte im Jahre 1846 ein jüdisches Mädchen geheirathet und lebte mit seiner Gattin bis zu seinem vor nicht langer Zeit erfolgten Ableben, also vierzig und einige Jahre, in bestem Einvernehmen. Bei seinem Tode hinterließ er sein etwa eine Viertelmillion betragendes Vermögen testamentarisch „seiner geliebten Gattin", und die Wittwe trat auch in aller Form Rechtens die Erbschaft an. Die Verwandten des Erblassers griffen nun das Testament an und behaupteten, der Verstorbene habe mit der jetzigen Nutznießerin der Erbschaft gar nicht in legaler Ehe gelebt; dieselbe sei blos seine Haushälterin gewesen und sei somit, da das Vermögen „der Gattin" des Verstorbenen testirt und gar keine „Gattin" vorhanden sei, das Vermögen den Verwandten zuzusprechen. Die Wittwe produzirte hierauf das von

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