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Der Israelit · 1890-07-28 · Heft 59 (28.7.1890) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
31 (1890)
Issue
Heft 59 (28.7.1890)
Date
1890-07-28
Page
– (sequence 3)
Language
German
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1075 führbar ist, oder ob die Qualen durch ungenügende und ungeschickt angebrachte Betäubung nicht noch erhöht werden. Wir haben zu diesem Zweck die ca. 200 illustren Namen genau gemustert, aber die Physiologen und Veterinäre oder auch nur sonstigen Fachmänner unter ihnen, welche über die Frage ein competentes Wort sprechen könnten, lassen sich an den Fingern herzählen und es bleibt noch eine stattliche Anzahl Finger übrig. Offenbar schließen sich die 200 Unterschriften nur dem berechtigten Verlangen im Allgemeinen an, welches auf Abstellung der Mißbräuche beim Schlachten dringt. Dieselben haben aber kein Urtheil in der Frage fällen wollen, die ein eingehendes fachmännisches Studium erfordert, über welche sich die Herren Unterzeichner gewiß selber keine Competenz vindiciren. Sie mochten geglaubt haben, daß ein Verband von Vereinen, welche den Schutz der Thiere zum ausführlichen Gegenstand ihrer Bestrebungen gemacht haben, in der Betäubung der Thiere ein Mittel empfiehlt, dessen Anwendung nichts im Wege steht. Dies spricht in einem dem „Aufruf und Bitte" beigegebcnen Flugblatte der Verband der deutschen Tb. - Sch.-Vereine wahrheitswidriger Weise ganz offen aus, indem er sagt: „Dieser Schlachtmethode stehen kein erle i Hi n d e r n i s s e, k ei n e rl ei V erletz un g irgend welcher Interessen entgegen." Damit werden also die 2031 Petitionen der jüdischen Gemeinden, sowie diejenige des Verbandes der Fleischerinnungen einfach ignorirt, resp. geradezu in Abrede gestellt. Wichtiger ist in diesem Flugblatteider Satz: „Der Verband der deutschen Th.-Sch.- „Vereine hat nun eine Petititon an den „deutschen Reichstag gerichtet, in welcher „er um Aufnahme eines Artikels in das j „Strafgesetzbuch bittet, d urch welchen j „das Tödten unterer Sch lacht thiere „ohne vorhergehende Betäubung mit- „telst Schlag oder Schlachtmaske bei „Strafe verboten wird." „Bis zur reichsgesetzlichen Erledigung der Frage," heißt es in dem Flugblatte weiter, „können die Gemeinden durch ortspolizeiliche Vorschriften wenigstens eine Reform des Schlachtens, soweit es durch gewerbsmäßige Schlächter ausgeübt wird, bewirken. Vor Allem aber soll Jeder, der mithelfeu will, den grauenhaften Zustand in unserem Schlachtbetrieb zu beseitigen, so viel ihm möglich, auf die gesetzgebenden Faktoren, besonders auf die Mitglieder des Reichstages, einwirken. Der Verband der deutschen Th.-Sch.-Vereine schlägt somit einen doppelten Weg ein, um sein Ziel zu erreichen. Er sucht einerseits den Reichstag und seine einzelnen Mitglieder, und andererseits die Gemeinden dafür zu gewinnen. Die Gewinnung des Reichstages scheinen die Thierschützer selber als noch in weiter Ferne stehend zu erachten. Um so eifriger werden die Gemeinden und Einzelregierungen bearbeitet und, wie wir an verschiedenen Fällen gezeigt haben, nicht ohne Erfolg. Neuerdings sind in dieser Hinsicht folgende Fälle zu unserer Kenntniß gelangt. Der Regierungspräsident von Magdeburg erließ folgende amtliche Bekanntmachung: „Auf Grund der 88 6, 12, 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (G.-S. S. 265) und des § 137 des Gesetzes über die allgemeine tzandes-Verwaltung vom 30. Juli 1883 (G.-S. S. 195) verordne ich unter Zustimmung des Bezirks-Ausschusses für den Umfang des Regierungsbezirkes Magdeburg. § 1. Das Schlachten sämmtlichen Viehs mit Ausnahme des Federviehs darf nur nach vorhergegangeuer Betäubung durch Kopsschlag stattfinden. Bei der Betäubung von Großvieh müssen mindestens 2 erwachsene, kräftige männliche Personen in der Weise thätig sein, daß die eine den Kopf des Thieres mittelst geeigneter Vorrichtungen sesthält, die andere den Schlag führt. Auf das Schlachten nack, jüdischem Ritus (Schächten) finden die Bestimmungen dieses Pharagraphen keine Anwendung. 8 2. Das Aushängen des Viehes und das Rupfen des Federviehes vor eingetrelenem Tod darf nicht stattfinden. § 3. Das Schlachten sämmtlichen Viehes — einschließlich Federviehes — soll in geschlossenen, dem Publikum nicht zugänglichen Räumeri stattfiaden. 8 4. Die Anwesenheit von Kindern unter 14 Jahren beim Schlachten darf nicht geduldet werden. § 5. Für das Schlachten nach jüdischem Ritus (Schächten) gelten außer den vorstehend in den 2—4 getroffenen folgende besondere Bestimmungen: 1. Das Niederlegeu von Großvieh darf nur durch Winden oder ähnliche Vorrichtungen bewirkt werden, durch welches jedes plötzliche Umwerfen des Thieres, sowie jede schmerzhafte Beschädigung des Körpers verhindert wird. Namentlich soll während des Niederlegens der Kopf des Thieres unter Anweildung geeigneter Vorrichtungen gehörig unterstützt und geführt werden, so daß ein Aufschlagen desselben auf dem Fußboden und ein Abbrechen der Hörner vermieden wird. 2. Bei dem Niederlegen des Thieres soll der Schächter bereits zugegen sein und unmittelbar daraus die Schächtung vornehmen, dieselbe soll schnell und sicher nusgeführt werden. 3. Nicht nur während des Schächtaktcs, sondern auch für die ganze Dauer der nach dem Halsschnitte eintretenden Muskelkrämpfe bis zum Eintritt des Todes soll der Kopf des Thieres sestgelegt werden. 4. Die Schächtung soll nur durch erprobte Schächter ausgeführt werden. Demnach hat jeder Schächter sein von dem zuständigen Rabbiner auszustellendes Fähigkeitszeugniß der Onspolizeibehörde und dem Kreisthierarzt auf Erfordern jeder Zeit vorzulegen.

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