Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 31 (1890)
- Issue
- Heft 57 (21.7.1890)
- Date
- 1890-07-21
- Page
- – (sequence 12)
- Language
- German
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1088 Zeitungsnachrichten und Correspondenzeu Deutschland. Hechingerr, 14. Juli. Vorgestern Abend kam der Erzbischof Dr. R o o s aus Freiburg auf feiner Firmungsreise hierher. Es wurde dem Kirchenfürsten ein festlicher Empfang bereitet. Bemerkenswerth war es, daß auch die Protestanten und Israeliten ihre Häuser festlich geschmückt hatten, ein Beweis, wie sehr hier der Geist der gegenseitigen Achtung und Anerkennung unter den Konfessionen herrscht, die recht gerne in Friede und Eintracht mit einander leben, wenn nicht durch künstliche Machinationen Gegensätze geschaffen und solche verschärft werden. Halle, 12. Juli. Heute, am Stiftungstage der Universität, vollzog sich in der üblichen feierlichen Weise der Rektoratswechsel; Prof. Bernstein, bezügl. dessen Bestätigung oder Nichtbestätigung von unberufener Seite so viel Staub aufgewirbelt worden war, übernahm das Rektorat für das Studienjahr 1890/91. Seine Wahl involvirt einen Triumph der Aufklärung des 19. Jahrhunderts. Er ist der erste israelitische Professor, der das Rektorat der ausgeprägt evangelischen Hochschule Halle führt. schaft an der gegenwärtigen Schule ohne Voreingenommenheit betrachtet. Von diesem Standpunkte aus stellt die deulsch-österr. Lehrerschaft, an den Grundsätzen des Reichs-Volksschulgesetzes vom 14. Mai 1869 unverbrüchlich festhaltend, den Forderungen der Bischöfe Folgendes entgegen: 1. Dem Bedürfnisse der heutigen Zeit und dem Interesse des Staates entspricht nur eine Schule, in der die Kinder ohne Unterschied der Confession gemeinsam unterrichtet und erzogen werden, sohin die interconfessionelle Schule. 2. Demgemäß und im Sinne des Staatsgrundgesetzes können als Lehrer an öffentlichen Schulen Personen ohne Unterschied der Confession angestellt werden, falls sie die vom Staate geforderte Befähigung Nachweisen. 3. Die Anstellung der Lehrer an öffentlichen Schulen kann ausschließlich nur durch den Staat unter Mitwirkung Derjenigen, welche die Schule erhalten, geschehen. Jede Einmischung einer anderen Autorität muß ausgeschlossen sein. 4. Der Religions-Unterricht an den öffentlichen Schulen ist durch die Organe der betreffenden Religions-Gesellschaft zu ertheilen; die weltlichen Lehrer können nur subsidiarisch zur Ertheilung des Religions-Unterrichtes jener Confession, welcher sie selbst angehören, verwendet werden, vorausgesetzt, daß sie die erforderliche gesetzliche Befähigung erlangt haben. Der Unterricht in den übrigen Lehrgegenständeu ist von der Confessiou der Schüler unabhängig, jedoch ist selbstverständlich das confessionelle Moment stets insoferne zu beachten, als unbedingt vom Unterrichte Alles ausgeschlossen bleiben muß, was niit der jedweder Confession gebührenden Achtung nicht vereiitbar ist. 5. Die Aufsicht über die Volksschulen und die Lehrerbildungsanstalten bleibt ausschließlich dem Staate Vorbehalten. Oesterr.-Ungar. Monarchie. Wien, 15. Juli. Es war wohl vorherzusehen, daß die seitens der Bischöfe in Bezug auf die Schulfrage abgegebene „Erklärung" seitens der Lehrerschaft in ihren Vollversammlungen Kundgebungen veranlassen werde. Der Central-Ausschuß des Deutsch-österreichischen Lehrerbundes hat auch bei Feststellung der Tagesordnung für die am 7. und 8. August in Saaz stattfindende Bundesversammlung diese Angelegenheit in Berathung gezogen und den Beschluß gefaßt, der Vollversammlung eine Resolution folgenden Inhalts zur Annahme vorzulegen: Der Deutsch-österreichische Lehrerbund gibt im Namen der deutschen Lehrer Oesterreichs gegenüber der Erklärung, welche die dem hohen Herrenhanse des österreichischen Reichsrathes ungehörigen Bischöfe Namens des gesammten Episcopats in der Sitzung der Schulkommission dieses hohen Hauses am 12. März 1890 abgegeben haben, in Wahrung des fachmännischen Standpunktes folgende Gegen-Erklärung ab: Durch den in Oesterreich bestehenden Schulzwang wird das den Religions-Genossenschaften, also auch den Katholiken, staatsgrnndgesetzlich gewährleistete Recht der vollen Glaubens- und Gewissensfreiheit nicht verkürzt, denn die schulpflichtigen Kinder werden in der gegenwärtigen öffentlichen Volksschule nicht nur mit den für das zeitliche Leben erforderlichen Kenntnissen und Fertigkeiteil ausgerüstet, sondern auch religiös-sittlich erzogen und daher befähigt, ihre zeitliche und ewige Bestimmung zu erreichen. Diese Thatsache läßt sich nicht verkennen, wenn man den Geist des geltenden Schulgesetzes, die Organisation der Schulaufsicht und das Wirken der Lehrer- Mit der Begründung der Resolution wurde Professor Tomberger (Wiener-Neustadt) betraut. Wien. Der bekannte Schachmeister Isidor- Gun s b e r g in London wurde vor einigen Wochen in dem hiesigen Antisemitenblatte heftig angegriffen. Es wurde von ihm behauptet, daß er nach dem mit Tschigorin in Havannah durchgefochtenen Match seinem Gegner den Antrag gestellt habe, einer Einladung des New-Uorker Schachclubs zu folgen, das Turnier in New-Dork sortzusetzen und den ausgesetzten Siegespreis von 500 Dollars unter allen Umständen zu theilen, auch wenn Gunsberg unterliegen sollte. Das „Deutsche Volksblatt" hatte an diesen angeblichen Sachverhalt noch weitere schmähende Bemerkungen geknüpft, welche sich insbesondere aus Gunsberg's jüdische Abstammung bezogen. Gunsberg hat nun durch den Vertheidiger Dr. Jaques Fischer die Ehrenbeleidigungsklage eingebracht. Die infolge derselben am 9. d. im Redactionslocale vorgenommene Hausdurchsuchung war von Erfolg begleitet; das incriminirte Manuscript wurde vorgefunden und saisirt. Man sieht dem Ausgange des Proceffes in Schachkreisen mit gespannter Aufmerksamkeit entgegen, zumal Gunsberg an dem im nächsten Jahre in Wien stattfindenden internationalen Schachturnier theilzunehmen gedenkt.