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Der Israelit · 1890-07-10 · Heft 54 (10.7.1890) · page 5

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Journal
Der Israelit
Volume
31 (1890)
Issue
Heft 54 (10.7.1890)
Date
1890-07-10
Page
– (sequence 5)
Language
German
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.j!-.. fj -a^.- d*M?-'r:'--• .V mu.-.,„ 973 6er, die für jede Religion anzuwenden sei und ohne von einem anderen Lokal als dem Prätorium zu reden; so geht daraus hervor, daß die Israeliten wie alle nicht christlichen Kläger vor Gericht und nicht in der Synagoge oder sonst ihren Schwur abzulegen haben; — In Anbetracht überdies, daß eine solche Auslegung des Artikels 241 übereinstimmt mit dem Geiste des Artikels 21 der Verfassung; — In Anbetracht, daß es nicht korrekt ist zu sagen, daß wenn die feierlichen Ceremonien gestrichen würden, die bei ähnlichen Gelegenheiten in der Synagoge üblich sind, das Gewissen des .Juden nicht so angerufen würde, und die Lage der jüdischen Parteien vor dem rumänischen Gericht eine günstigere sein würde als die der Christen, weil ihnen einige Formeln erlassen würden, da es nirgends erwiesen ist, daß ein von Juden bei Gericht abgegebener Schwur sie nicht binden würde nach den Satzungen ihrer Religion und ihnen gestattete eidbrüchig zu werden, da die Garantie gegen den Eidbrüchigen im Gewissen des Menschen ruht und nicht in den Aeußerlichkeiten, die dem Schwur keine Kraft hinzusetzen; — In Anbetracht im Gegentheil, daß ein Beschluß der Ober-Rabbinen Frankreichs vom Jahre 1844, den Juden durch die gewöhnliche Formel „Ich schwöre" für gebunden erklärt; — In Anbetracht endlich, daß es in keinem Falle gestattet ist, dem Artikel 241 des Codex eine Auslegung zu geben, der gänzlich den Charakter der Artikel 238 und 39 verwischte, und ersichtlich, daß wenn die Israeliten in der Synagoge und nicht vor Gericht ihren Schwur ablegten, das Gesetz umgeändert anstatt angewendet würde; Aus diesen Gründen gestattet das Gericht den Schwur, welchen Josub Perez dem H. Tiktin über die bezüglichen Punkte zuerkannt hat. Dasselbe nimmt die Erklärung des Tiktin ad acta, erklärt, daß der Schwur vor Gericht geleistet werden müsse, und vertagt das Urtheil des Gerichts auf ein späteres Datum; gegeben in öffentlicher Sitzung heute den 9. Mai 1889. Dieses merkwürdige Urtheil gereicht dem Gerichtshof, der es gefällt hat, zur Ehre. (Fortsetzung folgt.) Rußland. Pinsk, 18. Juni. Vor einigen Tagen hatte sich hier eine Kunstreiter-Gesellschaft aufgehalten. Ungefähr eine Woche nach ihrem Weggange stellte sich bei der hiesigen jüdischen Gemeinde-Vertretung ein junges Mädchen ein und erzählte, sie sei im Alter von 4 Jahren auf einem Spaziergange zum Flusfe von frechen Leuten geraubt und hinter Schloß und Riegel gebracht worden, wo sie mit äußerst dürftiger Nahrung ihr Leben fristen mußte. Nach einigen Jahren harter Arbeit wurde sie von ihren Peinigern an eine herumziehende Gesellschaft verkauft, bei welcher sie unter schmerzhaften Qualen deren „Kunst" lernen und ausüben mußte. Von jedem Verkehr mit Fremden hielt man sie geflissentlich fern; endlich gelang es ihr, zu entkommen, und sie hielt sich 2 Tage lang versteckt, ohne auch nur die geringste Nahrung zu sich zu nehmen. Als sie voraussetzen konnte, daß ihre „Besitzer" abgereist sein würden, wagte sie sich aus ihrem Versteck hervor und suchte ihre Glaubensgenossen auf. Schon zur Zeit des Raubes sei sie vaterlos gewesen, kenne aber auch den Namen der Mutter nicht; sie wisse nur, daß sie eine Schwester Namens Feige gehabt. Bereitwilligst erquickte man sic mit Speise und Trank, konnte sie aber nicht der Mutter zuführen, da man ihren Name nicht kannte. Vielleicht trägt diese Veröffentlichung zur Eruirung der Familie des Mädchens bei. Rumänien. Dr. C. Bukarest. Der Minister des Innern hat die Entscheidung getroffen, die, weil die rumänischen Israeliten augenscheinlich vor einem neuen Abschnitt stehen, es verdient ihrem ganzen Wortlaute nach auch den auswärtigen Glaubensgenossen bekannt gemacht zu werden: „Nr. 2111. „Herr Präfekt! „Ich habe die Darlegungen in Ihrem Bericht Nr. 494 über die Reklamation der Israeliten Ihrer Stadt gegen die Taxe (Aufschlag), die auf das „Koscher"-Fleisch eingehoben wird, gelesen, und in Antwort darauf theile ich Ihnen mit, daß man Taxen zum Unterhalt des Kultus wohl festsetzen kann, aber man kann sie nur in Uebung setzen unter Einhaltung der gesetzlichen Dispositionen, nämlich daß sie von der Bürgermeisterei, nach der gesetzlich vorgeschriebenen Publikation bestätigt werden, sofern die Auslagen nicht im Gesetz des Maximums vorgesehen sind. „Sie werden daher der israelitischen Gemeinde Ihrer Stadt zur Kenntniß geben, daß, indem als Norm die Verwaltungsregeln, die für

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