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Der Israelit · 1890-07-10 · Heft 54 (10.7.1890) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
31 (1890)
Issue
Heft 54 (10.7.1890)
Date
1890-07-10
Page
– (sequence 4)
Language
German
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—T 972 Frankreich. Paris. Dem Bericht der „Alliance Jsraelite Universelle" vom 1. und 2. Semester 1889 entnehmen wir: (Israeliten von Rumänien). Der Sturz des Ministers Bratiano hatte die Hoffnung erweckt, daß eine Aera des Friedens und der Sicherheit für die jüdischen Gemeinden endlich beginnen werde. Das heutige Ministerium, welches bereits vor einem Jahre am Ruder war, besteht aus Männern, die dem Judenthume wohlwollend gesinnt sind. Mehrere Mitglieder desselben haben ehemals die Israeliten vertheidigt, sei es in der Kammer, sei es vor Gericht, aber das Unterdrückungssystem, welches bereits seit so lange gegen die Juden gebräuchlich ist, hat Früchte getragen. Trotz dem guten Willen des Ministeriums ist die Lage der Israeliten kaum verändert. Das Colportagegesetz, welches Tausende von Familien ins Unglück stürzte, das Gesetz, welches den Israeliten den Aufenthalt auf dem Lande untersagt, das Gesetz, welches die israel. Kinder von den Elementarschulen und besonders von den Gewerbeschulen ausschließt, sind noch immer in Kraft und erhöhen das Unbehagen der jüdischen Bevölkerung. Von allen diesen Gesetzen ist es dasjenige, welches die jüdischen Kinder von den Elementarschulen ausschließt , welches am meisten die Juden besorgt macht. Es bildet eine wirkliche Gefahr für die israel. Jugend. Die rumänische Regierung und die städtischen Behörden scheuen kein Opfer, um den öffentlichen Unterricht zu fördern und der nationalen Industrie Vorschub zu leisten. Neben den Elementarschulen sieht man Gewerbeschulen entstehen, um gute Handwerker heranzubilden, die fähig sein sollen, gegen die fremde Concurrenz anzukämpfen; die jüdischen Kinder sind als Fremde von diesen Schulen ausgeschlossen. Wenn die israel. Gemeinden zu einem Besitz berechtigt wären, könnten sie vielleicht für einen Theil der israel. Jugend das thun, was die Regierung in so reichem Maße für die christliche Jugend thut, gleichfalls Schulen und gewerbliche Werke gründen; doch man weiß, daß die Regierung das bürgerliche Recht der isr. Gemeinden nicht anerkennt und sie dadurch verhindert, irgend etwas Nützliches und Andauerndes zu schaffen.*) Dieses Verbot hat schon die meisten jüdischen Wohlthätigkeits- und Unterrichtsanstalten des Landes desorganisirt, überall Unordnung und Störung verursacht und die Anarchie in der Verwaltung der Gemeinden aufs höchste gesteigert. Trotz *) Hat sich inzwischen zum Bessern geändert. Siehe Artikel Bukarest in dieser Nr. Red. der wohlwollenden Dispositionen der ministeriellen Behörden haben nicht mehr als zwei Israeliten im Jahre 1889 die Naturalisation erlangt. In Ländern, wo sich die Juden der politischen und bürgerlichen Rechte erfreuen, gestatten es die Gerichte den Klagenden nicht mehr, ihren jüdischen Widersachern den Schwur mor6 judaico abzunehmen; aber in Ländern, wo die Juden keine bürgerlichen Rechte genießen, wird diese Frage des Schwures beim Juden oft verhandelt. Es ist interessant, ein Urtheil des Tribunals von Jassy zu hören, welches sich weigert, einem Klagenden den Schwur mors juäaieo zuzuschieben, indem es die Regeln des allgemeinen Menschenrechtes anruft, welche für Alle, ohne Unterschied der Religion, anzuwendeu sei. Hier der Text dieses Urtheils: Da der Schwur, welcher von Josub Perez dem H. Tiktin zugeschoben wurde, bezüglich der Punkte, daß Heyman Tiktin, der mors judaieo geschworen, mit Josub Perez nicht einig geworden, um den Arbeitern seiner Fabrik die Kost zu verabreichen; da dieser Schwur entscheidend ist in der Angelegenheit, und H. Tiktin erklärt hatte, daß er ihn anuehme, bezüglich der Frage zu Wissen, ob der Schwur mors judaico abgegeben werden müsse, d. h. in der Synagoge oder bei Gericht; — In Anbetracht, daß der Artikel 239 des bürgerlichen Gesetzbuches lautet, daß der Schwur vor Gericht in öffentlicher Sitzung abgegeben werden müsse, gleichwohl, ob der zum Schwur Verpflichtete dem christlichen oder einem anderen Glauben angehöre, oder gar keiner Religion anhänge; was auch aus den Verfügungen des Artikels 238 des Civil-Codex hervorgeht, der den Gerichtspräsidenten zwingt, vor Abnahme des öffentlichen Schwures der Partei die Angelegenheit, in der dieselbe schwören soll, klar zu legen und sie an die Strafen zu erinnern, die ein falscher nach sich zieht; — In Anbetracht, daß das Gesetz keine Verfügung enthält über die Schwurabgabe bei Gericht und nirgends anders, wie es im Artikel 239 des Codex vorgesehen ist, ein allgemeines ist und angewendet werden muß, welches auch der religiöse Glaube des Schwörenden ist; In Anbetracht, daß der Gesetzgeber, angesichts der Majorität der rumänischen Bevölkerung, die dem christlichen Glauben angehört, durch den Artikel 240 des Civilgesetzbuches ein Formular festgesetzt hat für den Schwur der Christen, und nicht versäumt hat hinzuzufügen durch den Artikel 251, daß diese Formel von den Richtern abgeändert werden kann, je nach dem Glauben des zum Schwur Verpflichteten, ohne genau den Wortlaut vorzuschrei-

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