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Der Israelit · 1890-06-05 · Heft 44 (5.6.1890) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
31 (1890)
Issue
Heft 44 (5.6.1890)
Date
1890-06-05
Page
– (sequence 4)
Language
German
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788 einigen fühlbar gewordenen Bedürfnissen unseres herrlichen Bethanses abzuhelfen. So veranlaßte der betreffende Herr, daß an Stelle des Brettes, das ehemals die Gebetzeiten angab, von 2 Mitgliedern der Gemeinde eine prächtige Tafel gespendet wurde, auf welcher jede Sman Hatfiloh von einer besonderen Uhr angezcigt wird. Das Ganze, ein Kunstwerk ersten Ranges, ist ein Geschenk der Herren Glasermeister Offenstadt und Kaufmann Sulzberger. Ferner erblicken wir jetzt rings um den Allmemor Menauroß. Auch einer neuen geschmackvollen Uhr hat sich unsere Synagoge jetzt zu erfreuen. Schließen wir mit dem Wunsche, daß auch fernerhin die Gemeinde stets Zeichen ihrer Opferwilligkeit und ihres Gedeihens gebe. Deka. Berlin, 27. Mai. Dem Geh. Sanitätsrath Dr. Kristeller wurden gestern anläßlich seines 70. Geburtstages viele Zeichen der Anerkennung zu Theil. Nachdem am Morgen die Angehörigen ihre Glückwünsche dargebracht hatten, erschien zunächst eine Deputation der Berliner Medizinischen Gesellschaft, zn deren Begründern Dr. Kristeller gehört. Sprecher dieser Abordnung war Prof. Falk. Die Gynäkologische Gesellschäft entsandte den Privatdozenten Dr. Martin. Die Berliner ärztliche Unterftützungskasse ließ durch den Sanitätsräth Dr. Selberg eine Adresse überreichen. Im Namen des Vereins Berliner Armenärzte sprach Sanitätsrath Dr. Solger. Vom Magistrat überbrachte Stadtrath Krause die Glückwünsche. Der Deutsche-Israelitische Gemeindebund wurde durch Prof. Lazarus vertreten, die ein Ehrenmitgliedsdiplom und die Urkunde über eine Krifteller-Stiftung (zur Förderung des Handwerks unter den Juden) sowie ein Gruppenbild der Ausschußmitglieder überreichte. Posen. Anläßlich der vom Vorstande der Gemeinde Magdeburg augeregten Frage über die Zeitdauer der Beitragspflicht derjenigen Gemeindemitglieder, die ihr Domizil verändern, theile ich Ihnen abschriftlich zwei diesbezügliche Erlasse mit, die für den Reg.-Bezirk Posen gelten, aber wohl auch für andere Gemeinden von Interesse sein dürften. I. Abschrift der für den Reg.-Bezirk Posen geltenden Bestimmung der König!. Regierung, betreffend die Zeitdauer der Beitragspflicht der Gemeindemitglieder: Posen, 8. Mai 1869. Die Beitragspslicht neu anziehender und solcher Personen, welche mit erlangter Selbstständigkeit ein eigenes Vermögen oder Einkommen erlangen, beginnt mit dem Ablauf desjenigen Monats, in welchem der Anzug erfolgt resp. die Selbstständigkeit eingetreten ist. Die Beitragspsticht endigt mit dem Ablaufe desjenigen Monats, in welchem die Mitgliedschaft erloschen, beziehungsweise der Austritt jedes fortgezogcnen Mitgliedes beim Korporationsvorstande angemeldet ist. No. 1705/69 I. B. Kgl. Reg., Abthlg. des Innern. gez. Wegner. II. Abschrift des Minifterial-Rescripts, betreffend die Beitragspflicht derjenigen Gemeindemitglieder, welche im Laufe des Steuerjahres verzogen sind, ohne dem Vorstände ihren Wegzug angezeigt zu haben: Berlin, 19. Dezember 1858. Nach nochmaliger sorgfältiger Erwägung der in Ew. Hochwohlgcboren gefälligen Berichte vom 2. November d. Js. erör» terren Frage, „ob es gerechtfertigt sei, jüdische Einwohner, welche die Mitgliedschaft in einer jüdischen Korporation der Provinz Posen durch Umzug nach einem anderen Orte in oder außerhalb der Provinz aufgegeben, so lange bis sie sich gemäß 34 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 und § 20 lit. d. der Verordnung vom 1. Juni 1833 wegen der Korporationsverpslichtungen mit ihrer ursprünglichen Korporation in Kapital abgefunden, zur fortdauernden Leistung der laufenden Beiträge gleich den am Orte wohnhaften Mitgliedern derselben anzuhalten", habe ich mich für folgende prinzipielle Auffassung entschieden: Der von Ew. Hochwohlgeboren und den Königlichen Regierungen der dortigen Provinz aufgestellten Ansicht trete ich dahin bei, daß für einen Juden dieser Provinz, der seinen bisherigen Wohnsitz aufgibt und entweder in eine andere Provinz oder zum ersten Mal an einen andern Ort der Provinz Posen übersiedelt, das bloße Verlassen des alten Wohnorts, ohne daß er bei seiner bisherigen Svnagogen-Gemeinde, den U 183—185 Thl. H. Lit. 6. Allg. L. R. geinäß, den beabsichtigten Austritt angezeigt und dadurch die Ablösung seiner Eorporations-Verpflichtungen ermöglicht, nicht genügt, um die Mitgliedschaft in der alten Gemeinde zu lösen. In solchem Falle ist die letztere daher für befugt zu erachten, auch wenn der Ausgetretene inzwischen durch Ergreifung des Wohnsitzes au einem andern Ort Mitglied der dort bestehenden Simagogengemcindc geworden ist (ff 33 des Gesetzes vonl 23. Juli 1847), die laufenden Corporationsbeiträge fortdauernd so lange zu fordern, bis jene Anzeige der Gemeinde zugegangen ist. Anders stellt sich dagegen die Sache, sobald die Abmeldung in gehöriger Art erfolgt ist. Die Zugehörigkeit ztl der alten Eorporation kann dann nach den allgemeinen Bestimmungen des Titel 6. Theil II. A. L. R. als fortbestehend nicht mehr erachtet werden. Der Minister des Innern, gez. F l o t t w e l l. An den Königlichen Oberpräsidentcn Herrn von Puttkammer Hochwohlgeboreu I, 10,389 A. zu Posen. (Jsr. Wchschr.) O esterr.-Ungar. Monarchie. Pefth, 21. Mai. Bei der gestrigen Rabbinerwahl der hiesigen orthodoxen Gemeinde wurde Herr Oberrabbiner K. Reich in Verbau mit großer

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