Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 31 (1890)
- Issue
- Heft 41-42 (28.5.1890)
- Date
- 1890-05-28
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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746 folgende Fassung erhalten: „Auf Grund Art. 144 Ziff. 2 deS Polizei-Siraf-Gefetzbuches wird nachstehende ortSpolizeiliche Vorschrift erlassen: „Das Tölen von Schlachtthieren ohne vorausgegangene vollständige Betäubung ist verboten." Eine Anwendung dieser Aufforderung auf die zu schachtenden Thiere käme einem Schächtvcrbot vollkommen gleich, da das Fleisch eines vor dem Schächten betäubten Thieres uns religiousgesetzlich zu genießen untersagt ist. Wir glauben nun nicht, daß die bayerische Regierung einen solchen Zwang gegen israelitische Staatsbürger ausüben und das Schächten durch diese Anordnung unmöglich machen wolle. Befremdlich aber bleibt cs, daß dies nicht ausdrücklich hervor gehoben ist, und ist es Pflicht der zunächst davon betroffenen Gemeinden darauf hinzuwirken. Vielleicht empfiehlt cs sich auch bei diesem Anlaß auf die technischen Schwierigkeiten hinzuweisen, die jeder Betäubung vor der Tödtung entgegenstehen, und die in jener bezirksamtlichen Aufforderung unterschützt zu sein scheinen. Während die Thierschntzverciue in Dresden die Betäubung der Thiere dekretiren, hat gerade in Dresden schon unterm 25. November 1882 das Kgl. Sächsische Ministerium des Innern auf Grund des Gutachtens einer Sachverständigen-Commissiou die Bedenken in klarer, überzeugender Weise zur Sprache gebracht, die aus technischen Rücksichten einer Betäubung vor dem Schlachten entgegenstehen. Das Ganze findet sich in dem Buche: „Thierschutz und Menschentrutz" Seite 135—139 abgedruckt. In M i n d e n hat die Kgl. Preußische Regierung au die Schlachthaus-Verwaltungen in Paderborn und War bürg eine Verfügung erlassen, welche Betäubung nach dem Schächten vorschreibt. — Die schweren Bedenken, welche dieser Neuerung entgegenstehen, haben die Gemeinde veranlaßt sofort die erforderlichen Schritte zur Aushebung dieser Verfügung zu thun, die auch, nachdem der Gemeinde-Vorstand zu Paderborn diesbezügliche Gutachtern der Herren Rabbiner Dr. Hildesheimer- Berlin, Dr. Gronclnann-Hannover und Dr. Prager- Eaffel eingereicht, günstigen Erfolg hatten. Dem Vorstand zu Paderborn ging folgender Bescheid des Regierungspräsidenten zu: Auf die Vorstellung vom 7. Mai d. I., betreffend die Bestimmnng in 3 Nr. 5 der Bezirks-Polizei-Verordnung vom 12. April b. I., (Amisblart Seile 93) eröffne ich dem Synagogen-Vorstande, daß ich durch das beigebrachte Material die Ueberzeugung gewonnen habe, daß die oben genannte Vorschrift dem allgemein anerkannten mosaischen Ritus zuwiderläuft. Ich habe deßhalb vorbehaltlich der Zustimmung des Beznks-Ausschusfcs, unter dem heutigen Tage eine Polizei-Verordnung erlassen, durch welche die in Rede stehende Vorschrift aufgehoben! - wird. Diese Polizei-Verordnung wird in dem nächsten Stücke des Amtsblattes, welches am l7. d. M. zur Ausgabe kommen wird, veröffentlicht werden und mit diesem Tage in Kraft treten. Abschrift dieser Verfügung habe ich der dortigen Polizei-Verwaltung zugehen lassen. Der Regierungs-Präsident I. V. Lüpke. Von Eoblenz liegt uns eine Polizei-Verordnung und Schlachthaus-Ordnung vom 24. April d. I. vor, die sich in ihrem 8-10 auch mit dem Schächten befaßt. Derselbe hat folgenden Wortlaut: Das Schlachten erhitzter oder ermüdeter Thiere ist verboten (vergleiche $ 8). Das Schlachten muß schnell, mit "Vorsicht und ohne Quälerei der Thiere geschehen. Die Tödtung des Großviehs muß, soweit nicht Schächtuug nach jüdischem RituS ftattfindet, nach Vorschrift des Schlachthaus-Directors erfolgen. Junge Leute unter 18 Jahren und schwächliche Personen dürfen zum Tödten von Großvieh nicht verwendet werden. Als Lohnschlächter werden nur die von der Metzgerinnung bezeichneten Personen zngelassen. — Das Schächten nach jüdischem Ritus ist nur dem von dem hiesigen Rabbiner berufenen, von diesem zu prüfenden und zu vereidigenden israelitischen Gemeindeschächter gestattet. Im Behinderungsfalle vertritt denselben ein in gleicher Weise zu bestellender Stellvertreter. Die Rücksichtnahme auf die durch das jüdische Religionsgesetz vorgeschriebene Schlachtmethodc, die wir in den zuerst erwähnten Verfügungen vermissen, nimmt hier eine Dimension an, die uns mindestens zu weitgehend erscheint. Daß ein Schächter auf dieses sein Amt hin vereidigt werden soll, ist doch ein Uuicum, das uns gelinde gesagt, unbegreiflich dünkt: Warum darf jeder Metzgergesclle, der die vorgeschriebene Qualification besitzt, jedes Thier tödten, ohne vorher einen Eid abzulegen und warum muß die jüdische Hand, welche ein Thier schlachten will, sich erst zum Eide erhoben haben? Was ein jüdischer Schächter eigentlich beschwören soll, wäre auch von Interesse zu erfahren. Werfen wir nun noch einen Blick auf den augenblicklichen Stand der Schächtangelegenheit außerhalb Deutschlands. (Schluß folgt.) Die feßaltung der Gottesdienstes in den Mischen Gemeinden. Von I s a a c Hirsch. Der Synagogenrath zu Mannheim, wo doch die für das Badische Land als Muster geltende Resormirung des Gottesdienstes schon lange in Uebung ist, muß doch wohl die Erfahrung gemacht haben, daß auch nicht einmal die seinerzeit erhoffte Hebung der Andacht und erhöhte Anziehungskraft erzielt worden ist. Er setzt nunmehr seine Hoffnung auf Einführung des Gemeindegesanges^und Aenderung der Gebetordnung. Die unjüdische Konfiri mation muß sich dort auch nicht bewährt haben. Trotz