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Der Israelit · 1890-05-28 · Heft 41-42 (28.5.1890) · page 1

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Journal
Der Israelit
Volume
31 (1890)
Issue
Heft 41-42 (28.5.1890)
Date
1890-05-28
Page
– (sequence 1)
Language
German
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XXXI. Jahrgang. 41 & 42. Israelit.... Ieschnnnl. Zettschrlfl m Förderilllg jöö. Geistes und D. Kedens in Uns. Gmeilide imö Kchnle. Kentrat-Hrgan für das orttiodore IudenLiium. Begründet von Dr. Lehmann in Mainz. Mittwoch, den 28. Mai 5650 (1890). Leitende Artikel. Per augenölicktiche Stand der Schechita-Angetegensteit. Mainz, den 27. Mai. Wie es von vornherein zu erwarten war, hat die Abweisung, welche die Agitation gegen das Schächten durch den Reichstag erfahren hat, die Agitatoren nicht eines Besseren belehrt. Es ist eben schwer Jemanden zu belehren, der keine Belehrung wünscht. Es liegen uns verschiedene Anzeichen vor, daß im Stillen ruhig hinter den Coulissen gearbeitet wird, um einen neuen Kreuzzug gegen das Schächten in Scene zu setzen. Für uns ist es eine Pflicht der Selbsterhaltung diesem Gebühren fortwährend unsere Aufmerksamkeit zuzuwenden und uns durch die äußere Ruhe nicht täuschen zu lassen. Zunächst halten wir es geboten, Bestrebungen, welche sich bei Behörden, in der Presse, in Vereinen und sonst gegen das Schächten geltend machen, ausmerksam zu verfolgen und ihnen soweit als möglich in Schrift und Wort entgegen zu treten. Die Literatur, welche über diese Frage bereits existirt, ist so reichlich vertreten, daß auch der weniger Orientirte, sich leicht in den Stand setzen kann, den Gegnern unserer Schlachtmethode entgegen zu treten. Am vollständigsten findet sich alles was für und gegen das Schächten vorgebracht wird, zusammengestellt in der Schrift: „T h i e r sch u tz u. Mens ch entrutz von R abb. Dr. Ehrmann, welche durch die Kauffmann'sche Buchhandlung in Frankfurt a. M. zu beziehen ist. Diese Arbeit, welche auch die Gutachten der angesehensten Fachmänner über das Schächten, im Wortlaut enthält, empfiehlt sich unter den gegenwärtigen Verhältnissen ganz besonders. Bei der Aussichtslosigkeit nach der Niederlage im Reichstage, schon jetzt wieder sür ein allgemeines Schächtverbot in Deutschland Stimmung machen zu können, scheinen unsere Gegner eine andere Taktik zu befolgen, nämlich durch einen Guerillakrieg zu erlangen, was ihnen im offenen Kampf zu erreichen unmöglich ist. Sie bearbeiten einzelne Regierungen und Behörden sowohl direkt als auch indirekt zur Anordnung von Verfügungen und Maßregeln, welche theils das Schächten erschweren, theils es vollständig illussorrsch machen sollen, ohne daß dabei ein eigentliches Schächtverbot ausgesprochen wird. Sonst ist cs kaum erklärlich, daß sich gegenwärtig verschiedene Behörden, fast ziemlich gleichzeitig mit Anordnungen betr. des Schlachtens der Thiere befassen. Die Regierungen scheinen überall, wo sie einer Regelung der Angelegenheit näher getreten sind, vollständig bona fide zu handeln, und es ist daher doppelte Pflicht der durch solche Maßregeln bedrohten jüdischen Gemeinden, die Behörden über die Tragweite ihrer Anordnungen aufzuklären. Da liegt uns aus Bayern ein Bezirksamtlicher Erlaß folgenden Wortlautes vor: „Der in Dresden versammelt gewesene 10. internationale Thierschutzcongreß hat beschlossen, anzustreben, die Betäubung aller Schlachtthiere vor der Tötung zur allgemeinen Einführung zu bringen. Inhaltlich hoher Ministerial-Entschließung vom 19. v. M. wurde mit Rücksicht daraus, daß die Forderung, Schlachtthiere nur nach vorausgegangener vollständiger Betäubung durch Blutentziehung zu.töten, begründet und praktisch durchführbar erscheint, angeordnet, darauf hinzuwirken, daß die Anwendung des Stirnschlages zum Zwecke der Tötung allgemein eingeführt werde. Es ergeht demnach zufolge einer h. Regierungsentschließung vom 6. d. M. der Auftrag, wegen Erlassung einer diesbezüglischen polizeilichen Vorschrift zu Art. 145 Ziss. 2) des Polizeistrafgesepbuches zu beraten und zu beschließen und Abschrift des erlassenen Beschlusses anher vorzulegen. Nachdem in 21 Gemeinden bereits eine ortspolizeiliche Vorschrift zu dem angezogenen Artikel besteht, so wäre dieselbe entsprechend zu ergänzen. Die neu zu erlassende ortspolizeiliche Vorschrift kann

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