Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 31 (1890)
- Issue
- Heft 39 (19.5.1890)
- Date
- 1890-05-19
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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70ß Erfüllung seiner Verpflichtung feierlich zusagt, ohne selbst in dem Augenblicke dieser Angelobung daran zu denken, dieser Verpflichtung gerecht zu werden, ebenso sehr ist es eine Gottes- und Religions-Verhöhnung, wenn durch die gottesdienstliche Feier eine Verehrung Gottes und des Judenthnms ausgesprochen werden soll, mit welcher das Leben außerhalb der Tempelmaucrn im Gegensatz sich befindet. Dieser Lüge und Verhöhnung mit aller Entschiedenheit entgegenzntreten und es zum Bewußtsein aller Teilnehmer am Gottesdienste zu bringen, daß man der Untreue gegen Gott und Religion noch den Spott hinzufüge, wenn man im Gotteshuusc nicht nur nicht den Entschluß fasse, die Gebote des Judenthums zu befolgen, sondern sich sogar für einen guten, frommen, treuen Juden halte, weil man an dem Gottesdienste am Sabbat thcilnehme, daneben aber den Sabbat durch die That entheilige, das sollte allen Vorständen, Rabbinern und Lehrern und auch dem Großhcrzoglichen Oberrathe als heiligste Obliegenheit gelten. Die Frage nach dem Heile, das die Reform des Gottesdienstes den 37 Gemeinden des Badischen Landes gebracht, würde demgemäß so zu fassen sein: ist durch die Verkürzung, Ergänzung und Andcrsgeftaltung des Gottesdienstes der wirkliche Dienst Gottes gefördert und gehoben worden, ist durch diese Um- und Neugestaltung des Gottesdienstes der Geist der Frömmigkeit, das Bewußtsein des jüdischen Pflichtlebens, die Opferfreudigkeit für die Bewährung der Gesetzestreue lebendiger als ehedem, wird der Sabbat seitdem weniger verletzt durch die Nichteinstellung des Erwerbsstrebens, die Ehegesetzc gewissenhafter betrachtet, die Speisegesetze ernster genommen als ehedem, da der Gottesdienst nach der alten durch die Jahrhunderte geheiligten Ordnung geübt worden? Wir müssen allerdings bekennen, daß es uns unerfindlich ist, wie durch die Ausmerzung von Jekum Purkon und Bame Madlikin, durch die Abrogirung der Jozeroth, Suloth, des Akdomuth, Kol Nidre u. s. w. u. s. w., durch die Einfügung von Gebeten in deutscher Sprache, durch die Einführuug des Orgelspiels und Fraueugesauges u. s. w., u. s. w. eine solche Förderung des Dienstes Gottes bewirkt werden könnte. Wir sind jedoch in die Mysterien der Reform nicht eingedrungen und können darum vielleicht deren Wunderkrast nicht ermessen, wir sind auch mit den religiösen Zuständen von Mannheim, Ladenburg, Heidelberg, Bruchsal, Karlsruhe, Pforzheim, Rastatt, Bühl, Offenburg, Emmendingen, Freiburg und Konstanz so wenig vertraut, wie mit denjenigen in Jlarsheim, Hockenheim, Meckesheim, ' Reilingen und den andern Gemeinden der „zweiten Gruppe", die wir schlechthin mit der „dritten Gruppe" als die Reformgemeinden Badens bezeichnet haben. Die Möglichkeit wäre ja immerhin vorhanden, daß die in der vorliegenden Schrift so oft erwähnten, uns im Einzelnen nicht bekannten „Mannheimer Gebetordnung", „Prägers Gebete", sowie die Mystik des an uns nicht erprobten Orgel- und Harmoniumspiels und der von dem Heidelberger und Karlsruher verfaßten und in verschiedenen Variationen „um Abwechselung zu erzielen" vorgetragenen Gebete solche wunderbare Kraft zu entwickeln in der That vermöchten. Dieser Ermittelung kann keine große Schwierigkeit entgegenstehen. Der Großherzogliche Oberrath hätte einfach neue Fragebogen „hinauszugeben" und die Synagogenräthe dieser 37 Gemeinden zum Berichte ausznfordern, unter etwa folgenden Rubriken: wie groß ist die Zahl der seit Einführung der Reformen am Sabbat ehedem geöffnet gewesenen und nunmehr geschlossenen Geschäfte — wie viel Haushaltungen, die ehedem nicht dem jüdischen Religionsgesetze gemäß geführt wurden, sind seit der Reformirung des Gottesdienstes diesem Gesetze entsprechend umgcstaltet worden, u. s. w. Und ferner: läßt sich eben diese Reform des Gottesdienstes als Ursache für diese sichtliche Hebung und Erstarkung des jüdischen Pflichtbewußtseins erkennen? Dieser Nachweis kann vernünftiger Weise der Reform nicht erlassen werden. Ueberall wo die Umgestaltung einer bestehenden Einrichtung vorgenommen werden soll, hat sie ihre Berechtigung dadurch zu begründen, daß sie den Status gua verbessert. Gelingt dieses nicht, so behauptet der Letztere seine Existenz. Wenn dieser Satz auf alle, auch wenig bedeutsame, Verhältniffe Anwendung findet, so gewiß noch in erhöhtem Maße auf ein so ehrwürdiges und bedeutungsvolles Gebiet wie Religion und deren Institutionen. Für die 113 orthodoxen Badischen Gemeinden ist es günstig, daß sie etwaigen Gelüsten nach einer Abänderung der bestehenden Lithurgie die Frage entgegenhalten können; hat sich denn die Reform des Gottesdienstes in den reformirten Schwestergemeinden nach der Richtung hin bewährt, wie in dem Vorstehenden angedeutet ist? Mit der vagen Versicherung, daß durch die Reform des Gottesdienstes der eigentliche und wahrhaftige Dienst Gottes gefördert werde, haben sie sich nicht zu beruhigen, sie können den thatsächlichen Nachweis aus der langjährigen Erfahrung in den reformirten Gemeinden des Landes verlangen, und wenn der Großherzogliche Obcrrath etwa nicht ge-