Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 31 (1890)
- Issue
- Heft 37 (12.5.1890)
- Date
- 1890-05-12
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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670 ist sie nicht im Sinne des Herrn Grafen Pfeil behandelt worden. Die Verfassung hat weife daran gethan, daß sie den Grundsatz confessioneller Scheidung auf die Volksschule beschränkt hat. Wenn Herr Gras Pfeil sagt, es fmiisse in der confessionellen Jugendschule dafür gesorgt werden, daß bas christliche Kind nicht gezwungen ist, den jüdischen Sabbat mitzuseiern, so ist das eine Ueberspannung, um mich nicht härter auszudrücken. Wenn die christlichen Spüler manchmal genöthigt sind, auf den Unterricht an jüdischen Festtagen zu verzichten, so liegt darin eine Anerkennung des religiösen Bedürfnisses der jüdischen Mitschüler, aber es bedeutet keine Milfeier. Der Artikel 4 der Verfassung wird von der Unterrichtsverwaltung anders aufgefaßt, als vom Herrn Grafen Pfeil. Derselbe bedeutet nichts anderes, als Gleichheit vor dem Gesetze. Die Kinder, welche die Volksschule besuchen, sollen nach Confessionen zusammengeführt werden, weil sie auf einem verhältnißmäßig kleinen Raum zusammenwohnen. Es wäre schwierig, Einrichtungen betreffs des Unterrichts zu treffen, wenn andere Wege eingeschlagen werden sollten, als die bisherigen. Da ist zunächst der 8 10 des allgemeinen Landrechts für uns maßgebend, wonach keinem Kinde irgend eines Bekenntnisses der Zutritt zu einer Schule wegen feiner Consession verweigert werden soll. Wir haben Schulen aus evangelischen, katholischen und jüdischen Stiftungen, welche auch von Kindern anderer Confessionen besucht werden. Wir haben sogar Anstalten, wie in Sagau, welche, obgleich katholischer Stiftung, überwiegend von evangelischen Kindern besucht werden, und nach unserer ganzen Entwickelung sollten wir auch an diesem bisherigen Standpunkte festhalten. Es hat keine Confession einen Anspruch darauf, eine Schule für sich zu haben, wie das Landrecht dies auch an anderer Stelle andeutet, und der Gedanke, bestimmte Gymnasien für evangelische, andere für katholische, andere für jüdische Kinder einzurichten widerspricht dem ganzen Entwickelungsgange unseres Unterrichtswesens. Wohin sollte das führen, wenn wir allgemein dem Beispiele von Frankfurt a. M. Nachfolgen und besondere höhere Lehranstalten einrichten wollten. Ich halte eine derartige Einrichtung selbst vom politischen Standpunkte nicht für richtig, weil dadurch eine Spaltung zwischen den verschiedenen Confessionen herbeigeführt werden würde. Aber auch in anderer Beziehung würde sich eine derartige Trennung nicht empfehlen. Es wären dann für etwa 15.000 jüdische Kinder 500 jüdische Lehrer nöthig, und nach einer Enquete von 1883 haben wir unter etwa 5700 Lehranstalten nur 69 jüdische, darunter 9 in der Provinz Westpreußen, 32 in Brandenburg und 28 in Hessen-Nassau, worunter die zwei in Frankfurt. Obwohl nun zahlreiche jüdisch« Schüler existiren, so ist doch die Anzahl der jüdischen Lehrer verhältnißmäßig gering. Auch in Frankfurt a. M. ist der confessionelle Unterschied trotz der jüdischen Schulen nicht so streng durchgeführt, denn auch dort wirkt an den Letzteren ein erheblicher Prozentsatz christlicher Lehrer mit. Dann aber haben wir die Frage auch von dem unterrichtstechnischen Standpunkte aus zu betrachten. In Folge des von jüdischen Eltern wiederholt gestellten Verlangens, die Kinder an den Sabbaten von dem Unterrichte zu dispensiren, ist vom Minister Bethmann-Hollweg im Jahre 1859 eine Verfügung getroffen worden, in welcher diesem Wunsche nachgegeben, doch wurde dieselbe nachgeholt im Jahre 1869 durch eine Verfügung des Ministers von Mühler, in welcher die Rücksicht der religiösen Toleranz betont wurde. Es wurde weiter in dieser Verfügung angeordnet, daß Eltern, welche wünschen, daß ihre Kinder des Samstags am Unterrichte nicht theilnehmen, dafür zu sorgen haben, daß die Kinder in dem verlangten Pensum nicht Zurückbleiben; bei Prüfungen sollte ein Mangel an Kenntnissen nicht durch die Dispensirungen entschuldigt werden dürfen. Dieser Standpunkt ist auch von uns bisher festgehalten und in einer von mir im Jahre 1884 erlassenen Verfügung wesentlich bestätigt worden. In Folge einer vom Abgeordnetenhause gewünschten Enquete haben wir durch die Provinzialschulcollegien Erhebungen anstellen lassen über die Freigabe an jüdischen Feiertagen, und es sind dieselben außerordentlich verschieden ausgefallen. Während in der Provinz Westpreußen außer den regelmäßigen Sabbaten eine Freigabe von 15 /z Tagen für höhere Feiertage verlangt wurde, wurde in Brandenburg eine solche von nur 2 bis 3 Tagen beansprucht. Ich gehe schließlich zu dem politischen Gesichtspunkt über und möchte an die Herren die dringende Bitte richten, die Staatsregierung in dieser Richtung nicht mit neuen Forderungen zu belasten. Im gegenwärtigen Augenblicke ist die Regierung mit Arbeiten, welche dringender Lösung bedürfen, geradezu überlastet. Wenn solche Fragen ausgestellt werden, welche über den technischen Unterricht hinausgehen, dann fördern Sie nicht nur nicht die Entwickelung des Unterrichtswesens, sondern es leiden auch noch andere Fragen darunter, und bitte ich Sie sich ernstlich vor Augen zu halten, welche Lasten Sie auf die Schultern der Staatsregierung wälzen. Gerade in der gegenwärtigen Zeit ist es Pflicht, alles zu thun, um den großen Zusammenhang des Staatslebens aufrecht zu erhalten. Ich appellire an Ihren patriotischen Einfluß und bitte frenndlichst, danach Ihre Erwägungen einrichten zu wollen. Oberbürgermeister Dr. Miquel: Ich erkenne an, daß der Herr Antragsteller die Frage «ine ira, et stuüio erörtert hat; aber der Antrag an sich scheint mir doch noch weniger bedenklich, als die Tendenz der Begründung. Daß die Entfernung der jüdischen Schüler aus den christlichen Schulen auf Grund der bestehenden Gesetze nicht möglich ist, hat schon der Herr Cultusminister ausgeführt. Will man die jüdischen Schüler nicht zulassen, so muß man das Landrecht ändern; im Verwaltungswege ist das nicht möglich. Die Gründung der beiden israelitischen Realschulen in Frankfurt a. M. ist keineswegs aus der Tendenz dieses Antrages, also behufs Trennung der Confessionen, erfolgt, sondern sie ist im Anfänge des Jahrhunderts, nachdem man bis dahin wenig für das öffentliche Schulwesen gethan hatte, ans Privatmitteln geschehen, und ich zweifle nicht, daß der confessionelle Charakter sofort fallen gelassen würde, falls ich als Oberbürgermeister diesen Wunsch ausspräche. Ich habe das bisher lediglich aus finanziellen Gründen nicht gethan. Will man die thunlichste Trennung der Confessionen auch auf die höheren Schulen übertragen, so müßte man doch auch katholische Gymnasien schaffen. So schroff ist die Scheidung aber auch niemals in der Elementarschule gewesen, besonders nicht in Preußen, und ich meine, daß in dieser Gemeinsamkeit der Confessionen die Grundlage zu suchen sei für eine einheitliche deutsche Culturbildung. Man wird vielleicht sagen, das Beisammensein evangelischer und katholischer Schüler ist nicht schlimmer wie dasjenige von Christen und Nichtchristen. Wenn der Antragsteller bezweifelt, daß ein jüdischer Lehrer mit Erfolg christliche Geschichte lehren könnte, so weise ich ihn blos auf den Unterricht evangelischer Schüler durch katholische Lehrer hin. Natürlich entstehen dabei zuweilen Unzuträglichkeiten; aber eine geschickte Schulverwaltung wird diese zu beseitigen und zu vermeiden wissen. Die statisttischen Erhebungen haben bisher keine derartigen Befürchtungen gerechtfertigt. Ich verkenne nicht die Macht, welche gerade in der Ausbildung eines starken Nationalgeistes liegt. Aber gerade deshalb sage ich: wenn Sie eine so große Anzahl jüdischer Schüler durch christliche Lehrer unterrichten lassen, so wird das eine ganz andere Wirkung haben als wenn sie jüdische Schüler ausschließlich von jüdischen Lehrern erziehen lassen. Wird dadurch nicht Einseitigkeit und Verbitterung und eine Entfremdung vom Nationalgeist hervorgerufen? Diese Konsequenzen muh man sich klar machen. Man kann es bedauern, daß diese Frage in den Vordergrund geschoben ist; es hat aber auch seinen Nutzen, wenn