Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 31 (1890)
- Issue
- Heft 36 (8.5.1890)
- Date
- 1890-05-08
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/2446951-2448024-2448059--29985-2477741- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
über den Gewissenszwang ertheilt worden ist. Man darf nicht vergessen, daß es sich um eine öffentliche Schule handelt und nicht um eine Privatschule. Es handelt sich um ein Monopol , zu welchem die Schulbehörde die Konzession ertheilt, wogegen der Schulvorsteher sich zu der Gegenleistung verpflichtet, jeden Schüler aufzunehmen, welcher den gesetzlichen Anforderungen entspricht und seine privatrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen bereit ist. Was würde man nun sagen, wenn ein Schulvorsteher erklärte, er könne den Sohn eines einfachen Handwerkers nicht aufnehmen, weil die Frau Geheime Registrator ihren Sohn nicht neben demselben sitzen lassen wolle? Die Privatschulen stehen den öffentlichen Schulen völlig gleich, sie sind denselben Bestimmungen unterworfen und haben auch dieselben Pflichten wie die öffentlichen Schulen. Es kommt hinzu, es existirt ein Reskript des Ministers Falk, worin ausdrücklich ausgesprochen ist, daß alle Schulen, die nicht als konfessionelle Schulen konzessionirt sind, die Verpflichtung haben, Schüler aller Konfessionen aufzunehmen. Dieses Reskript besteht noch heute. Dieses Recht ist niemals aufgehoben worden, sondern nach den gesetzlichen Bestimmungen sowohl wie nach den Gewohnheiten liegt jedem Vorsteher noch dieselbe Verpflichtung ob. Der ganze Zwiespalt ist nur durch die von Stöcker und Konsorten in Scene gesetzte Agitation hervorgerufen. Erstaunlich ist es, wie Frl. v. Schmidt so sicher ablehnen und sich sogar auf ein der Behörde gegebenes Versprechen berufen konnte. Wir,'haben keinen Zweifel daran, daß die Schulbehörde sich nicht mit der Agitation Stöckers und Genossen identifizirt und nicht schon in der Jugend einen Zwiespalt Hervorrufen wolle; aber die Bürgerschaft kann eine klare und bündige Antwort verlangen, uni zn erfahren, wie Frl. v. Schmidt überhaupt in einen solchen Jrrthum gerathen konnte; eventuell wird die Stadt für den Schulunterricht der weiblichen Jugend in derselben Meise Sorge tragen müssen, wie für den der männlichen Jugend. Wir wollen dem Magistrat durch unsere Anfrage keine lSchwierigkeiten bereiten, wir hoffen nur, daß die Antwort auf dieselbe die Bevölkerung beruhigen wird. Stadtschulrath Fürstenau: Ich beantworte zuerst die gestellte Anfrage und da muß ich denn erklären, es ist die Thatsache dem Magistrat und auch der Schuldeputation bekannt gewesen. Zur Erläuterung füge ich Folgendes hinzu: Am 5. November 1889 hat das Provinzial-Schnlkolleginm eine Verfügung an die Schuldeputation erlassen, worin dieselbe veranlaßt wurde, bezüglich der städtischen höheren Mädchenschulen eine tabellarische Uebersicht aufnehmen zu lassen, worin n. A. die Fragen gestellt sind: Zahl der jüdischen Schülerinnen, Zahl der Schüler, die überhaupt noch Aufnahme finden können rc. Die Antworten darauf sind sehr verschiedenartig ausgefallen. Mehrere Schulvorsteher hatten erklärt, daß sie Schüler ausnehmen ohne Rücksicht auf die Konfession derselben, andere, daß jüdische Schüler nicht ausgenommen würden, noch andere erklärten, jüdische Schüler- Würden nicht prinzipiell ausgeschlossen, doch behielten sie sich die Entscheidung von Fall zu Fall vor. Fräulein v. Schmidt antwortete: Zahl der jüdischen Schülerinen, die noch ausgenommen werden können: keine; es sollen von nun an keine mehr ausgenommen werden. Diese Erklärung hat Fräulein v. Schmidt als eine Verpflichtung angesehen, die sie den Behörden gegenüber übernommen hat. Daß diese Auffassung eine unrichtige ist, liegt auf der Hand. Die Schuldeputation hat es deßhalb für nöthig gehalten, dies auszusprechen und hat in ihrer Sitzung vom 2. April d. I. beschlossen, dem Fräulein v. Schlnidt mitzutheilen, daß sie sich in einem Jrrthume befinde', wenn sie annehme, daß sie sich der Behörde gegenüber verpflichtet habe. Was das Materielle der Dache anbelangt, so ist zunächst Bezug genommen auf eine Verfügung des Ministers Falk vom 30. Juni 1877 , worin unter Anderem angeordnet wird, daß die Behörden, dafür Sorge tragen sollen, daß es an solche Schulen nicht fehle, welche in Bezug auf die Aufnahme nach der verschiedensten Seite hin in keiner Weise beschränkt seien. In einer neueren Verfügung des Provinzial-Schulkollegiums vom 24. Dezember 1889 heißt es, daß keine Veranlassung gegeben werden solle, welche den Eltern einen Anspruch auf Aufnahme ihrer Kinder in eine bestimmte Privatschule geben könne. Die Anmeldung und Zulassung der Zöglinge für Privat-Anstalten müsse vielmehr der Vereinbarung der Betheiligten überlassen bleiben. Hiernach war für die Schul-Deputation die Sache materiell entschieden, und es blieb ihr.'nichts weiter übrig zn thun, als was in diesem Falle geschehen ist. Ich habe nur hiuzuzufügen, und zwar im Namen aller Mitglieder der Schuldeputation, daß sie bestrebt sind, den konfessionellen Frieden in den höheren Lehranstalten in jeder Weise nach Kräften aufrecht zu erhalten, und ich glaube, daß der Deputation das Zeugniß dafür nicht versagt werden kann. Auf Antrag des Stadtv. Dr. Langerhaus tritt die Versammlung in eine Besprechung der Anfrage. (Siehe Schluß in der zweiten Beilage.)