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Der Israelit · 1890-05-08 · Heft 36 (8.5.1890) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
31 (1890)
Issue
Heft 36 (8.5.1890)
Date
1890-05-08
Page
– (sequence 4)
Language
German
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648 lichsl-c Gewissenhaftigkeit in der Erfüllung der religiösen Pflichten verbunden sei. Die Anrede schließt mit dem beherzigenswcrthen Ergcbniß ab: „Die öffentliche Anstalt allein kann in der Gegenwart den Beruf erfüllen, den israelitischen Jüngling mit einer gefestigten religiösen Uebcrzeugung auszurüsten; in dem Umgänge mit den gleichgesinnten Lehrern und Schülern, lernt er den Widerwärtigkeiten der Zeit trotzen und Vertrauen zu sich selber erlangen; er nimmt klare Grundsätze ins Leben, baut weniger auf Menschen, aber mehr auf die Kraft, die ihm Gott verleiht. A. Berlin Es bedarf nicht erst eines Nachweises, daß das Judcnthnm die reinste Humanität in sich schließt und Alles perhorescirt, was derselben in Wahrheit widerstrebt, bjhj hott '3 heißt cs von der Thora. Aber ebenso bedarf es keines besonderen Nachweises, daß nicht jede Anforderung, welche im Namen einer vermeintlichen Toleranz erhoben wird, gerechtfertigt ist und unbedingten Anspruch aus Willfahrung hat. Die Selbstachtung ist ebenfalls ein Gebot der Humanität und wenn an irgend eine Persönlichkeit eine Forderung gestellt wird, die ihre Selbstachtung verletzt, so ist sic nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, dieselbe zurückzuweisen. Das Judenthum lehrt u. A., daß die Pflicht der Nächstenliebe sich nicht nur auf die Stammes- und Glaubensgenossen, sondern auf Alle erstreckt, die ein Mcnschenantlitz tragen. Demnach gilt das Gebot, daß man den nichtjüdischcn Armen, und Bedrängten Hilfe und Beistand gewährt, dem nichtjüdischen Todten die letzte Ehre durch Anweisung einer Grabstätte bezeigt u. s. w. — Wenn aber der Reiche um ein Almosen bittet, so hat man nicht die Pflicht cs zu gewähren. Wir wollen an dieser Stelle diesen Gedanken nicht weiter ausführen; ein jeder Einsichtige kann ihn selbst wciterspinncn und wird uns bcipflichten, wenn wir der Meinung sind, daß gar kein Grund vorhanden ist, an einem Orte, an welchem eine jede Religionsgenossenschaft ihren besonderen Friedhof hat, den Angehörigen einer nichtjüdischcn auf dem jüdischen Friedhof zu bestatten, während cs eine religiöse Pflicht sein würde, falls nur ein jüdischer Begrübnißplatz am Orte vorhanden, die nichtjüdischc Leiche gleich den eigeuen zu bestatten. Es liegt dcßhalb nicht die allerentfcrnteste Veranlassung in einer Stadt wie Berlin, wo doch wahrlich die Nichtjuden keineswegs auf den jüdischen Friedhof angewiesen sind, den Letzteren für irgend eine andere Leiche als die eines Juden j zur Verfügung zu stellen. Und wenn nun gar noch! bei einer solchen Anforderung der Umstand hinzukommt, daß nur dcßhalb dieses Ansinnen gestellt wird, weil ein Jude zu der betreffenden Leiche in einem Verhältnisse steht, das nach dem jüdischen Religionsgesetzc nicht gestattet ist, so erscheint es geradezu als eine Verletzung der Selbstachtung, wenn jüdischer Seits diesem durch gar keinen vernünftigen Grund gestellten Verlangen entsprochen wird. Wenn aber außerdem diese Anforderung gerade aus diesem das jüdische Religionsgesetz verletzenden Verhältnisse Rechtfertigung sucht, so erheischt es um so dringender die Pflicht der Selbstachtung — also das Gebot der Humanität — diesem Verlangen nicht zu entsprechen. Das dürfte so klar sein, daß man darüber kein Wort zu verlieren brauchte. Das Repräsentanten - Collegium der hiesigen Synagogengemeinde hat aber den Beschluß gefaßt, daß die Leiche des christlichen Ehegatten auf Verlangen des überlebenden jüdischen Gatten unbedingt auf dem jüdischen Friedhof begraben werden soll, ein Beschluß, mit welchem es gewiß nicht den Beifall vernünftig denkender Juden und Christen sich erringen kann. Die Verhandlung darüber hat am 20. April stattgefundeu, und soll sehr erregt gewesen sein. Die Erregung ist aber kaum zu begreifen, denn cs wurde von keiner Seite der einzig richtige Standpunkt, wie er im Vorstehenden kurz skizzirt ist, eingenommen. Der Streit der Meinungen wendete sich vielmehr lediglich um die Frage, ob eine solche Beerdigung in der Regel von der Leichenhalle des Friedhofs ab oder auch von dem Sterbehause stattfindeil solle, und ob der fuugirende Vorsteher in jedem einzelnen Falle hierüber die Entscheidung heben solle oder nicht. Von diesem Streite gilt im Grunde das taut de bruit pour une Omelette. Berlin, 3. Mai. Vom Hofpastor Stöcker bis zum hochgeborenen H e r r n M a r q u i s Mores. Wahrlich eine schwere Arbeit für die Tages¬ und Wochenlitteratur den wirbelnden und wogenden Stürmen zu folgen, welche die Welt aus den Fugen zu reißen drohen. Von dcu Tribünen der Abgeordnetenkammer herab werden Brandreden gehalten und aus ihren Schlupfwinckeln brechen die adeligen Petrolcurc hervor, um das Judenthum mit Feuer und Schwert zu vernichten. Dem adeligen Herrn Mores geht der Herr Hofpastor viel zu langsam und gar zu sanftmüthig vor. Der Apostel erscheint ihm als muthloser Zungenheld, der nur giftlose Pfeile ins Gefecht schleudert, die nicht immer tödt-

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