Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 31 (1890)
- Issue
- Heft 29-30 (16.4.1890)
- Date
- 1890-04-16
- Page
- – (sequence 18)
- Language
- German
- Belongs to
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MWM 526! i j. f! 1 Schächtens keine speciellen Bestimmungen und es kommen bei dieser Tödtungsart lediglich die rituellen Vorschriften zur Anwendung. In Ungarn besorgen die Jsraliten die rituelle Tödtung der Thiere ihren religiösen Gesetzen entsprechend. In dieser Hinsicht ist auch die Anwendung des Gewerbegesetzes auch einer gewissen Beschränkung unterworfen, nachdem man in Ungarn der Ansicht ist, daß die Regelung dieser mit der israelitischen Religion eng zusammenhängenden Angelegenheit in den Wirkungskreis der israelitischen Confession gehört, und derselben ohne einen schweren Gewissenszwang auch nicht entzogen werden kann, und zwar um so weniger, als das bei den Juden übliche Schächten dem Thiere eine viel leichtere Todesart bereitet, wie das bei d en Christen größtentheils gebräuchliche Erschlagen, weiteres weil die bestehenden gesundheitspolizeilichen Normen jede gebräuchliche Tödtungsart der Thiere gestatten und schließlich weil die Handhabung dieses rituellen Schlachtens für die israelitischen Cultusgemeinden eine indirekte Steuerquelle bildet, ohne welche dieselben ihre religiösen kulturellen und humanistischen Institutionen nicht zu erhalten im Stande wären." e. Für Italien. Es besteht keinerlei besondere Vorschrift über die Tödtung der Schlachtthiere, die Anwendung der israelitischen Schlachtmethode ist dieser gänzlich freigegeben. d. Für Frankreich Es besteht kein diesen Gegenstand regelndes Staatsgesetz; es bestehen auch keine bezüglichen Ortsreglemente. Die Berichterstattung bezieht sich speciell auf folgende französische Städte: Paris: „Die für das israelitische Schlachthaus bestimmten Thiere werden gemäß dem Mosaischen Gesetze „geopfert" (sacrifies); diese Tödtungsart ist durch kein Reglement normirt und vollzieht sich nach einer alten Uebung." Lyon, Nizza, Bordeaux, Besantzon, Nantes, Marseilles, le Havre und Nancy: Die Schlachtung nach israelitischem Ritus ist unbeschränkt gestattet. Algier: „Die dem jüdischem Ritus entsprechende Schlachmethode wird genau befolgt.Da kein bezügliches Reglement besteht, so kann jeder Metzger verfahren wie er will, und da die Schlächter ausnahmslos Araber sind, so erfolgt die Tödtung durch den Halsschnitt bei allen Thieren, mögen sie für Europäer oder für Araber bestimmt sein. (Die muselmännische Religion verpflichtet ihre Anhänger ebenfalls zur Tödtung der Schlachtthiere durch den Halsschnitt. e. Für Nord-Amerika. Es bestehen in den Vereinigten Staaten keinerlei Gesetze oder Reglemente, welche sich auf das Schächten beziehen, dasselbe wird überall als ein ritueller Akt gestattet. Für christliche Händler, sagt der Schweizer Consnl in New-Uork in einem Schreiben an die Gesandtschaft vom 29. Juni 1888, wird das Schlachtvieh entweder geschlagen oder geschachtet, je nach Bestellung; für den jüdischen Bedarf „dagegen muß es geschächtet werden, um „koscher" zu sein, und darauf wird hier sehr strenge gehalten. Derselbe fügt bei: „Ueberdies hat in den letzten Jahren die mosaische Vorschrift resp. die Methode des Schächtens sich auch in christlichen Schlachthäusern mehr Eingang verschafft, weil dieselbe weniger zeitraubend ist und ganz im Einklänge mit den Verordnungen der Th ie r s ch u tz v ere i n e st e h t, die sich zur Verhütung von Grausamk e it e n gegen Thiere gebildet haben. Das schweizerische Consulat in St. Louis schreibt der Gesandtschaft in Washington unterm 24. Juli 1888: „Das hiesige freisinnige israelitische Element kümmert sich im Allgemeinen nicht um die mosaischen Vorschriften bezüglich des Schächtens, dagegen werden dieselben von den Orthodoxen beobachtet." Hinwieder berichtet der Stellvertreter des schweizerischen Cousnls in Galvestou (Texas) unterm 22. September 1888 der Gesandtschaft: „Ich selbst wohne hier seit 42 Jahren und kann berichten, daß weder von Seiten des Staates von Texas, noch seitens unserer Muuizipalbehörden eine Verordnung mit Bezug auf die israelitische Tödtungsart des Schlachtviehs je erlassen ist. Ferner kann ich, nach Erkundigungen bei mehreren mir persönlich bekannten Juden, erwähnen, daß hier seit Jahren ein Schächter nicht praktizirt und daß die Mitglieder der Gemeinde sich darein gesunden haben, das an den Markt kommende Fleisch zu kaufen wie andere Leute." f. Für Belgien. Alle Schlachtmethoden sind zulässig und im Gebrauche. g. Für Rußland. Die Schlachthäuser sind ausschließlich den städtischen Behörden unterstellt. Die israelitische Schlachtmethode wird als eine alte Uebung betrachtet und ungehindert angewendet.