Mannheim
Compact Memory

Der Israelit · 1890-04-16 · Heft 29-30 (16.4.1890) · page 17

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
31 (1890)
Issue
Heft 29-30 (16.4.1890)
Date
1890-04-16
Page
– (sequence 17)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2446951-2448024-2448053--29838-2477588
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

2 entity mentions

xxxi. J-Hr,mg. Zweite Beilage M .-»§29 z- 30 des „Israelit^ & „3efd)ut utt“. Leitender Artikel. per Beschluß des Schweizerischen Wundesratßs öelr. des Schächtens. Bern, 20. März. Der von Ihnen bereits telegraphisch mitgetheilte Bundesrathsbeschluß liegt nunmehr in seinem ganzen Wortlaut vor. Derselbe bildet ein sehr umfangreiches Aktenstück mit einer Fülle von hochinteressantem Material, aus welchem ersichtlich ist, daß der Bundesrath die Frage mit großer Umsicht und Gründlichkeit behandelt und entschieden hat. Am 13. Juni 1888 wandte sich das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement an die Schweizerischen Gesandtschaften in Berlin. Wien, Rom und Paris und an die Schweizerischen Generalkonsulate in Brüssel, Petersburg und London, um in authentischer Weise zu erfahren, wie in auswärtigen Staaten die Schächtfrage behandelt wird. An die schweizerische Gesandtschaft in Washington erging die specielle Anfrage, ob es richtig sei (was in einem von der Rekursschrift singnalisirten Buche: Llanuel de l’inspecteur desviandes par L. Villain et V. Bascon medecins veterinaires, Paris 1888, behauptet wird), daß im Staate New-Aork der Halsschnitt, wie ihn der jüdische Ritus vorschreibt, durch Gesetz allgemein vorgeschricben sei. Das Departement erhielt im Lause der Jahre 1888/89 die gewünschten Aufschlüsse. In der Hauptsache lauten dieselben folgendermaßen : a. Für Deutschland. Abgesehen von den allgemeinen Bestimmungen über Thierquälerei in 8 360 Nr. 13 des Strafgesetzbuches („Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft:.13. wer öffentlich oder in Aergerniß erregender Weise Thiere boshaft quält oder roh mißhandelt"), welche unter besonderen Umständen Anwendung finden könnten, sind speciell über das Schächten nach jüdischem Ritus im deutschen Reiche gesetzliche Vorschriften nicht erlassen worden. In einzelnen für die vorhandenen Schlachthäuser ergangenen Ortspolizeiverordnungeu findet sich die Frage des Schächtens berührt, dergestalt, daß dasselbe in Deutschland nirgends verboten, für einzelne Schlachthäuser aber ausdrücklich gestattet ist. Besondere Bestimmungen über die Ausführung des Schächtens und namentlich über das Niederlegen der Thiere vor dem Schächtungsakte sind in den für die Städte Berlin, Wiesbaden, Zweibrücken, Forchheim, Fürth, Constanz, Mannheim, Pforzheim und Rastatt erlassenen Schlachthausordnungen getroffen worden. So sagt z. B. Berlin: „Das Niederlegen der durch den Halsschnitt (Schächten) zu tödtenden Thiere muß in Gegenwart der mit der Tödtung beauftragten Person erfolgen." Zweibrücken: „Beim Schächten darf das Aufziehen an den Stricken der Windachse nicht stattfinden." Forchheim: „Die zum Schächten bestimmten Thiere dürfen nicht plötzlich und mit Gewalt zu Boden geworfen werden. Es sind daher die zum Schächten bestimmten Thiere größerer Gattung nach gehöriger Fesselung mittelst des im Schlachthause befindlichen Krahnens zunächst mit dem Hintertheil und hierauf erst mit dem Bordertheil sanft zu Boden zu bringen. Zu dem ganzen Vorgänge sind eine genügende Anzahl tüchtiger Gehülfen beizuziehen und müssige Zuschauer strengstens fernzuhalten." Constanz: „Beim Schächten müssen die Thiere durch ein geeignetes Werkzeug möglichst rasch und schmerzlos zum Liegen gebracht und dann sofort getödtet werden." Aehnlich Mannheim, Pforzheim, Rastatt." Am 18. Mai 1887 ist der De uts ch e Reich stag über eine Anzahl gegen das Schächten gerichteter Petitionen der deutschen Thierschutzoereine zur Tagesordnung übergegangen. Mittelst einer Circularverfügung der königlich preußischen Herren Minister der ge istli chen Angele genheiten und des Innern vom 14. Januar 1889 sind den königlichen Regierungen zur Vermeidung unnöthiger Thierquälereien bei der jüdischen Methode des Viehschlachtens (Schächten) folgende Maßregeln zu allgemeinen Durchführung empfohlen worden: (Dieselben sind bereits in Nr. 9 des vorigen Jahrgangs dieser Blätter zum Abdruck gelangt und verweisen wir darauf. Redaction.) b. Für Oefterreich-Ungarn. Das k. und k. Ministerium des Aeußern machte der schweizerischen Gesandtschaft folgende Mittheilungen: „In der diesseitigen, (cisleithanischen) Reichs- Hälfte bestehen bezüglich des bei den Juden üblichen

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.