Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 31 (1890)
- Issue
- Heft 29-30 (16.4.1890)
- Date
- 1890-04-16
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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■mttjwgJ.J»-» «*«;.*M■-■•Ilf ■>,L. J *v. i-*rj.-'.M>fL^.T-^t5y^r 513 Aeitnngsnachrichten und Correspondenzeu Oesterr. - Ungar. Monarchie. Wien, 31. März. Heute gelangte vor dem Appellsenate jener Prozeß zur entgiltigen Entscheidung, aus welchem die Ehrenbeleidigungs-Verhandlung, die sich Samstag vor dem Bezirksgerichte abgespielt hat und heute Nachmittags zu Ende geführt wird, hervorgegangen ist. Man erinnert sich, daß der ehemalige Gemeinderath Herr Sigmund Mayer von antisemitischer Seite beschuldigt wurde, er habe zu Dr. L u e g e r in einer Privat-Discussion die Aeußerung gemacht: „Wenn die Juden den Christen zu viel seien, so mögen diese auswandern." Herr Mayer berichtigte dies dahin, daß er zu Herrn Dr. Lueger im Conversations-Zimmer des Rathhauses gesprächsweise und scherzhaft gesagt habe: „Wenn die Juden Ihnen zu viel sind, so wandern Sie aus; ich bleibe!" Er habe sich also nur geäußert, daß Herr Dr. Lueger auswandern möge. Trotz dieser wiederholt abgegebenen Erklärung kam insbesondere Herr Vetter immer wieder auf diesen Vorwurf zurück. Als Vetter nun gelegentlich einer Debatte im Gemeinderathe die frühere Behauptung wiederholte, antwortete hierauf Herr Mayer: „Ich bedauere, College eines Mannes zu sein, welcher eine Lüge nochmals mit Bewußtsein wiedererzählt." Hierauf folgte die Erhebung der Ehrenbeleidigungs-Klage durch Herrn Vetter. In der Verhandlung hierüber gab Herr Lueger zu, daß die Aeußerung des Herrn Mayer so geläutet haben möge, wie dieser sie selbst wiedergibt; doch habe es auf ihn den Eindruck gemacht, daß die Worte „Ihnen" und „Sie" mit kleinen Anfangsbuchstaben gemeint waren, daß nämlich Herr Mayer sagen wollte: „Wenn ihnen (den Christen) die Juden zu viel sind, so können sie auswandern." Beide Parteien führten Zeugen, welche für deren Auffassung eintraten. In dieser Verhandlung erwähnte auch der Vertheidiger Dr. Benedikt einer Reihe von Facten aus der Laufbahn des Herrn Vetter, um darzuthun, daß von demselben bewußte Lügen vorausgesetzt werden können, und beantragte die Vernehmung von Zeugen hierüber. Diesem Anträge wurde nicht stattgegeben, doch sah sich Vetter nachträglich genöthigt, eine zweite Ehrenbeleidigungs-Klage wegen der vorgebrachten Behauptungen zu erheben. Das Bezirksgericht verurtheilte Herrn Mayer zu einer Geldstrafe von 50 Gulden und äußerte sich in den Milderungsgründen sehr scharf über den Kläger, welcher Herrn Mayer provocirt habe, indem er eine Aeußerung, die dieser bereits dementirt und ihr damit die Spitze abgebrochen habe, immer wieder von neuem provocirend wiederholte und aufbauschte, um politisches Capital daraus zu schlagen. Heute erhoben beide Parteien gegen dieses Urtheil Berufung, und zwar der Kläger wegen zu geringen Strafausmaßes. Dr. Benedict beantragte, daß als neuerlicher Zeuge Herr Julius Grad vernommen werde, welcher gleichfalls Ohrenzeuge des Gespräches zwischen den Herren Mayer und Lueger war und aus Anlaß desselben zu Herrn Mayer gesagt habe: „Seit wann sind Sie denn mit Herrn Dr. Lueger auf dem „Sie"-Fuß? Herr Grad habe nämlich irrthümlich vorausgesetzt, daß beide Herren als ehemalige Mitglieder desselben Clubs sich gedutzt hätten. Daraus gehe hervor, daß auch Herr Grad die Worte Mayer's als auf Dr. Lueger bezüglich aufgefaßt habe. Dr. Pattai bekämpft diesen Antrag, da diese Vernehmung auf die Gutgläubigkeit Vetter's, welcher von dem Vorfälle nur durch Dr. Lueger und eine andere Person gehört habe, keinen Bezug habe; auch müßten dann nochmals sämmtliche Zeugen aus der ersten Verhandlung vernommen werden. Der Gerichtshof lehnt die Vernehmung ab, da demselben genügendes Material vorliege. Der Präsident, Landesgerichtsrath Granichstädten, fragt noch den Angeklagten, Herrn Mayer, warum derselbe nicht, nachdem die erste von ihm als unrichtig bezeichnete Mittheilung über seine Aeußerung auftauchte, deßhalb die Ehrenbeleidigungs- Klage erhoben habe. — Herr Mayer erwiderte hierauf, daß die Angelegenheit nicht die juristische Eignung gehabt habe, um deßhalb eine Klage anzustrengen. — Der Präsident bestreitet dies, da ein solcher Vorwurf allerdings hiezu hätte Anlaß geben können. Es folgen die Plaidoyers, in welchen der Vertheidiger ausführte, daß die den Gegenstand der Klage bildenden Worte seines Clienten eine berechtigte Abwehr gewesen seien. Der klägerische Vertreter Dr. Pattai bekämpft diese Ausführungen. Im günstigsten Falle lasse sich heute die Aeußerung des Herrn Mayer nicht mehr genau feftstellen; es könne somit Vetter nicht der Lüge beschuldigt werden. Das Strafausmaß müsse als ein zu geringes bezeichnet werden, namentlich im Zusammenhänge mit den in der Begründung der ersten Instanz gegen Vetter unberechtigt erhobenen Vorwürfen. Die seinem Clienten zugefügte Beleidigung sei um so schwerer, als sie durch die Publicität der Gemeinderaths-Verhandlungen den Charakter eines Preßdelictes gewänne. Der Gerichtshof weift beide Berufungen als