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Der Israelit · 1890-03-06 · Heft 19 (6.3.1890) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
31 (1890)
Issue
Heft 19 (6.3.1890)
Date
1890-03-06
Page
– (sequence 4)
Language
German
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328 für Sorge getragen, daß der Lehrling denSabbat- und Speisegesetzen genügen kann. Die Kosten der Mitgliedschaft betragen jährlich nur vier oder einmalig 300 Mark. Bei der Vorstandswahl wurden die Herren M. A. Strauß, Pros. L. Levy, H. Cramer, H. W. Hamburger, A. Reichmann, A. I. Dreysuß, F. Maruin, Regierungsrath Dr. Mayer in Karlsruhe, sowie Herr Bezirksrabbiner Dr. Eschelbacher in Bruchsal und Herr Bezirksältester A. H. Rothschild in Breiten gewählt. Berlin, 3. März. Bei der heutigen zweiten Berathung des Etats der Justizverwaltung im preußischen Abgeordnetenhaus nahm Abgeordneter- Zelle das Wort zu folgender Bemerkung: Ich habe die Aufmerksamkeit des Justizministers nur auf einen einzigen Punkt zu lenken, auf eine unberechtigte Eigenthümlichkeit, welche, in die Gerichtsverfassung der Provinz Schlesien eingeführt worden ist. Es handelt sich um die Auswahl der Geschworenen. Das Gerichtsverfassungsgesetz bezeichnet gewisse Beamte wegen ihres Amtes, gewisse Personen wegen ihres Lebensalters als unfähig zu Geschworenen, und namentlich eine Klasse von Menschen bezeichnet es als absolut unfähig, die Verbrecher zu richten, weil ja ein Verbrecher unmöglich über andere Verbrecher zu Gericht sitzen kann. Wenn die Urliste der Geschworenen hergestellt ist, geschieht die Auswahl. Diese soll im Sinne des Gesetzes in der Weise geschehen, dast die einzelnen Männer, die in der Urliste stehen, auf ihre Gerechtigkeit, ihren Verstand und Anstand angesehen werden, ob sie zu Geschworenen passen oder nicht. Man würde durchaus sehlgreifen, wenn man ganze Klassen der Staatsbürger grundsätzlich als solche bezeichnte, die zum Geschworenendicnste, diesem wichtigen Ehrenamte, nicht taugen, wenn man etwa in einem Theile des Landes die Lutheraner, anderswo die Unirten, die Mitbürger polnischer Nationalität oder die Nachkommen der franz. Refugiesgenerell ausschließen wollte. Nun hat der Oberlandesgerichtspräsident für Schlesien, Herr von Knnotvskp, eine Verfügung erlassen, wonach es nach Möglichkeit zu vermeiden ist, Juden zu Geschworenen zu wählen. (Bewegung links.) Die Verfügung stößt gegen die Gesetze und zwar nicht blos gegen das Gerichtsverfassungsgesetz, sondern auch gegen die Art. 2 und l2 der Verfassung und gegen das Bnndesgesetz vom 3. Juli 1869. Ich meine, je höher Jemand in der Justizverwaltung steht, desto genauer sollte er die Gesetze kennen und beobachten. Aus diesem Grunde bin ich weit entfernt, an den Herrn Justizminister die Frage zu richten, ob er diese Verfügung für Schlesien billigt, sondern ich bitte ihn nur, von der Sache Kenntnis; zu nehmen und die Maßnahme, welche nur demüthigend wirken und die Unzufriedenen im Lande, deren wir schon genug haben, nur vermehren kann, sobald wie möglich aus der Welt zu schaffen. (Beifall links.) Justizminister v. Schelling: Ich muß sagen, es ist mir nicht recht verständlich, wieweit der Oberlaudesgerichtspräsident nach Lage der Gesetze im Stande sein sollte, eitle Einwirkung auf die Wahl der Geschworenen auszuüben. Daß eine solche Verfügung wirklich erlassen ist, möchte ich bezweifeln. Ta der Herr Abgeordnete aber überzeugt ist, daß sie wirklich existirt, so werde ich aus dieses Zeugniß hin den betreffe,edcn Präsidenten fragen, ob er eine solche erlassen hat. Ich meinerseits würde eine derartige Verfügung nicht billigen. Gleiwitz, im Febr. Unter dem Vorsitze unseres Rabbiners des Herrn Dr. Wilhelm Münz hat sich zur Errichtung eines isr. Kinderheims im Sool-Bade Königsdorff-Jassrzemb ein Comit« gebildet, das aus den Herren Bankdirektor Jakob Fraenkel (Schatzmeister), lstadtralh R. David, Stadtrath S. G. Hahn, Rechtsanwalt Eugen Luftig und Adolph Schlesinger dahier, A. Pinczower und Heinrich Pollack hi Zabrze OS. und Dr. med. Karfunkel in Jastrzemb besteht. Im genannten Badeorte, das durch seine Höhenlage sowie gute Luft und heilkräftige Wirkung sich aus zeichnet, soll eine Heilstätte geschaffen werden, in welcher kränkliche, in der Entwickelung zurückgebliebene, zumal skrophulose Kinder durch einen mehrwöchentlichen geeigneten Kurgebrauch im Laufe des Sommers neu gestärkt und wiederhergestellt werden. Es ist herzergreifend zu sehen, wie oft kränkliche Kinder unbemittelter Eltern langsam dahinsiechen und zur Sommerszeit nach Stärkung und Erquickung sich sehnen — vergebens; die Eltern, die ihr Leben nothdurftig kaum fristen, sind nicht im Stande, ihren Lieblingen Hilfe zu bringen. Sv müssen die armen Kinder schon in der ersten Blnthe des Lebens dahinwelken, ihr Auge wird matter, ihr Gesicht bleicher, und der erste lschnee, der zur Erde fällt, deckt vielleicht das frische Grab so manches dieser unschuldigen Geschöpfe. Es erscheint darum als ein Werk wahrer Barmherzigkeit und reinster Menschenliebe, wenn man solche doppelt arme Kinder, so lange es noch Zeit ist, so lange das Nebel in dem jugendlichen, bildsamen Körper noch nicht tiefer Wurzel gefaßt hat, frühzeitigem Untergange oder langjährigem Siechthnm entreißt, und ihnen durch sorgsame Pflege in einem Kinderheim neue Kraft und neues Leben einflößt. Die abgezehrten, traurigen Geschöpfe erblühen dann überraschend schnell zu einem gesunden, fröhlichen Dasein, denn schon eine vier-wöchentliche Kur in frischer, reiner Luft hat gerade bei Kindern oft Wunder gewirkt. Nicht selten kommt es aber vor, daß Eltern die nicht gerade als ganz unbemittelt zu bezeichnen sind, gern ein Opfer bringen möchten, um ihrem kränklichen Kinde die Wohlthat einer Badekur zu Theil werden zn lasten. Dieses Vorhaben scheitert aber zumeist an der harten Klippe, daß die Eltern das unmündige Kind doch nicht allein, sondern nur in Begleitung in den Badeort schicken können. Durch die Begleitung der Mutter oder eines anderen Familienmilgliedes wird aber die Badereise derart vertheuert, daß die Eltern mit tiefer Trauer im Herzen von derselben Abstand nehmen müssen.

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