Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 31 (1890)
- Issue
- Heft 17 (27.2.1890)
- Date
- 1890-02-27
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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290 erklärt derselbe, daß unter den Petitionen sich eine einzige der Stadt Brünn befinde, ans welcher eine einzige Person nnterschriebcn sei, die in Brünn ihren Wohnsitz habe, und das sei ein ihm unterstehender Beanrter. Trotzdem habe er keinen Anlaß genommen, demselben etwas in das Weg ru legen, woraus man gegenüber der Behauptung des Abg. Türk eilten Schluß auf sein Verhalten ziehen könne. Wenn durch die Einwanderung der Juden, bemerkt Redner, eine Gefahr entstehen würde, so würden die Verwaltungs-Behörden gewiß sehr strenge daraus sehen, daß dieser Gefahr Einhalt gethan werde. Gegenüber der Behauptung des Abg. Türk, daß der Zuzug der Juden nach Wien zu stark sei, erklärt Redner, er wäre froh, rvenn der Zuzug insbesondere seitens solcher Personen noch stärker wäre, welche in der Lage sind, ihr Geld in Wien sitzen zu lassen. Der Abg. Türk habe erklärt, daß die Mittelschulen en e große Zahl von jüdischen Schülern ausweiseu. Dies sei darauf zurückzuführen, daß jeder Jude dafür sorgt, daß sein Kind eine entsprechende Ausbildung erhalte, und es sei nur zu wünschen, daß aus diesen Kreisen Schüler in die Mittelschulen kommen, um die Bildung allgemein zu machen. Bezüglich des Antrages des Abg. Dr. Kronawetter bemerkt Redner, daß die Regierung nicht in der Lage sein werde, etwas Anderes zu thun, als ans die schon bestehenden Gesetze hiuzrnveisen. Das Answeisnngsrecht stehe allen Gemeinden zu, und cs könne von diesem Rechte in den nothwendigen Fällen Gebrauch gemacht werden. Bei der Abstimmung wird hieraus der erste Theil deS Airtrages des Abg. Dr. Kronawetter, welcher mit deni Ansschußanrrnge auf Uebergang zur Tagesordnung gleichlautend ist, angenomnren, der zweite Theil dagegen abgelehnt. Holland. Ein erfreuliches Beispiel religiöser Eintracht wird uns aus Winschoten gemeldet. Der evangelische Geistliche Rev. D. E. Nademacher feierte vergangenen Monat sein Jubiläum, und unter den Veranstaltungen, welche er zu Ehren desselben machte, war die, daß er die Kinder der jüdischen Gemeinbeschule bewirthete. A m e r i k a. Institute, die zur Organisation derselben gehörten. Es kommt allen das volle Organisations- und Versammlungsrecht zu, wie es ihrem Glauben und ihrem Gottesdienste entspricht, ohne daß die öffentlichen Behörden sich einznmiichen haben. Alle Kirchen und religiösen Gemeinschaften gelten als juristische Personen bei der Erwerbung und Verwaltung von Eigenthum innerhalb der Grenzen, welche das Gesetz der tobten Hand vorschreibt. Es verbleibt ihnen das Eigenthumsrecht ihrer gegenwärtigen Besitzungen und Religionsgebäuden. New-Aork. Daß America kein günstiges Feld für religiöse Intoleranz ist, zeigt folgender Vorfall. In einer Bank in Albany befand sich ein junger Mann, der während 20 Jahren sich als treuer, ehrlicher und tüchtiger Arbeiter bewährt hat. Diesem wurde von einem der Directoreu die Beförderung verweigert unter der Motivirung, daß er für einen Israeliten nicht votiren wolle. Es ist nur natürlich, daß dies den Unwillen der Glaubensgenossen des jungen Mannes erregte; der Director der Delaware und Hudson Canal-Gesellschaft, der zugleich Direct o r dies e r Bank ist, legte als Protest gegen ein solches engherziges Verfahren, sein Amt nieder. Die betreffende Bank wird bald zu ihrem Schaden herausfindcn, daß eine derartige Handlungsweise der Unduldsamkeit in unserem Lande nicht angeht. Fen ijj etott. W a l t u u g e u. Erzählung von Fried r ich R o l t. Das von der provisorischen Regierung in! Brasilien erlassene Dekret über Religionsfreiheit | und Trennung der Kirche vom Staat lautet in! seinem wesentlichen Theilc folgendermaßen: Es ist den Behörden des Bundes, sowie denen der einzelnen Staaten verboten, Gesetze, Anordnungen oder administrative Verfügungen zu erlassen, welche irgend eine Religion einsetzen oder irgend eine solche verbieten, oder die irgend welche Unterschiede! Herstellen zwischen Bewohnern des Reiches aus Gründen des Glaubens oder philosophischer oder religiöser Meinungen. Alle Religionen haben gleiches Recht in der Ausübung ihres Gottesdienstes, sie können deni selben nach ihrem Kultus einrichten und dürfen j nicht belästigt werden durch private oder behördliche i Verordnungen, welche gegen dieses Dekret verstoßen.; Die hiermit eingeführte Religionsfreiheit bezieht i sich nicht nur aus Personen und persönliche Hand-! lungen, sondern ebenso auf Kirchen, Vereine und ' (Fortsetzung., Die Kunde von dem Raube hatte sich mit Blitzesschnelle aus dem Schiffe verbreitet und war auch zu Emmi und ihrem Großvater gedrungen. Der alte Mann, so schwer ihm das Stiegeusteigen wurde, hatte sich doch nicht zurückhalten lassen, hinunter in den unteren Raum sich zu begeben, um dem so hart Getroffenen, der, wie ihm berichtet worden, selbst nach Stunden außer Stande lvar, seine Fassung wiederzuerringen, einige tröstende Worte zuzusprechcn. Emmi traten Thrülleii in die Augen, als sie den sonst stets fröhlichen jungen Mann dasitzen sah, blaß und verhört, mit gerungenen Händen, ein vollendetes Bild der Verzweiflung. Der alte Müller schüttelte den Kops, indem er sich neben ihn auf die Bank nicderlicß. „Run, nun, nun — mein lieber Herr Bärwald, wer wird denn.so verzagen! — So unwahr-