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Der Israelit · 1890-02-24 · Heft 16 (24.2.1890) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
31 (1890)
Issue
Heft 16 (24.2.1890)
Date
1890-02-24
Page
– (sequence 4)
Language
German
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272 daß der Minister etwas Anderes zu thun hätte, als dieses Gesetz vorzulegen. Entweder entsprechen die Staatsgrundgesetze den Bedürfnissen der Bevölkerung nicht, dann stelle man den Antrag auf Abänderung derselben, oder glaubt man, daß diese Staatsgrundgesetze für das Wohl der Bevölkerung unerläßlich sind, dann achte man sie und kämpfe nicht gegen sie an, und man betreibe nicht eine solche Polemik besonders dann, wenn man sich auf den Demokraten Hinausspielen will. Redner wendet sich dann gegen die gestrige Rede des Abg. Dr. Lueger und sagt, es habe auf ihn einen eigenthümlichen Eindruck gemacht, den Abgeordneten Dr. Lueger die Propheten Jesaias und Jeremias citiren zu hören. Man muß nicht einmal die Anfangsgründe der Religionsgeschichte aller Völker kennen, um zu wissen, daß alle Propheten und Religionsstifter es als ihre Aufgabe ansehen müssen, die schlechte Seite derjenigen, die sie ethisch heben wollen, in der grellsten Weise und generalisirend (Sehr richtig! links) hervorzuheben, und man kann wohl auch nicht ignoriren, daß im Laufe der 2000 Jahre die Juden wie andere Menschen sich gehoben haben und bessere Menschen geworden sind. Dr. Lueger sagt wörtlich, daß der letzte Jude in Ungarn mächtiger ist, als der Primas von Ungarn. Haben Sie das schon einmal gehört? Wenn wir ein Telephon hätten, welches uns die Möglichkeit geben würde, die Stimmung der ungarischen Bevölkerung, wenn sie dies liest, zu hören — wir würden ein solches Gelächter vernehmen, wie es noch nie gehört wurde (Sehr richtig! links.) (Siehe Fortsetzung in der Beilage.) Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. Mainz. Es dürfte wohl Wenigen der Wortlaut des von Kaiser Joseph II. erlassenen Toleranz- Patentes für die Juden bekannt sein, wir glauben deßhalb mit der Veröffentlichung dieses historischen Schriftstückes dem Wunsche der geschätzten Leser unseres Blattes Rechnung zu tragen; wir beschränken uns jedoch nur auf die Wiedergabe des dem Inhalte der Judenpatente für die übrigen Länder des Kaiserthum Oesterreichs zumeist analogen Toleranz- Patentes für die niederösterreichischen Juden. Dasselbe lautet: 1. Die Judenschast in Wien hat auch in Zukunft keine eigentliche Gemeinde unter einem besonderen Vorsteher auszumachen, sondern soll jede einzelne Familie des Schutzes der Landesgesetze genießen; kein öffentlicher Gottesdienst, keine öffentliche Synagoge, keine eigene Druckerei für ihre hebräischen Bücher, womit vielmehr an die böhmische gewiesen. 2. Auch soll es in Absicht auf die Zahl und Art, wie sie in Niederösterreich und hier in Wien gegenwärtig geduldet werden, es unverändert verbleiben und dort, wo niemals Juden ansässig gewesen, auch künftig keinem zugestehen, sich ansässig zu machen. 3. ES steht daher auch künftig keinem Juden frei, aus anderen Erbländern nach Wien zu kommen, um hier beständig zu bleiben. Ausländische Juden müssen die Erlaubniß dazu bei Uns selbst ansuchen. 4. Wer diese Erlaubniß ansuchen will, hat das Gewerbe oder Nahrungszweig, so er treiben will, anzugeben und den Vermögensstand auszuweisen, auch anzuzeigen, was er für die ihm zugestandene Toleranz entrichten zu können glaube. Die Regierung wird dann den eigentlichen Betrag des Schutzgeldes bestimmen, so daß sie ihn nach ihrer Benrtheilnng vermehren oder vermindern kann. 5. Gegen Entrichtung dieses Schulzgeldes kann er dann mit Weib und Kindern, die noch in seiner Versorgung sichen, sich in Wien aufhalten und den bewilligten Nahnmgszweig bctreiben. Will aber 6. ein Sohn sich verehelichen und eigene Haushaltung anfangen, so ist dafür eine eigene Toleranz zu erwirken, oder, falls er sortzieht, das Abfahrtgeld zu zahlen, Ebenso ist für einen Schwiegersohn Toleranz zu erwirke», oder falls die Verehelichung der Tochter an einen Fremden bewilligt wurde, von der außer Landes gehenden Mitgift das Abfahrtgeld zu eutrichten. 7. Auf dem offenen Lande in Niederösterreich zu wohnen, bleibt also den Juden untersagt, außer daß sie wo eine Fabrik oder ein nützliches Gewerbe einsühren wollen, wozu sie die Erlaubnitz der Regierung anzusuchen haben, aber auch dann dieselben Rechte, wie in der Residenz genießen. Es bestehen demnach die Begünstigungen, welche der jüdischen Religion durch die gegenwärtige Abänderung, wodurch die letzte Juden-Ordnung vom 5. Mai 1764 ganz außer Kraft gesetzt wird, zufließen, in Folgendem: Da wir die jüdische Nation hauptsächlich durch bessere Unterrichtung und Aufklärung ihrer Jugend und durch Verwendung auf Wissenschaften, Künste und Handwerke dem Staate; nützlicher und brauchbarer ju machen, zum Ziele nehmen, 8. so erlauben und befehlen wir, den tolerirten Juden in jenen Orten, wo sie keine eigenen deutschen Schulen haben, ihre Kinder in die christlichen Normal- und Realschulen zu schicken, um in diesen wenigstens das Lesen, Schreiben und Rechnen zu erlernen, und obschon sie in unserer Residenz keine eigentliche Synagoge haben, so gestatten wir ihnen dennoch, für ihre Kinder eine eigene normalmäßig eingerichtete, mit Lehrern von ihren Religiousgenosseu besetzte Schulen auf ihre Kosten zu errichten, die unter der nämlichen Aufsicht wie alle hiesigen deutschen Schulen stehen sollen, wobei die Eutwerfung der moralischen Bücher ihnen selbst zu überlassen ist. 9. In Ansehung der höheren Schulen wird ihnen die Erlaubniß zum Besuche derselben erneuert und bestätigt. 10. Wir gestatten ihnen, daß sie von nun an alle Gattungen von Handwerken und Gewerben hier und anderweitig bei christlichen Meistern erlernen, sich bei solchen als Lehrjungen ausdingen oder als Gesellen arbeiten, ohne jedoch dadurch Juden und Ehristen einen Zwang aufzuerlegen. 11. Wir bewilligen ihnen ferner, alle Gattungen von Gewerben, jedoch ohne Bürger- und Meisterrecht, als wovon sie ausgeschlossen bleiben, zu betreiben, jedoch nur nach erlangter Bewilligung von dem Wiener Magistrate und am Lande von der niederösterreichischen Regierung. Die Malerei, Bildhauerei und die Ausübung freier Künste ist ihnen wie den Ehristen überlassen. 12. Sowie wir ihnen auch unter allen unbürgerlichen Handlungszweigen vollkommen freie Wahl geben, und sie berechtigen, sich um das Vefugniß der Großhandlung zu bewerben. 13. Auch erneuen hiemit die Erlaubniß und ermuntern sie zur Anlegung von Manufacturen und Fabriken. 14. Wir gestatten ihnen ferner, aus Realitäten Capitalien zu leihen und sicherzustellen, ohne daß sie aber befugt sind, sich dieselben einschätzen zu lassen. 15. Der Gebrauch der hebräischen und hebräisch mit deutsch vermengten sogenannten jüdischen Sprache und Schrift wird in allen öffentlichen in- und außergerichtlichen Handlungen aufgehoben, statt deren sich künstighin der landesüblichen Sprachen

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