Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 31 (1890)
- Issue
- Heft 16 (24.2.1890)
- Date
- 1890-02-24
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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- - ' V. ^»»WWWWWWM^M 273 zu bedienen ist. Es wird dazu eine Frist von zwei Jahren vom Tage dies Patentes bestimmt, wornach alle mit hebräischen und jüdischen Buchstaben geschriebenen Instrumente für ungiftig und nichtig erklärt werden. 16. Es wird ferner den Juden gestattet, so viele jüdische oder auch christliche Dienstleute;u halten als ihre Geschäfte fordern, doch sind sie verbunden, jährlich einen zuverlässigen Meldzettel einzureichen und hat jeder Hausvater die jüdischen Dienstleute nicht nur bei sich zu beherbigen, sondern auch für sie zu stehen, daß sie keinen besoitderen Handel treiben, der nicht tolerierten Juden untersagt ist. 17. Die Weiber, Männer oder erwachsenen Kinder von derlei jüdischen Dienstleuten, die eigene Gewerbe treiben, müssen ebenfalls tolerirt sein. 18. Bon der bisherigen Beschränkung auf bestimmte Judenhäuser lassen wir es abkommen und erlauben den tolerirten Juden eigene Wohnungen sowohl in der Stadt als in den Borstädteit nach ihrer Willkür zu mietheu. 19. 'Nicht minder heben wir die von fremden Juden bisher entrichtete Leibmauth gänzlich auf und erlauben denselben zur Betreibung ihrer Geschäfte voit Zeit zu Zeit den freien Eintritt in unsere Residenz, und zwar ohne gezwungen zu sein, Kost und Wohnung lediglich bei tolerirten Juden oder jüdischen Garköchen zu suchen. 20. Weil aber die Zahl der hier ansässigen Judenfamilien nicht vergrößert werden soll, so müssen die herkommenden fremden Juden gleich bei ihrer Anknnft sich bei der niederösterreichischen Regierung melden, ihre Geschäfte und die Zeit, die sie dazu nöthig haben, anzeigen, die Bestätigung abwarten und nach verstrichener Frist entweder von hier abgeheit oder bei der Regierung um eine Verlängerung ansuchen. Die Polizei soll auf die gewisse Abreise dieser fremden Juden ein wachsames Auge haben, und haben diejenigen Ehristen oder Juden, bei welchen fremde Juden ihre Wohnung nehmen, noch des nämlichen Tages die Anzeige an die Regierung zu thun. 21. Solche Ankömmlinge haben also nicht das Befngniß, mit gleichen Waren zu handeln, die eigens hiezu berechtigten Handelsleuten und hrer tolerierten Juden allein zu fuhren erlaubt sind. Auch ist ihnen wie allen klebrigen das Hausieren in der Stadt und auf dem Lande allgemein bei Confiscirung der Waare verboten. 22. Hingegen steht solchen fremden Juden frei, zu Jahrmarktszeiten mit allen einzuführen allgemein erlaubten Waareu, außer der Marktzeit aber mit jenen zu handeln, welche federauswärtige Handelsmann verkaufen darf. Auch dürfen sie erlaubte Waare einkaufen, Bestellungen übernehmen u. s. w. 23. Die für die Juden sonst bestandenen doppelten Gerichts¬ und Kanzleitaxen werden durchaus abgestellt, sowie 24. alle bisher gewöhnlichen Merkmale und Nitterscheidungen. als: das Tragen der Bärte, das Verbot, an Sonn- und Feiertagen vor 12 Uhr nicht auszugehen, öffentliche Belustigungsörter zu besuchen u. dgl. aufgehoben; im Gegentheile wird den Großhändlern und ihren Söhnen, sowie den Honorationen auch Degen zu tragen erlaubt. 25. Da wir nun durch diese Begünstigungen die jüdische Nation in Absicht ans ihre Nahrungszweige und den Genuß der bürgerlichen und häuslichen Bequemlichkeiten anderen fremden Religionsverwandten beinahe gleichsehen, so weisen wir dieselbeit zur genauen Beobachtung aller politischen, bürgerlichen und gerichtlichen Landesgesetze ernstlich an, als an welche sic, gleich allen übrigen Insassen, gebunden, sowie in ihren Angelegenheiten, in politischen und Rechtsvorfällen der Landesstelle, der Ortsobrigkeit nach der jeder Behörde zustehenden Gerichtsbarkeit und Thätigkeit (Activität) unterworfen bleiben; und versehen wir uns zu ihrer Pflicht sowohl als zu ihrer Dankbarkeit, daß sie diese unsere Gnade und die ihnen daher zufließenden Freiheiten nicht mißbrauchen, durch Ausschweifungen und Zügellosigkeit kein ösientlichcs Aergernih geben und die christliche Religion nirgends irren, noch gegen dieselbe und ihre Diener Verachtung zeigen werden; weil ein Frevel dieser Art auf das strengste bestraft, und dem, io ihn begangen, nach der Beschaffenheit der Umstände die Abschaffung von hier und aus allen unseren Ländern zuziehen würde. Wien, den 2. Januar 1782. Josef II. Berlin. Das Stöcker'sche Antisemitenblatt „Volk" schreibt: Kürzlich kam eine Anfrage aus unserem Leserkreise, ob cs aktive jüdische Offiziere gäbe. Wir glaubten dies verneinen zu müssen, da in dem preußischen Heere diese Elemente noch keinen Einlaß gefunden haben. Dagegen theilt man uns aus Bayern mit, daß der Lieutnant Wilhelm Friedmann im 13. und der Premier-Lieutnant Hollerbaum im 10. Infanterie-Regiment nicht allein jüdischer Abstammung, sondern auch mosaischer Religion sind. Unser Gewährsmann hat beide Offiziere im Jahre 1886 selbst gekannt und erfahren, daß dieselben sich wenigstens damals, als aktive Offiziere, noch zuni Glauben ihrer Väter bekannten. Dem bayerischen Heere gehörten beide, der Rangliste zufolge, noch heute an. Reserveoffiziere mosaischen Glaubens enthält das bayerische Heer mehr als das preußische. Doch sind uns in letzterem auch ein halb Dutzend bekannt, darunter zwei Kaufleute in Breslau und ein Rechtsanwalt in Kottbus. Berlin, 15. Februar. In der bekannten Anklage gegen ote Vorsteher der hiesigen jüdischen Gemeinde und den Hülfsvorbeter Dragotschin wegen Vergehens gegen § 71, Absatz 2, des Gesetzes, über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847, worin von der II. Strafkammer des Landgerichts I. auf Freisprechung erkannt worden war, hatte die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, welche gestern vor dem Strafsenat des Kammergerichts verhandelt wurde. Der Senat erkannte, der „Rordd. Allg. Ztg." zufolge, auf Aufhebung der freifprechenden Vorentscheidung und verurtheiltc jeden der Angeklagten, also sämmtliche Mitglieder des Vorstandes zu je 60 Mark Geldstrafe eventuell 4 Tagen Haft. Bretton, 31. Januar. Welch' große Theilnahme unser Landesvater, der Großherzog, an dem Wohl und Weh seiner Unterlhaneu, ohne Unterschied der Confessiou nimmt, haben wir hier erst jüngst wieder erfahren. Der in allen hiesigen Kreisen beliebte Herr Emil Ettlinger fand bei einem ausgebrochenen großen Brande, bei welchem er als Feuerwehrmann thätig war, durch einen herabgestürzten brennenden Balken seinen Tod. Sämmtliche Einwohner der Stadt waren von dem Unglücksfall schmerzlich berührt und die tiefste Theil-