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Der Israelit · 1890-02-17 · Heft 14 (17.2.1890) · page 11

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Journal
Der Israelit
Volume
31 (1890)
Issue
Heft 14 (17.2.1890)
Date
1890-02-17
Page
– (sequence 11)
Language
German
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243 eben das Duell stattgefunden, sein meä. Staatsexamen beendigt gehabt. Oesterr.-Ungar. Monarchie: Wien, 12. Februar. Die General-Debatte über das Gesetz, betreffend die äußeren Rechtsverhältnisse der jüdischen Religions-Genossenschaft, ist, wie die beiden letzten Sitzungen des Abgeordnetenhauses zeigen, ausschließlich eine Discussion über die von den Antisemiten gegen die Juden erhobenen Vorwürfe gewesen. Die Special-Debatte wird voraussichtlich sich den sachlichen Bestimmungen der Vorlage zuwenden müssen, und wir stellen daher im Nachfolgenden den wesentlichen Inhalt des Entwurfes zusammen. Das Gesetz bezeichnet als die Grundlage der Organisation der jüdischen Religions- Genossenschaft die Cultusgemeinde, deren Aufgabe es ist, für die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder zu sorgen und die durch diesen Zweck gebotenen Anstalten zu erhalten. Jede Cultusgemeinde umfaßt ein örtlich begrenztes Gebiet, in welchem nur eine Cultusgemeinde bestehen kann. Jeder Jude gehört der Cultusgemeinde an, in deren Sprengel er seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Die Feststellung der Gemeindesprengel ist im Verordnungswege binnen drei Jahren durchzuführen unter Festhaltung des Grundsatzes, daß Cultusgemeinden nur geschaffen werden sollen, wenn hinreichende Mittel zu Gebote stehen, um den Bestand der nöthigen gottesdienstlichen Anstalten und Einrichtungen, die Erhaltung der Religionsdiener und die Ertheilung eines geregelten Religions-Unterrichtes zu sichern. Diese Voraussetzungen sind auch zur' Errichtung einer neuen Cultusgemeinde erforderlich. Rücksichtlich jener Gebiete, welche in die Gemeinde- Eintheilung nicht cinbezogen werden, ist festzusetzen, welchen Gebieten die daselbst wohnenden Juden zugewiesen werden. Wenn die materiellen Mittel einer Cultusgemeinde nicht mehr ausrcichen, um die gesetzlichen Bedingungen ihres Bestandes zu erfüllen, so kann derselben die staatliche Anerkennung entzogen und ihr Gebiet den benachbarten Gemeinden einverleibt werden. Zur Verwaltung der Gemeinde-Angelegenheiten ist in jeder Gemeinde ein Vorstand zu bestellen, welcher dieselbe nach Außen vertritt. Die Mitglieder des Vorstandes und der sonstigen durch das Statut zu regelnden Vertretungskörper werden durch Wahl berufen, wobei die Beitragspflicht zu Zwecken der Cultusgemeinde in der Regel für ba0 Wahlrecht maßgebend ist. Die Vorstandsmitglieder und Religionsdiener müssen österreichische Staatsbürger sein. Für jede Cultusgemeinde ist wenigstens Ein Rabbiner zu bestellen; nur ausnahmsweise kann mit Bewilligung des Cultusministers ein gemeinsamer Rabbiner für mehrere Gemeinden mit Festsetzung seines Wohnsitzes bestellt werden. Für das Amt des Rabbiners ist der Nachweis allgemeiner Bildung erforderlich. Das Maß derselben wird mit Rücksicht auf die in den einzelnen Ländern bestehenden Verhältnisse im Verordnungswege bestimmt. Auch kann der Kultusminister in den nächsten zehn Jahren in rücksichtswürdigen Fällen diese Nachweisung erlassen. Der Vorstand hat die für das Amt des Rabbiners in Aussicht genommene Person der Staatsbehörde anzuzeigen. Diese kann binnen 30 Tagen gegen die Bestellung unter Angabe der Gründe (sittliches und staatsbürgerliches Verhalten) Einsprache erheben. Der Anzeigepflicht und dem Einspruchsrechte der Staatsverwaltung unterliegt auch die Bestellung eines Stellvertreters des Rabbiners. Die Rabbiner sind auf längere Zeit anzustellen, und in dem Statut ist gegen ungerechtfertigte Entlassung derselben Vorsorge zu treffen. Die nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuche den Rabbinern und Religionswetsern übertragenen Funktionen hinsichtlich der Verkündigung der Ehen, .der Trauung, der Scheidung und Trennung können nur von einem in Gemäßheit dieses Gesetzes angestellten Rabbiner oder Stellvertreter vorgenommen werden. Von der den Religionsdienern und anderen Organen der Cultusgemeinde zustehenden Amtsgewalt darf nur gegen Angehörige der jüdischen Religions- Gesellschaft und niemals zu dem Zwecke Gebrauch gemacht werden, um die Befolgung der Gesetze und behördlichen Anordnungen oder die freie Ausübung staatsbürgerlicher Rechte zu hindern. Ueberhaupt darf bei Ausübung dieser Amtsgewalt ein äußerer Zwang nicht angewendet werden. Abgaben und Gebühren für Cultuszwecke können nur in der im Statut festgesetzten Weise und nicht über das daselbst bestimmte Maximal-Ausmaß auferlegt werden. Der Staatsbehörde bleibt es unbenommen, die Genehmigung der diesfälligen Statuten-Bestimmung zurückzuziehen, sobald sie den Fortbestand der Leistungen als dem Staatsinteresse abträglich erkennt. Zur Einbringung der statutenmäßig auferlegten Leistungen wird die politische Execution gewährt. Die für israelitische Cultuszwecke bestimmten, nicht von der Gemeinde selbst erhaltenen Angestellten stehen unter Aufsicht der Cultusgemeinde. Die freie Bethätigung der religiösen Ueberzeugung, insbesondere auch in ritueller Beziehung darf nicht behindert werden. Jede Gemeinde ist verpflichtet,

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