Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 31 (1890)
- Issue
- Heft 14 (17.2.1890)
- Date
- 1890-02-17
- Page
- – (sequence 12)
- Language
- German
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244 Wenigstens Ein Bethaus zu errichten. Bei der Errichtung mehrerer Bethäuser ist den verschiedenen in der Gemeinde üblichen Ritualformen thunlichste Rücksicht zu tragen. Die Errichtung und der Bestand von Privat-Bethäuseru, sowie die Veranstaltung von Zusammenkünften zu gottesdienstlichen oder rituellen Uebungen ist von der Zustimmung der Cultusgemeinde, deren Aufsicht diese Anstalten unterstehen, abhängig. Die Statuten haben genaue Bestimmungen darüber zu enthalten, unter welchen Voraussetzungen die Zustimmung zur Errichtung von Privat-Bethäusern, sowie zur Veranstaltung von Zusammenkünften zu gottesdienstlichen und rituellen Uebungen zu ertheilen, in welchen Fällen und nach welchem Ausmaße den Privat- Bethäusern Subventionen von der Cultusgemeinde gewährt werden und in welcher Weise das Aufsichtsrecht auszuüben ist. Das Statut der Cultusgemeinde hat jedenfalls folgende Punkte zu enthalten: 1. Die Bezeichnung der örtlichen Grenzen des Gemeindegebietes und die Angabe des Sitzes des Gemeindevorstands; 2. die Zusammensetzung, Art der Bestellung und Functionsdauer des Vorstandes, sowie die übrige Organisation der Cultusgemeinde, dann die Bestimmung des Wirkungskreises der betreffenden Organe, insbesondere auch rücksichtlich der Befugniß zur Beurkundung von Rechtsgeschäften für die Cultusgemeinde; 3. die Art der Bestellung des Rabbiners, die Bestimmung seiner Rechte und Pflichten, und insofern mehrere Rabbiner in der Cultusgemeinde angestellt werden, die Abgrenzung ihrer Competenzkreise, desgleichen die Art der Bestellung der übrigen Functionäre, ihre Rechte und Pflichten; 4. die Rechte und Pflichten der Gemeinde- Angehörigen und der Zugewiesenen, insbesondere die Bestimmungen über Wahlrechte; 5. die Art der Besorgung, Leitung und unmittelbaren Beaufsichtigung des Religions-Unterrichtes; 6. Bestimmungen über Privat-Bethäuser und gemeinschaftliche Andachtsübungen; 7. die Art der Aufbringung der für die ökonomischen Bedürfnisse der Cultusgemeinde erforderlichen Mittel, mit genauer Bezeichnung der aufzuerlegenden Leistungen und mit Bestimmung der Maximalgrenze ihrer Höhe, sowie der Art der Veranlagung; 8. Bestimmungen über die Austragung der aus dem Gemeindeverbande entstehenden Streitigkeiten; 9. das Verfahren bei Aenderung des Statuts. Zur Gültigkeit des Statuts sowie jeder Aenderung desselben ist die staatliche Genehmigung erforderlich. Die Staatsbehörde hat darüber zu wachen, daß die Organe der Cultusgemeinden ihren Wirkungskreis nicht überschreiten, sie kann Mitglieder des Gemcindevorstandes sowie Religionsdiener, deren Amtsführung die öffentliche Ordnung gefährdet, des Amtes entsetzen. Ein des Amtes entsetzter Functionär wird, unbeschadet der Folgen einer etwaigen strafgerichtlichen Verurtheilnng, für die Dauer von drei Jahren unfähig, ein Amt in der Cultusgemeinde zu bekleiden. Dort, wo die Institution eines Landrabbiners schon vorhanden ist, steht der Anerkennung desselben nichts im Wege. Die Einführliug ähnlicher Institutionen in den einzelnen Verwaltungsgebieten bleibt einer besonderen gesetzlichen Regelung Vorbehalten. Wien. 14. Febr. Das Abgeordnetenhaus erledigte heute in der Spezialdebatte die zweite Lesung des Gesetzentwurfs zur Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft und nahm denselben nahezu unverändert an. Die Antisemiten waren ungehalten, daß der Referent ihnen vorwarf, daß sie unter unreiner Flagge kämpften. (Ausführlicher Bericht folgt. Red.) Pefth, 14. Februar. Eine Deputation, bestehend ans 15 orthodoxen Rabbinen unter Anführung des Ober-Rabbiners Schreiber in Preßburg, wurde von dem Kultus-Minister, dem Grafen Czaki, gestern in einer Privat-Audienz empfangen. Der Empfang war ein überaus freundlicher, zuvorkommender. Nach einer entsprechenden Begrüßung seiner Excellenz, in welcher auch die Wünsche der ehrrvürdigen Deputation, im Namen der gesammten . orth. Judenheit, zum Ausdruck gelangten, nahm der Minister das Wort zu einer längeren, sehr freundlichen Kundgebung. Seine Exellenz sagte unter anderem: „Ich versichere feierlich, daß mir nichts ferner liegt, als etwa die orthodoxen Israeliten in ihrem religiösen Gefühle zu verletzen oder gar zu vergewaltigen!" Mit nachdrücklichster Betonung sprach Graf Czaki folgende Worte: „Ich erkläre mich bereit, wenn in dem bekannten Circnlar-Erlasse meines Vorgängers auch solche Punkte vorhanden, welche Ihre religiöse Ueberzeugung verletzen, dieselben ohne Weiteres zu eliminiren!" Frankreich. Paris. Der Graf I. v. Camondo hat zum Andenken an seinen Vater, den Grasen Abraham von Camondo, verschiedenen Wohlthätigkeitsinstitnten der Pariser jüdischen Gemeinde die Summe von 15,000 Francs geschenkt.