Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 31 (1890)
- Issue
- Heft 14 (17.2.1890)
- Date
- 1890-02-17
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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den freiesten Spielraum, sondern ein Theil derselben wünscht sogar, daß der Staat auf dem Gebiete eingreife, welche nicht mehr zu den äußeren Rechtsverhältnissen, vielmehr bereits zu den inneren Angelegenheiten der jüdischen Confession gehören. Vielleicht darf die nüchterne Erwägung daraus den Schluß ziehen, daß die Inden mit minderer Bereitwilligkeit die Staatsaufsicht acceptiren und zum mindesten das Eingreifen des Staates in ihre inneren Gemeinde-Angelegenheiten in solchem Maße nicht herbeiwünschen würden, wenn sie, wie dies von antisemitischer Sette behauptet wird, das Auge des Gesetzes zu scheuen Ursache hätten. lieber das Princip der Vorlage herrscht somit kein Streit, und gerade dieser Umstand erleichtert es der Antisemiten-Fraction, an diesen Entwurf ihre Lappen allzuhängen und aus der Berathung über denselben eine Antisemiten-Debatte zu machen. Ihnen schloß sich heute der Abgeordnete Pscheidcn an, indem er eine Lanze für die Glaubwürdigkeit des Blutrituales brach. Man operirt heute wieder ganz lustig mit der Schand- und Schundliteratur vergangener Jahrhunderte, und man erinnert sich heute kaum mehr, daß vor einunddreißig Jahren das Wiener Landesgericht in der Begründung des Urtheils, welches es in dem denkwürdigen Processe Brunner contra Kuranda fällte, es eines katholischen Priesters für unwürdig erklärt hat, sich auf Schriftsteller von der Sorte Vehse's und Pfefferkorns zu berufen. Ruhig und maßvoll trat der Abgeordnete Ritter v. Gomperz den antisemitischen Auwürfen und Verleumdungen entgegen, und in dieser Mäßigung lag die Kraft und Wirkung seiner Ausführungen. Schneidiger ging der Abgeordnete Dr. Bloch ins Zeug, welcher es seiner Stellung als jüdischer Theologe schuldig zu sein glaubte, der Fluth von Verdächtigungen, Entstellungen und Verdrehungen, mit denen die Rede des Herrn Türk gespickt war, eine detaillirte Bekämpfung entgegenzusetzen. Die Rede Bloch's enthielt manches schlagende Argument, und stellenweise erzielte der Redner durch die ätzende Satire, mit der er seinen Gegner übergoß, einen durchgreifenden Erfolg. Wenn ein unbefangener Zuhörer die Reden Türk's und die Entgegnungen auf dieselben vernommen hat, dann mag er wohl starke Zweifel hegen, ob in der Rede des Abgeordneten der Jägerndorfer Landgemeinden auch nur Ein wahres Wort enthalten war. Unbefangen ist allerdings die Galerie nicht, welche in den beiden letzten Sitzungen und heute wiederholt störend in die Verhandlung eingriff. Abg. Dr. Pscheiden erklärt, er werde gegen daS Eingehen in die Special-Debatte stimmen, nicht aus Haß gegen die Juden, da er dem christlichen Grundsätze huldige, daß, obgleich man den Jrrthum hasse, man den Irrenden doch lieben müsse. Allein als Vertreter der Landgemeinden Steiermarks habe er nicht die Ueberzeugung, daß eine unbedingte Nothwendigkeit vorliege, den Entwurf zum Gesetze zu erheben. Denn die alten Verordnungen und Judenpatente seien ohne Ausnahme außer Kraft gesetzt, und seit Erlassung der StaatSgrundgesetze sei der jüdischen Minorität auch in den Alpenländern, wo diese Minorität eine auffallende sei, dennoch gleiches Recht mit der katholischen Religion und mit allen anderen Religions- Genossenschaften gewährt. Die Artikel 14 und 15 des Staatsgrundgesetzes gewährleisten den Israeliten volle Glaubens- und Gewissensfreiheit, sie haben das Recht zur gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, sie ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig und sind und bleiben im Besitze und Genüsse der für Cultus und Unterricht und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds. Die jetzt in den Alpenländern bestehenden jüdischen Cultusgemeinden haben aus den jetzigen Zuständen nicht den geringsten Schaden erlitten, und wenn der Berichterstatter auf die zahlreichen Petitionen hingewiesen hat, die seitens der Judengemeinden in dieser Frage an das Abgeordnetenhaus gelangten, so stelle ich die Frage, warum nicht auch wenigstens die erste Lesung des confessionellen Schulantrages zugelassen wurde, obgleich für diesen Antrag ebenfalls zahlreiche Petitionen mit nicht viel weniger als einer Million Unterschriften dem Abgeordnetenhause übergeben wurden. (Hört! Hört! rechts.) Was dem Einen recht ist, soll dem Anderen billig sein, und ich hoffe, daß wir Katholiken in dieser Beziehung nicht den Kürzeren zu ziehen haben werden. Redner verwahrt sich gegen die durch dieses Gesetz in Aussicht genommene Vermehrung der Cultnsgemeinden in Steiermark, wodurch die materiellen Verhältnisse dieses Landes nur Schaden leiden würden. Gegen den Abgeordneten Dr. Zucker polemisirend, führt Redner zur Begründung dafür, daß die Anschuldigungen in Bezug auf das Blutrituale nicht blos Verleumdungen sind, zwei Stellen aus einem Buche des Papstes Benedict XlV.an, nach welchen ein gewisser Andreas von Reni von den Juden aus die grausamste Weise in oäium fitlei christinianae hingemordet und ein gewisser Simon, ein Knabe, von den Hebräern auf das grausamste gemartert wurde. In Bezug auf die vom Abgeordneten Dr. Zucker citirte Aeußerung des Domherrn Veith führt Redner eine Stelle aus der Wiener Kirchenzeitung vom Jahre 1856 an, wonach Veith diese Aeußerung von der Kanzel nicht gemacht habe. (Abg. Dr. Pattai: Hört!) Redner schließt mit der Bemerkung, er habe diese Thatsachen nicht angeführt, um gegen die Juden aufzureizen, sondern um die Christen, so lange nicht zur Evidenz bewiesen werden kann, daß diese Thaten niemals geschehen seien, vor dem Vorwurfe geschützt zu wissen, der da heißt: eine gotteslästerliche Verleumdung. (Beifall rechts.) Präsident gibt bekannt, daß sich noch als Oootra-Redner haben eintragen lassen die Abgeordneten Doblhamer, Gasser und Dr. Pattai. Abg. R. v. Gomperz dankt zunächst der Regierung und insbesondere dem Unterrichtsminister dafür, daß endlich durch eine Regierungsvorlage der Zweck angestrebt werde, die Unsicherheit des Rechtszustandes der israelitischen Cultusgemeinde zu beseitigen. Dieses Lerhältniß sei eine Folge mangelnder gesetzlicher Bestimmungen in einem Zustande außerordentlicher Verwirrung sowohl in Betreff der Stellung der Israeliten selbst zu ihren Eultusgemeinden, als auch in Betreff der staatlichen Jngerenz auf die Eultusgemeinden. Das vorliegende Gesetz enthalte keinen wie immer gearteten Vortheil für die Angehörigen der israelitischeil Eonfession, ausgenonlmen, den