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Der Israelit · 1890-02-13 · Heft 13 (13.2.1890) · page 5

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Journal
Der Israelit
Volume
31 (1890)
Issue
Heft 13 (13.2.1890)
Date
1890-02-13
Page
– (sequence 5)
Language
German
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MYWWM 217 zeichnen: Bolle Autonomie auf dem Gebiete der inneren Angelegenheiten, Wahrung der staatlichen Interessen, soweit die äußeren Rechtsverhältnisse in Frage kommen. Dieser Standpunkt war nicht erst ein künstlich zu findender, er war nicht erst zu konstruiren aus gewissen Doctrinen über das Verhältniß der Religions-Gesellschaften zum Staate überhaupt, sondern er ist staatsgrundgesetzlich gegeben. Eine eigenthümliche Erscheinung aber zeigte sich hier, sobald daran gegangen wurde, die inneren Angelegenheiten von den äußeren Rechtsverhältnissen zu trennen. Während sonst, und — ich füge bei — vollkommen begreiflicherweise, jede Religions-Gesellschaft den Kreis der inneren Angelegenheiten möglichst weit zu ziehen wünscht, daher für sich die größtmögliche Autonomie in Anspruch nimmt, tritt hier genau das Gegentheil ein. Man wünschte es vielfach dringend, der Staat möge neue Eultusverfasfungsformeu schaffen, er möge den Religionsdienst ordnen, er möge die oberste Instanz bilden in allen Cultirs- Nreirigkciten, sa man erblickte in seiner Einflußnahme eine Panacee gegen alle Mißstände, welche auf dem Gebiete des jüdischen Eultuswesens entweder lhatsächlich oder vermeintlich bestehen. Dieser Standpunkt war für die Regierung ein schlechterdings unannehmbarer. Es scheint mir im Geiste der Staatsgrnndsätze zu liegen, die staatliche Eompetenzsphärc ebensosehr gegen eine ungebührliche Eitiengung, als gegen eine principlose, wenn auch freiwillig angebotene Erweiterung zu wahren. Aus diesem Grunde mußte auch die Eultusverwaltung in der Frage der Einführung einer Eonsistorialverfassung sich ablehnend verhalten, einer Eonsistorialverfassung wie sie eventuell nach französischem Muster gewünscht wurde. Eine solche hierarchische Gliederung entspricht den historisch gewordenen Verhältnissen bei uns nicht, und ich muß darauf aufmerksam machen, daß diese Eonsistorial-Verfassung in Frankreich unter der Herrschaft eines kirchenpolitischen Systems eingcführt worden ist, das mit unsereren staatsgrundgesetzlichen Normen, nämlich mit dem Principe der religionsgescllschaftlichen Autonomie, im Widerspruche steht. Die Eultusverwaltung mußte sich aber auch angesichts einer andern Bewegung und angesichts anderer Erscheinungen auf denr Gebiete des jüdischen Eultuswesens ablehnend verhalten. Es ist dies die Frage, welche theilweise auch im 25 dieses Gesetzes, der ja voraussichtlich bei der Special- Debatte Gelegenheit zu weitereir Auseinandersetzungen bieten dürfte, berührt wird. Die Regierung mußte sich gegenwärtig halten, daß, wietvohl die Tharsache der Bildung gewisser Religionsparteien auf dein Gebiete des Jndenthums richtig ist, denn doch die jüdische Religion als solche und als ein einheitliches Bekenntnis die staatliche Anerkennung erlangte. Für den staatlichen Bereich ist es daher nicht möglich, zwischen den einzelnen Religions- Parteien zu unterscheiden, und ich glaube, daß in dieser Beziehung Alles geschehen ist, wenn durch die zu fj. 25 des Gesetzeirtwurfes gemachten Zusätze die nöthigcn Vorkehrungen getroffen worden sind, um jeden Gewissenszwang in dieser Beziehung zu vermeiden. Indem ich nun ans die Struktur des Gesetzes selbst übergehe, darf ich darailf aufmerksam machen, daß diesem Gesetze die territoriale nitd individuelle Zwangsangchörigkeit zu je Einer Eitltnsgemeinde zur Basis gelegt wird. Eigentlich ist damit die Hauptaufgabe der (Eultusverwaltung erschöpft, wenn auf diesem Gebiete, wo die größte Unordnung herrscht, endlich die von uns so sehr erstrebte Ordnung herbeigeführt wird. Dieses System der territorialen und individuellen Zwangsangehörigkeit war unerläßlich nothwendig, und die Beispiele, die ja aus auswärtigen Gesetzgebungen gegen dieses System angeführt werden können, waren durchaus nicht ermunternd für die Eultusverwaltung, diesen Standpunkt irgendwie zu verlassen. Von weiterer großer Bedeutung in diesem Gesetze scheinen mir die Bestimmungen über diejenigen Functionare zu sein, welche zunächst für die Eultusverwaltung maßgebend und wichtig vom Standpunkte der Verwaltung wie vom Standpunkte der öffentlichen Rechtsordnung. In dieser Beziehung hat sich die Eultusverwaltung auf jene Anforderungen beschränkt, die sie stellen urußte. Sie verlangt lediglich, daß als Religionsdiener nur österreichische Staatsbürger angestellt werden, deren Verhalten in sittlicher und staatsbürgerlicher Hinsicht vorwurfsfrei ist. Das Verhältniß dieser Religionsdiener jedoch zu der Eultusgemeinde bildet den Gegenstand der autonomen Regelung durch das Statrit, und die (Eultusverwaltung konnte nicht weiter gehen, als die Functionäre in gewisser Beziehung gegen ungerechtfertigte Behandlung zu schützen. Wichtig und in vielfacher Weise bekämpft ist die Frage der Oualification, namentlich der Rabbiner. Auch hier hat man mit den Thatsachen gerechnet und ist nicht weiter gegangen, als dies auch bezüglich künftig anzuerkennender Religions-Genossenschaften nach dem Gesetze verlangt wird. Man hat sich auf das Requisit der allgemeinen Bildung beschränkt, und ich glaube an diesem Requisit festhalten zu sollen, nachdem es nicht blos int Interesse des Staates, sondern wohl auch der Religions-Gesellschaft selbst liegt, daß die Uinbildung, wie sie vielleicht da oder dort gewünscht werden wollte, nicht zu einem gua8i religiösen Princip im Gesetz selbst erhoben wird. Von Bedcntnng sind auch diejenigen Bestimmungen des Gesetzes, die sich insbesondere mit Rücksicht auf die Anordnungen des Allgemeiiten Bürgerlichen Gesetzbuches als unerläßlich erwiesen haben. Ich glaube auch in dieser Hinsicht in der Special-Debatte Gelegenheit zu finden, die Anschauungen der Regierung des Näheren den: hohen Hause darzulegen. Es erübrigt mir noch, mit wenigen Worten die Stellung der Regierung zu jenen Abänderungen zu kennzeichnen, welche von Seite des Herrenhauses, sowie von Seite des Ausschusses dieses Hauses an dem Gesetzentwürfe vorgenommen worden sind. In dieser Beziehung kann ich zunächst constatiren, daß kein wichtiges Princip dieser Gesetzvorlage alterirt worden ist. Miirdcr wesentlichen Abänderungen aber hat die Regierung im Interesse des Zustandekommens dieses Gesetzes zustimmen zu sollen geglaubt. Möge auch das Haus sich dieser Auffassung nicht verschließen und möge dasselbe durch sein maßgebendes Votum mit dazu beitragen, eine legislative Action zum Abschlüsse zu bringen, ivelche einer bis ins Unerträgliche gesteigerten Verwirrung im Interesse der öffentlichen Rechtsordnung ein Ziel zll setzen bestimmt ist. (Beifall.) (Siehe Fortsetzung in der ersten Beilage.) Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. Aus dem Grotzherzogthum Hessen, den ft. Februar. Der Antisemitenbuud scheint sein besonderes Augenmerk auf Hessen gerichtet zu haben. In nicht weniger als sechs hessischen Wahlkreisen hofft derselbe nämlich, durch die nöthigen Geldmittel unterstützt, durchdringen zu können. Die-Herren Antisemiten scheinen aber die unter der Hess. Bevölkerung gegen sie herrschende Stimmung herzlich schlecht zu kennen, sonst würden sie Geld,

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