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Der Israelit · 1890-02-13 · Heft 13 (13.2.1890) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
31 (1890)
Issue
Heft 13 (13.2.1890)
Date
1890-02-13
Page
– (sequence 4)
Language
German
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216 Fructificirung ihrer Racen-Theorie ausbeuten werde. In der That war der Unterrichtsminister heute der einzige Redner, der zur Vorlage sprach, wenn er auch kräftige Worte der Abwehr, wie sie bisher noch nicht von der Ministerbank vernommen wurden, gegen die Hetzrede des Herrn Türk fand, der noch einmal eine Blüthenlese aus den Nichtswürdigkeiten der antisemitischen Literatur — mit Einschluß des Märchens vom Blutrituale — zum Besten gab und welche wir, weil bis zum Ueberdruß aufgewärmt, wiederzugeben nicht für nöthig erachten. In einer anderthalbstündigen Rede trat Professor Zucker den antisemitischen Lehren entgegen, indem er namentlich die Methode beleuchtete, mit welcher diese Partei arbeitet, die stets Andere der Unwahrheit beschuldigt und die nie eine andere Waffe hatte, als die Unwahrheit, die Verdrehung, die Entstellung. Die Debatte wird voraussichtlich noch starke Dimensionen annehmen, da fast die ganze antisemitische Schaar sich zum Worte gemeldet hat. Nach der antisemitischen Rede des Abgeordneten Türk ergreift der Cultusminister Freiherr von Gautsch das Wort: Hohes Haus! Die Vorlage über die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religions-Genossenschaft, welche heute den Gegenstand der Berathung dieses Hauses bildet, kann füglich als ein Reformgesetz ganz singulärer Natur bezeichnet werden. Eigenartig ist der Rechtsstoff, welcker durch dieses Gesetz geordnet werden soll, denn er fällt nur zu einem Theile in die staatliche Machtsphäre,' eigenartig aber auch die Religions-Genossenschaft, um die es sich handelt, denn sie laßt nach ihrer Verfassung und Organisation kaum ein Analogon finden; eigenartig endlich der Rechtszustand, der nunmehr eine durchgreifende Aenderung erfahren soll. Während sonst derartige Gesetze den Abschluß oder wenigstens eine Phase der stetig fortschreitenden Rechtsentwicklung bedeuten, handelt es sich hier darum, an einen Ltatus quo anzuknüpfen, von welchem uns ein volles Jahrhundert trennt und der während dieser ganzen Zeit eigenthümlicherweise von jeder Veränderung unberührt geblieben ist. Wir haben es nicht mit der individuellen oder staatsbürgerlichen Stellung der Juden zu thun — in dieser Beziehung ist die Gesetzgebung staatsgrundsätzlich abgeschlossen — es handelt sich vielmehr um die Israeliten als eine Gemeinschaft, und zwar als eine Religions-Genossenschaft, und mit Rücksicht auf die Egenthümlichkeit der jüdischen Cultusverfasfung zunächst um das jüdische Gemeindewesen. Bis zum Jahre 1848 bestand das System der Ansiedelungs-Beschränkung und der weitestgehenden kirchenpolitischen Beeinflussung seitens des Staates. Im Jahre 1848 tritt nun ein völliger Umschwung ein. An die Stelle der Ansiedelungs- Beschränkung tritt die Freizügigkeit und an die Stelle der unbeschrankten Kirchenhoheit des Staates tritt die religionsgesellschaftliche Autonomie. Die nächsten zwei Decennien können füglich noch als Uebergangs-Stadium bezeichnet werden; das alte Princip war nicht völlig beseitigt, das neue nicht völlig zum Durchbruche gelangt. Erft die Gesetzgebung des Jahres 1867 bringt die beiden von mir erwähnten Principien zum klaren Ausdrucke, und ich erlaube mir, in dieser Beziehung sofort an Artikel 4 des Staatsgrundgesetzes über die allgeineinen Rechte der Staatsbürger vom Jahre 1867 anzuknüpsen. Die Freizügigkeit der Person und des Vermögens innerhalb des Staatsgebietes unterliegt keiner Beschränkung. Durch Proclamirung dieses Grundsatzes waren selbstverständlich sofort alle jene Beschränkungen behoben, welche früher in Beziehung auf die Ansiedlung den Juden auferlegt waren, denn Artikel 4 des Staatsgrundgesetzes vom Jahre 1867 gehört in jene Kategorie staatsgrundsätzlicher Normen, welche zweifellos zu ihrer Durchführung nicht eines besonderen Gesetzes bedürfen. Ich gelange nun zum zweiten Principe, zum Principe der religionsgesellschaftlichen Autonomie. Artikel 18 desselben Staatsgrundgesetzes gewährleistet jeder gesetzlich anerkannten Kirche und jeder Religions-Gesellschaft die selbstständige Verwaltung ihrer inneren Angelegenheiten, und wenn ich dieselbe Frage, welche ich früher bezüglich des Artikels 4 des Staatsgrundgesetzes gestellt habe, auch hier ins Auge fasse, so ergibt sich, daß deren Beantwortung schon etwas complicirterer Natur ist. In den alten Judenordnungen und Judenpatenten ist eine große Zahl von Anordnungen enthalten, welche zweifellos innere Angelegenheiten der Cultusgemeinden betreffen, und hier konnte sofort in Folge des Artikels 18 des Staatsgrundgesetzes die religionsgesellschaftliche Autonomie, d. h. die selbstständige Ordnung dieser Dinge, eintreten. Ein guter Theil dieser Anordnungen aber bezieht sich auf Angelegenheiten, welche wir im Allgemeinen als äußere Rechtsverhältnisse dieser Religions-Genossenschaft bezeichnen müssen. Und hier war eine unmittelbare Durchführung des Artikels 15 des Staatsgrundgesetzes ohne ein specielles Ausführungsgesetz wohl nicht möglich. So ergibt sich der Zustand, welcher thatsächlich gegeitwärtig herrscht. Während auf Grund des Artikels 4 des Staatsgrundgesetzes die Beschränkungen, welche früher der Ansiedelungsfreiheit entgegenstanden, weggefallen sind und Juden-Ansiedlungen in vielen Orten entstanden, wo sie früher nicht vorhanden waren, war für die Cultusverwaltung in keiner Weise vorgesorgt. Die alten Judengesetze bestehen noch, daneben die StaaEgrundgesetze, welche den elfteren derogiren, und so hat sich allmählich ein Zustand herausgebildet, welcher nicht blos aus administra tiven Gründen ein vollkommen unhaltbarer genannt werden muß, sondern auch eine bedauerliche Rechtsunsicherheit zur Folge hm. Wenn ich nun daran gehe, dem hohen Hause in wenigen Worten diejenigen Grundsätze darzulegen, welche die Regierung bei der Verfassung dieses Entwurfes geleitet haben, so muß ich mir gestatten, zunächst eine kurze Bemerkung zu machen, die vielleicht etwas Selbstverständliches enthält. Aber es gibt Zeiten und Verhältnisse, unter welchen auch Selbstverständliches zu sagen nicht ganz unnütz erscheinen dürste, umsomehr, als ich ausdrücklich zu erklären habe, daß die Regierung bei der Abfassung ebenso wie bei der Einbringung und Vertretung dieses Entwurfes jenen Tendenzen und Schlagworten gänzlich fernsteht, welche auch heute in diesem Haufe einen Ausdruck gefunden haben, Tendenzen und Schlagworten, welche die Regierung auf das entschiedenste zurückweist, nachdem ihren Standpunkt die durch die Staatsgrundgesetze gekennzeichnete Gleichberechtigung aller Staatsbürger bildet. Ich darf beifügen, daß ich mich auf diesem Standpunkte nicht blos deßhalb befinde, weil er der gesetzliche ist, sondern weil ich glaube, daß man aus diesen Standpunkt auch gelangen muß in Berücksichtigung jener Ansorderungen, welche in unserer Zeit Bildung und Humanität stellen, und daß diese Anforderungen derjenige am wenigsten außer Acht lassen darf, dessen Händen so kostbare Güter wie die Eultusverwaltnng und die Pflege des öffentlichen llnterrichtswesens anvertrant sind. (Bravo! Bravo!) Der Standpunkt, welchen die Regierung bei Verfassung dieses Gesetzentwurfes eingenommen hat, läßt sich kurz kenn-

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