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Der Israelit · 1890-02-13 · Heft 13 (13.2.1890) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
31 (1890)
Issue
Heft 13 (13.2.1890)
Date
1890-02-13
Page
– (sequence 3)
Language
German
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215 Haman und gerade dieser innere jüdische Stolz, er hat das Judenthum gerettet. n"Dpn 'jbV ynn »&i □n^pt? O'npn -js'Bb by v'^p^ bpwb pn Tnyw .v^ptt6 Gott wußte es, daß Zeiten kommen werden, wo wir um der Hohen Gunst zu erschleichen, in den Staub kriechen sollen; da gab Er uns schon in jener ältesten Zeit, da Israel zum ersten Mal als Volk auf den Schauplatz der Weltgeschichte trat, die Schekellehre, das Gesetz, das uns an die jüdische Gleichheit soll ermahnen m*v ab Tt^yn, daß der Reiche nicht mehr sei als der Arme, daß materielles Gut nur äußerer Tand, doch edle Herzensgröße der Juden höchstes Gut zu allen Zeiten werde sein. Dies soll der Schekalimsabbat uns stets von Neuem vor Augen führen, und diese alte Lehre stets mit tausend Zungen predigen, wenn jenes Fest herannahet, wo List und Verleumdung sich selbst zu Falle brachten, wo Hofintriguen mußten verstummen vor eines armen Juden edler Seelcugröße. Und wenn das Judenthum es stets versteht sich selbst zu schätzen, sich seinen eigenen Werth nach seinem inneren Adel zu bestimmen, ein Bruder seinem Glaubensbruder gleich zu stehen, ob im Palast er weile, ob in einem armen Zelte, dann vermag kein Haman's Geist, keines Amalek's Schaar dem Judenthume zu schaden, daun jnn py dann stehet fest das Judenthum, trotzend allen Stürmen der Zeiten. I>ie Hiegierungsvortage Über die äußeren Rechtsverhältnisse der jüdischen Religions-Genossenschaft im öfterreich. Abgeordnetenhause. Wien, 7. Februar. Das Abgeordnetenhaus ist heute in die Berathung der Regierungsvorlage über die äußeren Rechtsverhältnisse der jüdischen Religions - Genossenschaft eingegangen. Dieser Gesetzentwurf ist vom Herrenhause, in welchem er zuerst von der Regierung eingebracht wurde, bereits seit geraumer Zeit erledigt, und dessen Verhandlung im Abgeordnetenhause, welche durch mancherlei Einflüsse lange verzögert wurde, ist nun auf Wunsch der Regierung in Angriff genommen worden. Die äußeren Rechtsverhältnisse der jüdischen Religious- Genossenschast bilden ein Gebiet, welches bisher der staatlichen Regelung fast ganz entbehrt. In jenen Territorien Oesterreichs, für welche die alten Judengesetze und Verordnungen erlassen wurden, bestehen diese Normen, die zwar nie formell außer Kraft gesetzt worden sind, die aber, insoferne sie Beschränkungen der Ansässigkeit betreffen, durch das Staatsgrundgesetz über die Freizügigkeit durchlöchert wurden, nicht mehr. Soweit es sich aber um die äußeren Rechtsverhältnisse der jüdischen Religions-Genossenschaft handelt, stellt sich zwar den antiguirten Verordnungen gleichfalls ein Artikel des Staatsgrundgesetzes entgegen, welcher jeder gesetzlich anerkannten Kirche und Religions-Genoffenschaft das Recht der öffentlichen Religionsübung und das Recht, ihre inneren Angelegenheiten selbstständig zu verwalten, zuspricht; allein die Formen, unter welchen diese autonome Verwaltung unter den veränderten concreten Verhältnissen Ausdruck finden soll, bedürfen erst noch eines Ausführungsgesetzes, welches die Grundlagen für die Organisation der autonomen Cultusgemeinden schafft. Noch dringender tritt diese Nothwendigkeit in jenen Territorien hervor, in welchen früher die Ansiedelung der Juden gar nicht gestattet war und wo es daher an einer gesetzlichen Regelung der Angelegenheiten dieser Religions-Genossenschaft ganz und gar mangelt. Den äußeren Rechtsverhältnissen der jüdischen Religions-Genossenschaft gegenüber hatte somit das arbiträre Ermessen der politischen Organe den weitesten Spielraum, und die Judicatur des Verwaltungs-Gerichtshofes konnte keine Correctur bieten, weil es eben an der festen gesetzlichen Grundlage gebricht. Diese Lücken der Gesetzgebung auszufüllen, ist die Vorlage der Regierung bestimmt. Sie faßt die jüdische Religion als einheitliches Bekenntniß auf, ohne in eine Unterscheidung zwischen einzelnen Religionsparteien einzugehen, und nimmt als die Grundlage der Cultusverfassung die Cultusgemeinde an, welche in Oesterreich die einzige Erscheinungsform des religionsgenossenschaftlichen Lebens der Juden ist. Der Entwurf ignorirt somit jede hierarchische Gliederung, und der Kultusminister Frecher v. Gautsch erklärte heute in seiner die Vorlage erläuternden Rede, er müsse sich gegen die von manchen Seiten gewünschte Einführung der Constistorial-Verfassung nach französischem Muster ablehnend verhalten. Ausgehend von der Cultusgemeinde, enthält der Entwurf die Grundsätze über die Organisation der Cultusgemeinde, er regelt die Stellung der Functionäre und die Amtsgewalt der Cultusorgane; er bestimmt den Umfang sowie die Ausübung der Staatsaufsicht. Es war nicht zu erwarten, daß die Debatte über diese Vorlage einen sachlichen Charakter tragen werde, vielmehr war es von vornherein klar, daß die antisemitische Fractiou diese Verhandlung zur

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