Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 31 (1890)
- Issue
- Heft 8 (27.1.1890)
- Date
- 1890-01-27
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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184 werksmeister in ganz Deutschland sich um Ueberlaffung von Lehrlingen nach hier wenden würden. Die Meister würden nur ihren Vortheil wahren, wenn sie von dieser Gelegenheit Gebrauch machen würden; sie würden einmal Lehrlinge mit einer genügenden Schulbildung erhalten und Knaben in ihr Haus aufnehmen, die als gut empfohlene durch ihr Betragen dem Meister keine Schwierigkeiten bereiten würden. Wir können deßhalb den jüdischen Meistern in Deutschland nur rathen sich bet Bedarf an Lehrlingen in ihrem eigenen Interesse hierherzuwenden und zugleich die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen. Herr Moritz Ganß, Kettenhofweg 5, nimmt Meldungen entgegen und ist zu jeder Auskunft bereit. Hamburg. Die hier erscheinende Zeitschrift „Allzeit voran" berichtet aus nichtjüdischer Feder: Zur Vermeidung unnöthiger Thierquälereien bei der. jüdischen Methode des Viehschlachtens (Schächtens) hat der Regierungspräsident zu Düsseldorf eine Poltzeiverordnung erlassen, welche das Aufhängen des Viehes, das Schlachten in anderen als geschloffenen, dem Publikum nicht zugänglichen Räumen, die Anwesenheit von Kindern unter 14 Jahren verbietet und über das Schächten insbesondere bestimmt: 1. Das Niederlegen von Großvieh darfj nur durch Winden oder ähnliche Vorrichtungen bewirkt werden. Die Winden, sowie die dabei gebrauchten Seile sollen haltbar sein und stets geschmeidig gehalten werden. 2. Während des Niederlegens soll der Kopf des Thieres unter Anwendung geeigneter Vorrichtungen gehörig unterstützt und geführt werden, so daß ein Aufschlagen desselben auf den Fußboden und ein Bruch der Hörner vermieden wird. 3. Bei dem Niederlegen des Thieres soll der Schächter bereits zugegen sein und unmittelbar darauf die Schächtung vornehmen; dieselbe soll schnell und sicher ausgeführt werden. 4. Nicht nur während des Schächtungsaktes, sondern auch für die ganze Dauer der nach dem Halsschuitte eiutretenden Muskelkrämpfe bis zum Eintreten des Todes soll der Kopf deS ThiereS festgelegt werden. 5. Die Schlichtung soll nur durch erprobte Schächter ausgeführt werden. — Diese Verordnungen ist sämmtlichen Regierungen mitgetheilt worden, enthält aber unseres ErachtenS nicht nur überflüssige, sondern geradezu zweckwidrige Bestimmungen. Schon Artikel 1 repräsentirt eine solche. Man vergleiche beispielsweise nur die Methode, wie dar Vieh -in Hamburg — ohne Winde — niedergelegt wird, mit der in Berlin, Leipzig und anderen Städten üblichen. Hier packt ein Geselle das Thier am Horn und am Maul und dreht den Kopf herum, während zwei andere durch Schieben an den Hüften uachhelfen. Das Thier sinkt zuerst in die Knie und fällt dann langsam und allmählich, ohne sich wehe zu thun, auf die Seite. Und nun betrachte man das Niederlegen mit der Windel Durch Anziehen derselben werden die Beine nach und nach aus eine Stelle zusammengezogen, das Thier wehrt sich verzweifelt und brüllt angstvoll, bis es zuletzt den Halt verliert und mit seiner ganzen Wucht mit dem Hüftknochen zuerst auf das Pflaster stürzt. Wer Gelegenheit hatte, beide Legmethoden, die einfache, humane und leichte Hamburger und die komplizirte, thierquälerische und zeitraubende süddeutsche zu beobachten, welch letztere nun in Preußen obligatorisch eingeführt werden soll, der muß sich.wundern, daß man sich vor Erlaß einer derartigen Verordnung — die anscheinend auf die Agitation der Thierschutzvereine zurückzuführen ist — nicht eingehender iuformirte. Artikel 2 versteht sich ganz von selbst bei der Hamburger Methode und würde gewiß auch beim Niederlegen mittels der Winde befolgt werden; denn der Bruch eines Hornes macht i das Thier „trepho".*) Man überzeuge sich aber | selbst, ob es ohne Gefahr möglich ist, den Kopf eines Rindes beim Niederlegen mittels der Winde zu „unterstützen und zu führen." Jedenfalls würde der betreffende Geselle gar nicht selten die Hörner des geängstigen Thieres in den Leib bekommen. Man sollte nicht Thierschutz auf Kosten des Menschenschutzes treiben. Mit Artikel 3 und 4 sind auch wir einverstanden bis auf die Bestimmung, welche fordert, daß der Halsschnitt „schnell und sicher" ausgeführt werde. Diese Bestimmung ist höchst überflüssig, weil die geringste Zögerung während des Schneidens und der kleinste Fehler in der Ausführung des Schnittes das Fleisch trepho macht. Auch Artikel 5, welcher erfordert, daß zum Schächten nur erprobte Personen zugelassen werden, erfordert eine kleine Kritik. Erstens muß doch auch der Schächter erst lernen und wie kann er das, wenn er nicht schachten soll, ehe er erprobt ist? Soll er seine Kunst etwa zuerst an krepirten Thieren üben? das verbietet ihm seine Religion. Andererseits aber werden zum wirklichen Schächten, also wo es sich darum handelt, das Thier koscher zu schlachten, nur erprobte Schächter zugelassen, weil nur ein solcher das Fleisch als koscher bezeichnen darf. Der geringste Fehler macht das Thier trepho und es *) Dieses ist nicht ganz korrekt, da unter den Verletzungen, in Folge welcher ein Thier trepho wird, sich der Bruch des Hornes nicht befindet. Red. des Jsr. und Jesch.