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Der Israelit · 1890-01-13 · Heft 4 (13.1.1890) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
31 (1890)
Issue
Heft 4 (13.1.1890)
Date
1890-01-13
Page
– (sequence 3)
Language
German
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51 des Gedeihens und der Sicherheit in der eigenen Kraft zu suchen. Israel hat nichts, keinen eigenen Boden, keine Kriegsmacht, kein eigenes Staatswesen und lebt doch, lebt doch sein eigenthümliches Dasein unter den schwersten Prüfungen, unter Feindschaft und Druck — seit Jahrhunderten. Das Blut seiner durch Menschenwahn Gemordeten schreit zum Himmel, das Weh seines Duldergeschicks erfüllt die Geschichte — es bleibt dennoch standhaft, kein Gefühl des Haffes bewegt sein Herz, es hofft aus den Erlösungs-Morgen in fester Zuversicht. Nicht ewig dauert die Macht des Wahns und btt Menschenvergötterung. Er, der der egyptischen Nacht den Morgen folgen ließ, wird auch jenen Morgen anbrechen lassen, dem Davids Harfe entgegenjubelt, den das Wort der von Ihm gesandten Propheten längst verkündet. Die sociale Hleichyeit als Gesetz in Bibel und Talmud. Von Rabbiner Heinrich Galandauer in Soborten (Böhmen). (Fortsetzung.) Allein, damit scheinen noch nicht alle Fragen beseitigt zu sein; denn es bleibt gerade in Folge der Resultate, welche diese Auseinandersetzung zu Tage fördert, noch zu erörtern übrig, warum für den Heidensklaven nicht dieselben Gesetze erlassen wurden, welche für den Hebräersklaven vorgeschrieben sind? Wenn wir aber unsere obige Ausführung uns vor Augen halten, so wird auch dieser Einwand hinfällig, weil die Heidensklaven gewohnt waren, in der Zuchtlosigkeit und in dem unsittlichen Wandel der übrigen Heiden zu leben und deßhalb von dem Hebräer in strengerer Zucht gehalten werden mußten als der Hebräersklave, welcher schon durch das Gesetz der Bibel verpflichtet war, ein sittliches Leben zu führen. Die vollkommene Gleichheit aber, wenn auch zwischen Sklaven und Freien nicht bestehend, spricht sich dennoch im Sklavengesetze der Bibel ganz deutlich aus, indem es verordnet, daß der Heide im Lande der Hebräer ebenso berechtigt ist Hebräersklaven zu kaufen und sie als sein Eigenthum zu betrachten, wie dem Hebräer das Recht zusteht, Heidensklaven zu besitzen, was aus Leviticus (Cap. 25, B. 47) ersichtlich ist, *) -i j h “ddji ioy i'kitt *pi "py mm -w j’pn rx (i n"D iOp'1) Pavn rusto wn Pn:p sh dni 'ix “i o y 2 w i n .(VJ ,'"D p!DS wobei der Talmud bemerkt, daß es sich hier nicht um einen „Fremdling" handelt, der zum Glauben der Hebräer übergetreten ist, sondern um einen „Fremdling", der Heide geblieben und nur im Lande der Hebräer wohnhaft ist. (Kidduschin 20 a.)2) Aus Alldem ist zu entnehmen, daß das Sklavengesetz der Bibel weit davon entfernt ist als Ausnahmsgesetz zu gelten, sondern vielmehr als ein Gesetz, welches die allgemein bestehende Rechtsordnung in der Sklaverei zu regeln bestimmt ist und zur Milde und Schonung den Leibeigenen zu ermahnen hat. Nun bleibt noch eine Frage zu beantworten übrig, nämlich das biblische Zinsgesetz, welches in vollkommenem Gegensätze zu dem Gleichheitsgesetze der Bibel zu stehen scheint, weil dieses Gesetz dem Hebräer verbietet von seinen Glaubensgenossen Zinsen zu nehmen, während ihm dies von Heiden erlaubt ist. (Denteron. Cap. 23, V. 21.)3) Diese Frage ist aber noch weniger zulässig als die vorigen, denn bei nur weniger Ueberlegung muß jeder urtheilsfähige Mensch einsehen, daß dieses Gesetz nicht nur in keiner Weise dem Gesetz der Gleichheit widerspricht, sondern, was zwar sonderbar erscheint, mit demselben in vollkommenem Einklang steht. Erwägen wir nur, daß es dem Heiden — für den doch das biblische Gesetz keineswegs bindend ist — gestattet wird, von dem Hebräer Zinsen zu nehmen, was auch der Talmud bestätigt (Baba Mezia 70 a.)4), so muß daher consequenter Weise, um die Gleichheit aufrecht zu erhalten, dasselbe Recht auch dem Hebräer zustehen, wenn er dem Heiden sein Geld leiht. Mit Sicherheit aber ist anzunehmen, daß der Heide, den doch kein Gesetz bindet, dem Hebräer nur gegen Zinsen sein Geld borgen wird; darum ist auch nicht einzusehen, weßhalb dasselbe Recht nicht auch dem Hebräer seinem heidnischen Schuldner gegenüber zuerkannt werden soll. Beweis für diese Auffassung ist die Sentenz des Talmud, welche ausdrücklich sagt, daß, wenn ein Heide in dieser Beziehung sich dem biblischen Gesetz unterordnet und sein Geld an Hebräer ohne Zinsen verleiht, daß es dann auch dem Hebräer nicht erlaubt ist, von demselben Zinsen zu nehmen (das. 71b.)3) Uebrigens verurthetlt .(sy '3 pm’p) sann nPn pix ~u sh (2 .(tt"3 piDD rD nnm) Ttem vb ynsh naA (3 pp Njrso N33) rrana inw finoi (man p) pn*? (4 .(2«y 'y nP ’dj man ,btc\itr »jna pP ('“üjin) vPy Pa’p ’n (5 .(x'y sy pp dp) Pw'

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