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Der Israelit · 1890-01-02 · Heft 1 (2.1.1890) · page 10

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Journal
Der Israelit
Volume
31 (1890)
Issue
Heft 1 (2.1.1890)
Date
1890-01-02
Page
– (sequence 10)
Language
German
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Anklage gegen Kübler unzulässig. Rechtsanwalt Dr. Sello, bekanntlich der Sohn des königlichen Oberhsfgärtners zu Potsdam, also ein Mann gu£- zweifellss christlicher Familie, rief die Jnterventioir des Justizministers an. Dieser befahl die Erhebung der Anklage. Da ans Veranlassung Sello^s der Rechtsanwalt M., ein Israelit, sich später dem Strafantrage angeschlosseu hatte, so wurde die Anklage ans Beleidigung der Rechtsanwälte jüdischer Konfession ausgedehnt. Kübler war vom Erscheinen im heutigen Termin wegen zu weiter Entfernung entbunden. Der als Zeuge getadelte Nechtsamvalt LR. bekundete: Tr habe auf Aufforderu seines Kollegen Getto den Strafantrag gestellt; er könne aber heute nicht mehr sagen, ob er damals daS Gefühl des BcleidigtseinZ gehabt habe, zumal ihm der Angeklagte vollständig nnbekamit fei. — Der Vertreter der Staatsanwaltschaft, Gerichtsassessor Diterici, hielt die Anklage in vollem Umfange aufrecht. Ob und welches Gefühl des Bcleidigtseins derrr Antragsteller Rechtsanwalt M. innegewohnt habe, sei gleichgiltig. Zweifellos stiege hier eine arge Beleidigung der jüdischen Mitglieder des Anwaltsstandes vor, und es genüge, wenn eines dieser Mitglieder den Strafantrag stelle. Aber auch Herr Rechtsanwalt Dr. Sello sei in dem Briefe beleidigt. Der Umstand, daß Sello kein Jude sei, schließe die Beleidigung nicht aus. Nur mit Rücksicht auf den Umstand, daß der Angeklagte rricht wissen konnte, der Brief werde zur Kenntnis; des Rechtsanwalts .1. <5e nur seiner antisemitischen Gesinnung Ausdruck verleihen wollte. Ter weitere Umstand, daß der Angeklagte den Brief nicht für die Kenntniß Anderer bestimmt hatte, bat den Gerichtshof veranlaßt, von einer Freiheitsstrafe abznsehen. Der Gerichtshof hat daher auf eine Geldstrafe von 150 M., für die tut Ilnvcunögenssalle 15 Tage Gefängniß zu substituircn sind, erkannt. llo! kommen, veranlasse ihn, den Staatsanwalt, von der Beantragung einer Freiheitsstrafe abznsehen. Er beantrage eine Geldstrafe von 150 LR., eventuell 15 Tage Gefängnis;. Li ach längerer Berathung verkündete der Vorsitzende, Amtsgerichtsrath Kramer, folgendes Erkenntniß: Der Gerichtsrath habe in dem inkriminirten Briefe eine Beleidigung des Rechtsanwalts Dr. Sello nicht finden können. Der Angeklagte Hütte die inkriminirten Worte zweifellos nicht geschrieben, wenn er gewußt hätte, daß Rechtsanwalt Sello christlicher Konfession ist. Der Angeklagte habe mithin nicht die Absicht gehabt, Herrn Rechtsanwalt Sello zu beleidigen. Dagegen liegt zweifellos eine Beleidigung der jüdischen Mitglieder des hiesigen Anwaltstandes vor. Zur ^Verfolgung dieser Beleidigung ist der rechtzeitige Strafantrag des Rechtsanwaltes M. ausreichend. Bei der Strafbemessung hat der Gerichtshof einmal die Schwere der Beleidigung, sowie den Umstand in Erwägung gezogen, daß der Angeklagte schon einmal wegen Beleidigung vorbestraft ist. Andererseits war aber zu berücksichtigen, daß der Angeklagte, wie aus dem Briefe hervorgeht, ein Antisemit ist, xutb daß er 27. Dezember. Am Sonntag den 22. Dezember, na:rn 'n D'1 beging die Ntsmp man Hierselbst, unter großer Theilnähme vieler Gäste, die Feier ihres 125jährigen Bestehens. Ein Fcstgottesdiensi in der Synagoge bildete den Anfang der Feier. Der Chor saug iis'd dd, worauf nnao gebetet wurde. Einige Sätze aus Psalm 19 wurden von Chor und Eantor, Herrn Hirsch, abwechselnd vorgetragen, und nnn hielt der Oberrabbiner Herr Tr. Horowitz die meisterhafte von Herzen kommende und znm Herzen gehende Festrede. Gleich einem kleinen Samenkorn, führte Redner ans, welches durch Pflege und Schlitz sich zu einer kräftig-n Pflanze entfalte, ist der vor 125 Jahren gegründete Verein „Nttmp man" zu einem mächtigen Stamme geworden, weil der Boden, aus welchem er geht, sein Zweck, ein heiliger ist. Das fiiiacjiiebte Ziel der p"n umfasse Religiosität (mm) und Humanität (rrsra). Erster Zweck sei durch religiöse Vorträge, ^nr Erkenntniß der Pflichten, und der andere durch Krankenbesuch, Liebesdienst gegen Todte, Tröstung der ^raueuiden und Unterstützung der Armen (— hierin ohne Glaubcusnnterfchied —) versengt worden. Anknnpfend an das Wort „Nicmp" zeigte Redner, daß beide Zwecke heilig seien •Ta -oBnp). Das Wort „man", Vereinigung, Genossenschaft deute an, aus welchem Wege diese hochheiligen Ziele erreichbar seien. Die Hasmonäer, an welche uns das narn-Fest erinnert, sind in Israels Geschichte ein gtüiizeiides Beispiel dafür, daß vereinte Kräfte im Kampfe für eine heilige iL-ache znm Siege dieser letzteren führen. Auch das Eheleben zeige, wie nur gegen se i ti g es Stützen und Helfen die Wohlfahrt bedinge. Einigkeit macht stark. So dachten auch die Männer, die vor 125 Jahren die p"n ins Leben riesen. Was in der Vergangenheit und Gegenwart die Mitglieder Gutes geleistet; das möge die Aufgabe der „man Ntsnp" auch in Zukunft sein. Möge sie fürder segensreich wirken und auf ihrer weiteren Bahii die Saat des Guten ausstreuen! — Ein Gebet für die verstorbenen und lebenden Mitglieder, für die Gemeinde, die Stadt Crefeld, für den Kaiser und sein erlauchtes Haus schloß die

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