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Der Israelit · 1890-01-02 · Heft 1 (2.1.1890) · page 2

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Journal
Der Israelit
Volume
31 (1890)
Issue
Heft 1 (2.1.1890)
Date
1890-01-02
Page
– (sequence 2)
Language
German
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2 Gleichheit in der Gesammtheit zu bewirken, ferner: daß das Gesetz in dieser Aufgabe sich von Vernunft und Nü tzlichkeit leiten läßt, um es dem Einzelnen im Ganzen zu ermöglichen, in Ruhe und Sicherheit zu leben. Daraus läßt sich mm mit Sicherheit weiterfolgern, daß Gott als die höchste Vernunft und als die höchste Nützlichkeit in Seinem Gesetze, welches der Ausfluß dieser höchsten Vernunft und Nützlichkeit ist und in welchem auch jede Willkür ausgeschlossen werden muß, nothweudig auch keinerlei Unterschiede unter den Menschen zulassen darf und die vollkommene sociale Gleichheit unter denselben anerkennen muß. Daraus ist zu schließen, daß auch die Bibel die sociale Gleichheit zu lehren und zu verordnen zum Ziele hat. Die Gleichheit als göttliches Gesetz betrachtet, ist aber unstreitig von weit größerem Nutzen für die Gesellschaft, als wenn sie als das Vernunftgesetz eines menschlichen Gesetzgebers angesehen wird. Denn erstens ist die Vernunft des menschlichen Gesetzgebers Jrrthümern mannigfacher Art ausgesetzt, was bei dem göttlichen Gesetze nicht der Fall sein kann, ferner gehorchen die Manschen lieber der göttlichen Autorität als Ihresgleichen und schließlich was die Hauptsache ist, folgen die meisten Menschen dem menschlichen Gesetzgeber nicht darum, weil sie eiusehen, daß dessen Gesetz eine Nothwcndigkeit ist, welche die Vernunft gebietet, — denn die Menschen lassen sich gewöhnlich in ihren Handlungen nicht von der Vernunft, sondern von ihren Neigungen leiten — sondern sic üben das Gesetz aus Furcht vor Strafe; die Furcht vor Strafe aber wirkt blos, daß das Gesetz nach außen nicht verletzt wird, während die Gleichheit als Gottesgesetz anfgefaßt, die innerliche Neigung und Liebe des Menschen zu f e i n e s g l e i ch e n hervorzurufen geeignet ist. Um dem göttlichen Gesetze zu genügen, ist daher erforderlich, daß man sein Thun und Handeln so einrichte, daß cs mit Hintansetzung aller persönlichen Interessen auf das gemei ns a m e Wohl gerichtet sei, um sich dadurch die Liebe und die Zuneigung der Mitmenschen zu gewinnen, was unbedingt auch die Liebe des göttlichen Gesetzgebers zur Folge hat. *) (Aboth, Abschu. 5.) Nun kann aber dieser Auseinandersetzung Folgendes entgegengehalteu werden: Wenn, wie wir I oben gezeigt haben, das göttliche Gesetz die sociale Gleichheit verlangt und keinerlei Unterschiede zuläßt, zwischen Menschen und Menschen und folglich auch zwischen Hebräern und Heiden, warum verordnet die Bibel so viele Ansnahmsgesetze für die Heiden, für die Kanaaniter, Amoniter, Moabiter u. s. w., welche doch von der größten Parteilichkeit und Unduldsamkeit zu zeugen scheinen. Dieser Einwurf ist unrichtig; denn diese Ausnahmsgesetze sind nicht deßhalb gegen die Heiden erlassen worden, weil sie als Angehörige fremder Völker oder fremder Bekenntnisse außerhalb des Gesetzes standen, abgesehen davon, daß es das damalige Staatsinterefse der Hebräer erforderte, viele heidnische Völker unter Ausnahmegesetze zu stellen, sondern weil sie durch ihre Sittenlosigkeit und Berderbcheit ihr Recht auf die sociale Gleichheit verwirkt hatten, was ebenso der Fall wäre, wenn die Hebräer, für welche das biblische Gesetz bindend ist, sich solcher Vorgehen gegen die Menschlichkeit schuldig machen würden, wie es die Heiden durch ihre Unzüchtigkeit, durch ihre Menschenopfer und durch andere Gräuel gethan hatten, wie aus Leviticus (Eap. 18 und 20) deutlich ersichtlich ist. Zum Beweis dafür, daß die Heiden nur ihrer Sittenlosigkeit wegen außerhalb des allgemeinen Gesetzes standen, sind die zahlreichen biblis,en Gebote, welche die Liebe zum heidnischen Fremdling verordnen, — welche wir später zu citiren Gelegenheit haben werden — wenn er beschlossen hat, seine Sittenlosigkeit aufzugeben und die Gesetze der allgemeinen Moral zu befolgen. Denn die Gleichheit fordert von Allen gleiche Pflichten und ertheilt Allen gleiche Rechte. Die Pflichten bestehen darin, daß der Einzelne nichts thun oder veranlassen darf, was dem A n d e r n oder der G e s a m m t h et zum sittlichen oder materiellen Schaden gereicht; die Rechte wieder sind die, daß ein Jeder, ohne Uuter- | schied d e s Glaubens, des Standes oder i der Geburt, ohne Bevorzugung des Einen und ohne Zurücksetzung des Andern, j vor deni Gesetze gleichen Schutz findet, i Daraus ist zu folgern, daß nur derjenige auf die Rechte, welche die Gleichheit ertheilt, einen Anspruch hat, wer auch die Pflichten derselben genau beobachtet, welches Letztere aber, wie oben gezeigt wurde, bei den vom Gesetze ausgeschlossenen Heiden keineswegs der Fall war. (Fortsetzung folgt.) nnu cipon nn udti nnu nman nnw 5a (* •UD’n nrn: cipcn nn m \rcn nnu ninan nn iw (.'j pn£ nrax)

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