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Der Israelit · 1889-12-30 · Heft 102 (30.12.1889) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
30 (1889)
Issue
Heft 102 (30.12.1889)
Date
1889-12-30
Page
– (sequence 4)
Language
German
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1764 >j?hnv noa o,miöpn Dies der Piutim, der Megilloth u. s. w. u. s. w. im hohen Grade religionswidrig und darum null und nichtig. Es ist in der That schwer zn begreifen, wie sich Vorstände, Repräsentanten und Rabbiner der Gegenwart von so vielen Orten erdretsten mögen, gesetzesgeberische Handlungen vorzunehmen, die das bestehende Religionsgesetz verletzen. Im Judenthum steht das Gesetz über jeder Autorität; ihm hat sich die Gemeinde, haben sich die Gemeindemitglieder, Vorsteher, Repräsentanten, Lehrer und Rabbiner unbedingt zu fügen. Sie können nichts an dem Gesetze verändern, sie vermögen nichts davon aufzuheben. Den Rabbinern, Vorsteher und Repräsentanten steht ferner keinerlei Befugniß zu Seite, eine neue religöse Uebung der Gemeinde vorzufchreiben, vielmehr ist die Gemeinde in allen ihren Mitgliedern zu befragen, ob sie mit dieser neuen an und für sich auf durchweg religionsgesetzlicher Grundlage stehenden Uebung einverstanden ist. Wenn aber wie z. B. in Beuthen neue religiöse Uebungen eingeführt werden sollen, welche lediglich auf die Uebereinstimmung zwischen den drei Factoren: Rabbinat, Vorstand, Repräsentanz sich stützen, so wären sie selbst illegal, wenn sie mit dem Religionsgesetze nicht kollidiren würden. Demnach sind alle dergleichen büreaukratischen Dekrete, wie die Beuthner durchaus werth- und kraftlos und haben nach jüdischreif* gtonsgesetzlichen Prinzipien gar keinen Anspruch auf den Gehorsam der Gemeinde. Dem Rabbiner steht das Recht und die Pflicht zu, das Gesetz der Religion zu lehren und die von diesem Gesetze erhobenen Anforderungen an Gemeinde und Gemeindemitglieder zur Anerkennung zu bringen. Dem Vorstand und der Gemeindevertretung liegt die Pflicht ob, die Verwirklichung der von diesem Gesetze gebotenen Pflichten zu fördern. Alle die Factoren haben sich nur als Mandatare der Gemeinde für diese in den bereits vorhandene Gesetze begründenden Sphären zu betrachten. Für etwas Neues aber ist die Gemeinde ausschließlich autonom. Neue Ritualien und Uebungen können der Gemeinde nicht ohne ihren Willen aufgezwungen werden. Selbst die bleibende Verpflichtungskraft der von unseren alten höchsten Autoritäten verfügten Anordnungen, beruht in der An- und Uebernahme seitens des Volkes und sie waren wirkungslos, falls eine solche nicht eintrat. Die Selbstständigkeit, bezw. das Selbstbestimmungsrecht der Gemeinde innerhalb der von dem Religionsgesetze gezogenen Schranken, bildet die granitne Basis des jüdischen Gemeindelebens und Gemeindebestandes seit Jahrtausenden. Trägt doch selbst die unmittelbar von Gott ausgegangene Gesetzgebung das Gepräge der freiwilligen An- und Uebernahme seitens des israelitischen Volkes. Es muß deßhalb überall als ein durchaus mi-; gesetzmäßiges, durch Nichts zu rechtfertigendes Gebühren zurückgewiesen werden, wo Rabbiner, Vorsteher und Repräsentanten der Gemeinde neue Ritualien oktroyiren wollen, selbst wenn solche an und für sich nichts Ungesetzmäßiges enthalten sollten. Keine Gemeinde sollte sich ein solches Überschreiten der Machtbefugnisse ihrer Organe gefallen lassen; ein jedes Gemeindemitglied sollte es als seine Pflicht erachten, dagegen Verwahrung einzulegen. Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. Frankfurt a. M. In der leidigen Anti- Schächt-Angelegenheit ist hier soeben eine interessante Schrift erschienen, welche die Moral der Schächt- Gegner in einem sehr bedenklichen Lichte erscheinen läßt. Der Titel lautet: Herr Otto Hart mann in Cöln und sein Kampf gegen die Schlachtweise der Israeliten. Den verehrlichen Mitgliedern der Thier-Schutz-Vereine gewidmet von einem Collegen. Bekanntlich ist im Jahre 1887 die Petition der Thierschutzvereine gegen die israelitische Schlachtweise vom hohen Deutschen Reichstag mit überwiegender Mehrheit abgewiesen worden. Die Hoffnung aber, alle weitere Attentatsversuche auf die Gewissensfreiheit der israel. Mitbürger würden damit aufgehört haben, erwies sich leider als trügerisch. Bereits in der 1887er Verbandsversammlung der deutschen Thierschutzvereine erstattete der Hauptkämpfer gegen das israel. Schlachten, Herr Otto Hartmann in Cöln, Bericht über die Abweisung der Petition. Die vorliegende Schrift richtet sich nun gegen diejenige Stelle jenes Berichts, in der trotz vollen Bewußtseins der Unwahrheit seiner Behauptung Herr Hartmann versucht, israelitische Gelehrte und Rabbinen als hervorragende israelitische Autoritäten gegen die religiöse Verbindlichkeit der jüdischen Schlachtweise vorzuführen. Diese Stelle in Herrn Hartmann's Bericht lautet wörtlich: „Was nun die Unwahrheit anbetrifft, die wir „uns erkühnen auszusprechen, daß das rituelle „Schlachten durchaus als keine feste, bindende, re- „ligiöse Satzung zu betrachten ist, so scheint der

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