Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 30 (1889)
- Issue
- Heft 102 (30.12.1889)
- Date
- 1889-12-30
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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Nachweisen lassen, zumal wo es sich um so ehrwürdige Angelegenheiten wie die in Frage stehenden handelt. Einer müssigen Neuerungssucht wird man hier niemals nachgeben dürfen. Die Sache der Religion und des Gottesdienstes ist zu erhaben, als daß man sie für die Befriedigung eines kleinen kindischen Ehrgeizes mißbrauchen könnte. Ein -solcher Mißbrauch ist aber überall da vorherrschend, wo ohne gewichtigen Grund die Reformirung althergebrachter religiöser Uebungen vorgenommen werden soll, selbst wenn eine solche Umgestaltung gegen kein religiöses Gesetz verstoßen würde, und ein triftiges Motiv kann nur in der Bessergestaltung der Religionsübung selbst, nicht aber in einem äußerlichen Grunde gefunden werden. Was nun die religionsgesetzliche Zulässigkeit synagogaler Reformen anbetrifft, so wird man dafür - deren Zweckmäßigkeit vorausgesetzt — zu prüfen haben, ob dieselben mit den Religionssatzungen übereinstimmen, bezw. ob sie nach den auf dem Gebiete der jüdischen NeligionZerkenntniß geltenden Grundsätzen zugelaffen werden dürfen. Die jüdischen Religionsgesetze beruhen aber entweder auf göttlicher Mittheilung von Mosche und sind in der a'a»n und sraryn in der schriftlichen und mündlichen Lehre enthalten, oder auf Anordnungen der großen Lehrer und Meister unserer Nation und werden nach diesem ihrem Ursprünge als pan bezeichnet, oder endlich auf dem religiösen Brauch nnd die hergebrachte religiöse Gewohnheit und Uebung jruo. Die von uns hier ins Auge gefaßten synagogalen Reformen lassen meistentheils die beiden ersteren Gebiete des jüdischen Religionsgesetzes unberührt und zählen zu der großen Klasse der auf religiösem Usus beruhenden Satzungen. Für diese Kategorie gilt aber die Norm, daß ihr die volle religiöse Verbindlichkeit innewohnt und die ihr ungehörigen Ritualien unauflöslich für alle Zeiten sind, insofern sie nicht als ein auf Jrrthum basirender Usus, als ein myva aruta zu erkennen sind, ferner nicht eine Gesctzesverletzung involviren, ein -iid'n bw sind, und endlich daß sie anfänglich von des Gesetzes Kundigen entweder selbst eingeführt oder von ihnen gebilligt sind und demgemäß als ein pp'm jruo zu gelten beanspruchen können. Für einen solchen Usus gilt der Satz bw srua rmn bNiff’, der Usus ist Gesetz, woraus folgt, daß es religionsgesetzlich geboten ist, ihn zu beobachten und sich nach ihm zu richten, und ferner, daß es eine Verletzung des Religionsgesetzes ist, wollte man ihn außer Uebung setzen. Wir weisen unter vielen anderen Bestimmungen hierüber nur auf Jebamothl05 hin: ivx .im -id« pyciff byjoa 'pabm idxi m’bx xa* dn an ivx xjna 21 .bima Dyn uru imw 1!? pyoiff pr-r biJDa pubin yx ib Es ist hier gesetzlich sestgestellt, daß selbst einem Propheten die Vollmacht fehlt, einen solchen religionsgesetzlichen Gebrauch zu beseitigen und umzuändern, man dürfte selbst einem Elia in diesem Falle nicht gehorchen. Die Unabänderlichkeit und dauernde Verpflichtungskraft eines religiösen Usus erstreckt sich nicht nur auf von der israelitischen Gesammtheit angenommene Bräuche, sondern selbst auf solche, die nur örtlich sind. So lesen wir Pessachim 50: 'byva pi’ab nao ybtN p.i «bi n.-u iw"2 ya ipsx ynnax rvb na« pro» i'i .i'vp in«ia in« xnaa/ p’by DD’nia« iba'p iaa mb idn )b iwvx «b px mb .■py nun tmn bxi i'ax idid »ja yop 'njp Also weil an dem Orte auS religiösem Erschwerungsgrunde hergebrachtermaßen br am Freitag fallende Markt im benachbartem Sidon von den jüdischen Kaufleuten nicht besucht wurde, so war selbst die Autorität R. Jochanans nicht mächtig genug, der Vorstellung der dortigen Juden nachzugeben, daß sie durch den Nichtbesuch dieses Marktes zu empfindliche Nachtheile hätten, die wohl ihre voraufgegangenen reicheren Väter nicht aber sie verschmerzen könnten, und diesen auf einem religiösen Erschwerungsgrunde beruhenden lokalen Usus aufzuheben. Und so ist es auch unantastbare religionsgesetzliche Norm bis auf diesen Tag: selbst ein lokaler religiöser Gebrauch ist für den betreffenden Ort unantastbar. Bekunden wir doch z. B. auch durch die Benediktion bei dem Lesen des Hallelgebets am Neumondstage, dem Anzündeu der Chanukkalichter in der Synagoge — beides nur in Folge des religiösen Brauchs — daß es von Gott uns ertheilte Pflicht ist, diese religiösen Gebräuche zu erfüllen. Alle Veränderungen, die von der hergebrachten Liturgie und dem hergebrachten Ritual vorgenommen werden, sind deßhalb religionsgesetzlich völlig illegal und involviren eine Verletzung des jüdischen Religionsgesetzes. Es haben deßhalb die Gemeindeautoritäten zu Beuthen sich in einem grenzenlosen Jrrthum befunden, als sie das einleitende Vorwort zu der neuen Gebet- und Synagogen-Ordnung schrieben. Dieselbe widerspricht dem jüdischen Religionsgesetze und ist keine Verbesserung, sondern eine Verschlechterung, da eine Gesetzeswidrigkeit niemals als eine Gott wohlgefällige Handlung betrachtet werden kann. Jnsbesonders ist die Abschaffung des ,nu ba