Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 30 (1889)
- Issue
- Heft 102 (30.12.1889)
- Date
- 1889-12-30
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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1762 in Wahrheit was er sein soll, ein Rüsten sür die Betätigung des Dienstes Gottes im Leben; und weil sie hierfür allein ihre Kinder erziehen wollten, so brachten sie dieselben frühzeitig mit ins Gotteshaus, auf daß die dort empfangenen frühen Eindrücke sür das kommende Leben fruchtbringender werden. Und unsere Zeit bedarf wahrlich mehr als die vergangenen Zeiten des D-oupn 71 rn, des Nüstens, der Vorbereitung, der Gewährung der Kleinen, und nicht früh genug können gerade wir damit beginnen. Früher als ehedem treten an unsere Kinder Verführungen und Verlockungen heran, früher als ehedem haben sie den Kampf mit einer der Mischen Lebensanschauung entgegengesetzten Welt zu bestehen. Da erheischt es eine weise Fürsicht mit jeder Gelegenheit zu geizen, die dieser Vorbereitung für das Leben, dieser Gewöhnung an die jüdische Pflichtübung sich darbietet, und es zeigt von Unverstand und leichtfertiger Oberflächlichkeit, wenn die Leiter eines jüdischen Gemeinwesens in büreaukratischem Reglementirungseifer zur bequemen Handhabung der Synagogenordnung die Eltern einer sehr bedeutungsvollen Gelegenheit berauben, den zarten Herzen ihrer Kinder die Ehrfurcht und Liebe gegen Gott und das Gottesgebot einzuprägen. Unsere modernen Gesetzkünftler sind freilich zu stolz, um bei unserm Lehrer Moscheh in die Schule zu gehen; sie dekretiren in Paschalaune frisch darauf los, unbekümmert um die Zerstörung, die sie anrichten. Gedenken sie denn nicht ihrer eigenen Kinderjahre? Lebt nicht in ihrer Erinnerung noch der Eindruck, den sie empfingen, als sie im zartesten Älter an des Vaters Hand zum Gotteshause gingen und ihr kleines Herz die Ehrfurcht vor dem Heiligen in sich aufnahm beim Änblick der betenden Gemeinde, bei dem Vortrage des Chasan, bei dem Anblick der heiligen Thorarolle? Haben sie niemals den eigenen 3 oder 4jährigen Sohn zur Synagoge geführt und dabei das erhebende Vatergefühl empfunden, wie sie in ihrem Kinde das höchste Gnadengeschenk Gottes besitzen und der heiligen Vaterpflicht genügen wollen, dieses Kind zur Gottesfurcht und zum Wandel in Gottes Gebot zu erziehend Ma« schaue sich doch nur die realen Verhältnisse in vielen Gemeinden an. In wie vielen Städten hört man nicht die Klage, daß die Kinder trotz des Religionsunterrichts nicht einmal in dem Gebetbuche sich über die liturgische Ordnung zurechtzufinden vermögen, wenn sie etwa während der Ferienzeit am Sabbat zur Synagoge kommen. Arme Kinder, ihr werdet unschuldiger Weise gescholten, arme Lehrer, man erhebt gegen euch ungerechte Vorwürfe. Woher soll denn den Kindern jene Kenntuiß gekommen sein? Sie haben ja niemals regelmäßig dem sabbatlichen Gottesdienst anwohnen können. Bevor sie zur Schule gingen, hatte sie eine vorsorgliche Synagogenordnung von dem Synagogenbesuch ausgeschlossen, und als sie Schüler geworden waren, mußten sie am Sabbat zur Schule wandern, weil besagte Eltern aus Furcht vor dem „Sitzenbleiben" von der gesetzlich ihnen zustehenden Berechtigung, die Kinder am Sabbat von dem Schulbesuche dispensiren zu lassen, keinen Gebrauch zu machen wagten. In der Religionsschule wurde allerdings die Gebetordnung durchgenommen, aber aus Mangel an Uebung sehr bald vergessen. Das ist ein faktischer Zustand in gar manchen Gemeinden, so zwar, daß das Resultat der dort mit ebensolchen Mitteln wie in Beuthen angestrebten vermeintlichen Hebung der Andacht und Verbesserung des Gottesdienstes in der nicht mehr zu verkennenden Thatsache gipfelt, daß die Jugend nicht einmal im Stande ist, diesem verbesserten Gottesdienste zu folgen. Wir sind deßhalb entschieden der Ansicht, daß es nichts Ungeeigneteres, Unzeitgemäßeres und Zweckwidrigeres geben kann, als die Bestimmung des Ausschlusses aller Kinder vor dem schulpflichtigen Alter von der Theilnahme am Gottesdienst. Im Gegentheil, man müßte mehr denn je darauf bedacht sein, die Anwesenheit der Kleinen zu fördern. Durch die frühzeitige Gewohnheit wird das Kind mit den gottesdienstlichen Formen vertraut und gewinnt sie lieb. Man kann sehr wohl normalen vierjährigen Kindern Mne jegliche Anstrengung die Fertigkeit des Lesens spielend beibringen und sie in den Stand setzen, in geringem angemessenen Umfange sich an den Gottesdienst selbst zu betheiligen. Gewisse Partien eignet sich der Kleine übrigens ohnehin ohne unser Zuthun durch das öftere Hören an. Dann würde wenigstens, bis das Kind in das Schuljoch gespannt werden muß, eine Vertrautheit der Jugend mit dem Gottesdienste erlangt werden, und wenn die Kinder späterhin 'ßn schulfreien Sabbaten zur Synagoge gehen, so werden sie sich nicht als Fremde daselbst fühlen. Wir wollen an diesen beiden Beispielen uns ein Genüge sein lassen für die Darlegung, daß von jeder Frage nach der Gesetzmäßigkeit abgesehen, auch vom Standpunkte der Zweckmäßigkeit aus solche uud ähnliche Neuerungen entschieden zu verwerfen sind. Man wird überdies berechtigt sein, ein jede Aenderung des Bestehenden darauf hin zu prüfen, ob dieselbe an dem bisherigen Zustande eine Bessergestaltung bewirkt. Die Berechtigung des Neuen karn nur unter diesem Gesichtspunkte sich