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Der Israelit · 1889-12-24 · Heft 100-101 (24.12.1889) · page 10

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Journal
Der Israelit
Volume
30 (1889)
Issue
Heft 100-101 (24.12.1889)
Date
1889-12-24
Page
– (sequence 10)
Language
German
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1746 gegen die Zahl der Freisprechungen 50 pCt. erreicht, sobald eS sich um jüdische Betrüger handelt. Dieser Unterschied in der Zahl der Freisprechungen ist doch frappant. Niemand wird ihn darauf zurückführen wollen, daß die Staatsanwaltschaft leichter geneigt sei, gegen einen Juden als gegen einen Christen Anklage zu erheben, oder daß die Anklagen gegen einen jüdischen Betrüger leichtfertiger entworfen seien, als gegen die christlichen Betrüger. Im Gegentheil! Weil die Staatsanwaltschaft weih, wie schwer jüdische Betrüger zu fassen sind, geht sie bei Anklagen gegen dieselben eher noch umständlicher zu Werke. In vielen Fällen wird eine Voruntersuchung eröffnet unb dennoch erreichen die Freisprechungen bei jüdischen Betrügern die außerewöhnliche Höhe von 50 pCt. Diese vielen Freisprechungen nd auf andere Ursachen zurückzuführen, und diese Ursachen liegen meines Erachtens darin, daß stch unter den jüdischen Betrügern ein ganz bestimmter Typus findet, der unentwegt nach einem bestimmten Schema handelt. Andere Uebelthäter, darüber ist ja die Wissenschaft einig, geben einem gelegentlichen Impulse nach. Sie stehlen beispielsweise, weil sie hoffen, nicht entdeckt zu werden. Werden sie aber entdeckt, so ist es in der Regel auch ein Leichtes, sie zu überführen. Anders bei den jüdischen Betrügern. Diese sind meistens wohlhabende Leute, di« von Geldgeschäften leben und daher in der angenehmen Lage sind, sich die Leute, die sie zu ihren Opfern erwählen, aussuchen zu können. Nur daraus ist es zu erklären, daß ein solcher Betrüger eine ganze Reihe von Zeugen aufzutreiben vermag, die ihm Gutes, ja dos Beste nachsagen. Sich solche Zeugen durch gelegentliche Wohlthaten zu verpflichten, das gehört eben mit zu seinem Geschäft, zu seinem Renommö. Dieser Typus von Betrügern, die ich kurzweg, ich werde wohl dabei nicht mißverstanden werden, jüdische Betrüger nenne, sucht sich beschränkte, ungebildete Leute zu seinen Opfern aus. Besonders günstig für diese Betrüger ist es, wenn diese Opfer Personen sind, die aus gewissen Gründen nicht alles offen mittheilen wollen. Während der jüdische Betrüger seinem Opfer an sich schon überlegen ist,' wird das Opfer in den Verhandlungen, die dem Betrüge voranfgeheu, noch geflissentlich verwirrt, und daher kommt es, daß die Betrogenen, wenn man den Betrüger fassen will, gar nicht in der Lage sind, bestimmt Bekundigungeu zu machen. Aber gerade deßhalb halte ich es für unsere Aufgabe, solchen Betrügern gegenüber nicht die Flinte ins Korn zu werfen und stch mit der Ansicht zu bescheiden, die man so oft aussprechen hört: Ja, gegen diese Leute kommen wir nicht auf! Diese Leute sind zu gerissen! Es wäre eine Schande für unsere Strafrechtspflege, wenn es nicht gelänge, diesen Betrügern an den Kragen zu kommen. Ich habe es für nothwendig erachtet, diese Ausführungen meinem Anträge voraufznschicken, weil ich in dem Angeklagten ein Mitglied des Typus erblicke, den zu kennzeichnen ich soeben versuchte." Der Vorsitzende des Gerichtshofes, Landgerichtsdirektor Freitag, ließ diese geradezu unqualifizirbaren Aeußerungen ohne jede Erwiderung, der Vertheidiger begnügte sich damit, sein Staunen darüber auszudrücken, vor einem Richterkollegium Ausführungen gehört zu haben, die in eine antisemitische Volksversammlung, aber nicht in den Gerichtshof paßten und fügte bei, er werde dem Herrn Staatsanwalt auf dieses Gebiet nicht folgen. Mit dem Manne, der uns das Blatt eingesendet hat, darf man wohl die Frage auswerfen: In welchem anderen Staate Europa's — Rußland ausgenommen — wäre eine derartige Rede an solcher Stelle möglich? Oesterr.-Ungar. Monarchie. Wien, 18. Dez. Gelegentlich der im Jahre 1849 erfolgten Vereinigung mehrer Ortsgemeinden zur Kastrat-Gemeinde Hermanmiestez behielt sich die damalige Ortsgemeinde Hermanmiestez die selbstständige Verwaltung und Verwendung ihres Privatvermögens vor. Auf Grund dieses Vorbehalts verwendete sie die Einnahmen aus ihren Realitäten, aus den Wochen- und Jahrmärkten, den Ertrag einer Ziegelei und des Branntweinschankes dazu, für die ehemaligen Bürger der Ortsgemeinde und für deren Nachkommen die Gemeinde-Umlagen zu bezahlen, während sie die Bewohner der früheren Judenstadt Hermanmiestez von der Participation an diesen Einkünften gänzlich ausschloß. Die jüdischen Einwohner Joseph Rix und Genossen führten wegen dieser Zurücksetzung seit dem Jahre 1882 einen Prozeß, wurden jedoch in allen Instanzen abgewiesen und überreichten schließlich beim Verwaltungs-Gerichtshöfe eine Beschwerde gegen den böhmischen Landesausschuß. Darüber fand nun am 14. dss. die Verhandlung statt, bei welcher der Beschwerdevertreter Dr. Bendiener aus Prag geltend machte, daß durch die Entscheidungen der autonomen Behörden das Gemeindegesetz verletzt worden sei. Nach der böhmischen Gemeinde-Ordnung könne mit Ausnahme von Stiftungen nur die Theilnahme an Nutzungen vom Gemeindegute auf Grund einer alreu Hebung einzelnen Bürgern zugestanden werden, also eine naturale Theilnahme, niemals aber eine Participation am Gemeindevermögen. Es könne daher auch nicht aus dem Ertrage des Gemeindevermögens für eine bevorzugte Classe eine Zahlung geleistet werden. Der Ertrag des Gemeinde-Vermögens habe in den Gemeindesäckel zu fließen und der Gesammtheit der Gemeindebewohner zu Gute zu komnien. Es sei ungesetzlich und allen modernen Rechtsanschauungen widersprechend, eine Gemeinde in der Art zu konstruiren, wie es seitens des böhmischen Landesausschusses geschehen. Nicht einige erbangesessene Personen und deren Nachkommen repräsentiren eine Gemeinde, sondern die Gesammtheit der lebenden Mitglieder. Es gebe keine historischen Geschlechter, welche für ewige Zeiten berufen erscheinen, eine Gemeinde zu vertreten, welche allein das Gememdevermögell verwalten und für ihre Zwecke verwenden dürfen; jedes Mitglied der Gemeinde besitze diese Rechte. Die Rechte zur Einhebung von Wochen- und Jahrmarktgebühreu, sowie zum Branutweinschauke seien der Ortsgemeinde und nicht einzelnen Bürgern verliehen worden, ebenso seien die Realitäten und' die Ziegelei nicht Privat-,

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