Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 30 (1889)
- Issue
- Heft 100-101 (24.12.1889)
- Date
- 1889-12-24
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2446951-2447947-2448022--29212-2476933- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
XXX. Jahrgang. Crste Beilage 100 & 101 ües „Israelit" L „Ieschurun". Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. Aus Breslau geht uns, so schreibt die „Frankfurter Zeitung", von befreundeter Seite die Nr. 295 der dortigen „Morgenzeitnng", des verbreitetsten Blattes der Stadt, zu, die unter der Rubrik Gerichtszeitung einen Bericht enthält, der überall da, wo der Antisemitismus nicht bis zur höchsten Potenz gestiegen ist, die stärkste Entrüstung Hervorrufen muß. Es ist ja leider eine bekannte Thatsache, daß „die Schmach des Jahrhunderts", diese geistige Influenza, auch die juristischen Kreise, insbesondere die jüngeren, stark ergriffen hat, aber daß sie sich vor der Oeffentlichkeit in den Räumen, wo „im Namen des Königs" Recht gesprochen werden soll, so nackt und rücksichtslos kundgeben könne, das hätten wir bis gestern für unmöglich gehalten. Jetzt sind wir eines Schlechteren belehrt, denn in Breslau hat am 13. Dezember ein königlicher Staatsanwalt, Kobligk ist sein Name, in einem Plaidher eine Leistung vollbracht, die auch einen Bocket und Liebermann von Sonnenberg neidisch machen könnte. Dem Gericht (Strafkammer) lag folgender Fall vor: Der Kaufmann Moritz Ehrensried aus Breslau war des Betrugs und der Urkundenfälschung angeklagt, und zwar auf Grund des nachstehenden Thatbestandes: „Ein Haushälter, ein äußerst bcschränker Mensch, hatte von seiner Mutter, einer auf dem Lande lebenden Frau, etwas über 2000 Mk. zu fordern. Da die Mutier nicht zahlte, übergab der Haushälter die Forderung zum Eiuzieheu an Ehrenfried, der ihm vorher eine andere Forderung ohne Entgelt beigetricbeu hatte. Als Honorar bedang sich Ehrenfrted 50 Thlr. aus und der Haushälter trat die Forderung nebst den Zinsen an Ehrenfricd ab. Ehrenfried stellte dafür dem Haushälter einen sogenannten Gegenschein ans, indem er sich verpflichtete, dem Haushälter die 2000 Mk., sobald er sie beigetrieben, zu bezahlen. Als die Mutter, von Ehrensried gemahnt, von der Cession erfuhr, eilte sie zu ihrem Sohne und bestimmte ihn, die Sache rückgängig zu machen. Sie bot Ehrenfried die 50 Thaler an und wollte dafür die Papiere zurück, Ehrenfried ging aber darauf nicht ein. Der Haushälter trug dann noch einige Monate den Gegenschein in seiner Tasche herum, bis er in der „Breslauer Morgen-Zeitung" den vom Polizei-Präsidium ausgegangenen Aufruf las, wonach sich Alle, die von Ehrenfricd geschädigt worden, melden sollten. Der Haushälter meldete sich, daher die Anklage. Der Betrug sollte darin liegen, daß der Haushälter zu der Cession bewogen worden, und die Urkundenfälschung darin, daß Ehrenfried sich von dem Haushälter eine Blanco-Unterschrift hätte geben lassen, um dann die Cession in seinem, der mündlichen Abrede widersprechenden Sinne, darüber zu setzen. Ehrensried behauptete dagegen, daß von einer Täuschung oder Fälschung nicht die Rede sei, daß die Cession dem Haushälter vorgelesen und daß er dann seinen Namen daruntergesetzt habe. Im Uebrigen vertrat er den Standpunkt, daß er durch die Cession Eigenthümer der Forderung geworden sei." Die Verhandlung war, wie die „Morgenztg." berichtet, eine sehr langwierige, da der Staatsanwalt eine Menge von Beweisen für den bösen und der Angeklagte eine noch größere Menge von Beweisen für seinen guten Leumund antrat; sie dauerte von 10 Uhr Vormittags bis 3 Uhr Nachmittags. Die von dem Angeklagten angetretenen Beweise gelangen glänzend. Eine ganze Reihe von Zeugen beschworen, daß sie von dem Angeklagten in der uneigennützigsten Weise bedient worden, daß er ihnen Schriftsätze gefertigt, Forderungen eingetricben und Geld geborgt, ohne irgend welches Honorar, ohne einen Pfennig Zinsen zu fordern. Eine Hausbesitzerin, eine alte, würdige Dame, erschöpfte sich geradezu in Lobeserhebungen für den Angeklagten. Der Gerichtshof fällte nach kurzer Berathung ein freisprechendes Urtheil mit der Begründung, es seien weder die Merkmale des Betruges, noch die der Urkundenfälschung vorhanden, obgleich nicht zu bestreiten sei, daß der Angeklagte die ungewöhnliche Beschränktheit des Haushälters ausgenützt habe. Auch der Staatsanwalt, Herr Kobligk, erkannte an, daß die Beweisaufnahme die erhobene Anklage in manchen Beziehungen im Stiche gelassen habe, plaidirte aber für „schuldig des Betruges." Das war seines Amtes Pflicht und Recht, die ihm Niemand verargen wird, aber darüber ging er weit hinaus, indenr er in seinem Plaidoyer über den Fall selbst folgende Bemerkungen vorausschickte: „®ie Statistik lehrt, daß von den unter Anklage gestellten christlichen Betrügern ein Fünftel freigesprochen wird; daß da-