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Der Israelit · 1889-12-16 · Heft 98 (16.12.1889) · page 10

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Journal
Der Israelit
Volume
30 (1889)
Issue
Heft 98 (16.12.1889)
Date
1889-12-16
Page
– (sequence 10)
Language
German
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1706 der Obervormundschaftsbehörde zu bestimmende dritte Person zur Erziehung und Pflege lautet, dahin: Der Kläger habe, wie er glaube, damals alleinig näheren Umgang mit der Angeklagten gepflogen und daS von ihr geborene Kind später anerkannt. Der Kläger sei zu dieser Zeit ledigen Standes gewesen und verlange nun die Herausgabe des Kinder mit der Behauptung, daß die Mutter in sittlicher Beziehung die nöthige Qualifikation zur Erziehung des Kindes nicht besitze, vielmehr die Erziehung vernachlässige. Die Beweise seien, das müffe er gestehen, nicht zu Gunsten seines Clienten ausgefallen, weßhalb er die Zurückziehung der Klage verlange und könne auch nicht begreifen, welchen Zweck die Verhandlung für die Beklagte haben soll. Bei Aufrechterhaltung der Klage sei doch der Gesichtspunkt zu berücksichtigen: Wenn das Kind in Erziehung und Pflege seines Vaters komme, werde es ganz anders dastehen und sich in geistiger, sittlicher und körperlicher Hinsicht besser entwickeln können, als durch die Erziehung einer Mutter, welche schon mehre uneheliche Kinder geboren habe. Herr Dr. Wittmar führt aus: Der Grund, warum die Beklagte auf eine Zurücknahme der Klag» sich nicht etnlasse, sei der, daß sie fürchte, der Kläger könnte später eine Klage erheben. Vöckel sei schon von der Vormundschaftsbehörde abgewiesen worden und habe doch wieder eine Klage erhoben, nur um die Beklagte wegen ihres Kindes nicht in Ruhe zu laffen. Dann wirst der Anwalt einen Rückblick auf die Vorgeschichte dieses Prozesses. Im Jahre 1880 lernten, so führte er aus, sich beide Thcile in Heidelberg kennen. Kläger ipar Student und die Beklagte Dienstmädchen in demselben Hause, wo derselbe wohnte. Mit diesem Dienstmädchen trat Böckel nun in nähere Beziehungen und versprach Böckel demselben schon damals eS zu ehelichen. Sie schenkte ihm Glauben, ließ sich demzufolge mit ihm ein und gebar im Jahre 1881 ein todtes Kind. Von 1881 bis 1865 war sie zu Hause: er auswärts. Dann schrieb er ihr häufig und bat sie, zu ihm nach Marburg zu kommen, wobei er wieder nicht versäumte, in seinen Briefen dem ihm vertrauenden Mädchen das Heirathen zu versprechen. Im Jahre 1885 nahm Böckel die Hilkert nun zu sich als Haushälterin, indem er ihr sagte, es ginge noch nicht mit dem Hetrathen, er hätte noch nicht die nöthigen Geldmittel. Die Folge war. daß sich das Mädchen zum zweitenmale als Mutter fühlte und in der Wohnung deS Klägers vorzeitig niederkam. Bei der Geburt des dritten Kindes (Anfang 1887), um das es sich indem vorliegenden Prozeß handelt, schickte er das Mädchen in die Klinik nach Heidelberg. Als die Hilkert kaum das Wochenbett verlassen konnte, erfuhr sie plötzlich, daß der Kläger ihr untreu geworden und sich anderweitig verheirathen wolle. Auf diese Nachricht reiste sie sofort nach Marburg, um womöglich diese Heirath zu Hintertreiben. Aber mit Hohn wurde das Mädchen von ihrem ehemaligen Liebhaber und seiner neuen Braut empfangen. Seitdem lebte die Hilkert bet ihrer Mutter in Sulzbach. Nicht einmal die versprochene Alimenation von monatlich 30 Mark leistete der Vater auf die Dauer und als Böckel nach einer von der Hilkert angestrengten Klage verurtheilt wurde, erhob er Klage auf Herausgabe des Kindes. Nach diesen Ausführungen wendete sich Herr Rechtsanwalt Dr. Wittmer gegen die Anklageschrift selbst. Die gegenwärtige Klage führe aus, das Kind sei von Böckel anerkannt worden, was aber unrichtig wäre. Die Eintragung im Standesbuch sei erst am 13. Juni d. I. erfolgt, während die erste Verhandlung bereits am 5. Juni stattgefunden habe. Schon auS diesem Grunde sei die Klage abzuweisen. Gegenüber der Behauptung, der Kläger zahle regelmäßig seine Alimente, habe er schon früher darauf hingewiesen, daß derselbe nicht einmal die 30 M., wohl das Mindeste, was man von einem anständigen Menschen verlangen könne, bezahlte, sondern beirn Landgericht Marburg zur Zahlung verurtheilt werden mußte. Es werde nun weiter behauptet, die Hilkert besitze nicht die nöthige Qualifikation und Bildung zur sittlichen Erziehung des Kindes. Hiergegen befinde sich aber in dem vorliegenden Beweismaterial ein von der Vormundschaftsbehörde ausgestelltes Leumundszeugniß der Beklagten, wonach dieselbe eine redliche, sparsame, fleißige und durchaus gute Person sei. Es wäre wirklich eine Anmaßung seitens des Klägers, wenn er der Hilkert den Vorwurf mache, sie habe mehrere uneheliche Kinder geboren. Die Kinder rührten doch alle vom Kläger her, wie dieser doch zugebe. Nur mit ihm hatte die Beklagte Umgang, und nur von ihm ließ sie sich umgarnen, weil er ihr immer und immer wieder die Heirath versprochen habe. Ein Beweis der Unstttlichkeit könne ihr nicht erbracht werden. In letzer Linie werde von dem Kläger noch behauptet, das Kind werde schlecht behandelt. Nun habe aber eine Reihe Zeugen und auch der Arzt, welcher das Kind einmal behandelte, hiervon das Gegentheil bestätigt. Aus all diesen Gründen wiederhole er als Vertheidtger der Beklagten den oben gestellten Antrag. Das Urtheil des Gerichtshofes wird erst am nächsten Mittwoch verkündet.

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