Mannheim
Compact Memory

Der Israelit · 1889-12-16 · Heft 98 (16.12.1889) · page 5

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
30 (1889)
Issue
Heft 98 (16.12.1889)
Date
1889-12-16
Page
– (sequence 5)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/2446951-2447947-2448020--29174-2476893
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

1701 es gern sehen, wenn es gelänge, im Schooße unserer Konfession eine einheitliche Organisation festzustellen. Sollte es jedoch trotz allen Entgegenkommens nicht gelingen, eine friedliche Lösung der Organisationsfrage in unserer Mitte herbeizuführen, dann, so hoffen wir mit Zuversicht, wird die Gesetzgebung von Staatswegen unsere einheitliche Organisation verfügen, wie dies übrigens auch aus der Antwort Sr. Excellenz erhellt." Die Frage, ob es denn zur Wahrung unserer Autonomie wirklich unumgänglich nöthig ist, die Reformpartei als eine „andere jüd. Konfession" erklären zu lassen, ganz bei Seite lassend, will ich es mir zur Aufgabe machen, die in dem „Memorandum" enthaltenen Unrichtigkeiten zu berichtigen, das hier mitgetheilte Circularschreiben zu beleuchten und auf Grund von Thatsachen darzulegen, daß es einem strenggläubigen Juden nicht möglich ist mit den sog. „Kongreßlern" eine Gemeinde zu bilden. Punkt 2 der zur Entkräftung der Behauptung eines Unterschiedes zwischen „orthodoxen" und „neologen" Juden angeführten Begründungen beginnt folgendermaßen. „Die auf der Kongreßbasis stehende Pesther isr. Kultusgenleinde erhält nach drei verschiedenen Riten eingerichtete Bethäuser, was nicht einmal den Bestand der Gemeinde-Einheit stört." Eben dieser vermeintliche Beweis spricht nur zu eklatant hiesür, daß die Orthodoxen und Neologen keine „einheitliche Gemeinschaft" bilden können: denn wenn auch die Pesther isr. Kultusgemeinde so gnädig ist, auch ein kleines ohne Orgeleinrichtung versehenes Bethaus zu erhalten, wer bürgt uns dafür, daß die anderen unzähligen Gemeinden, in denen der Reformgcist die Oberherrschaft besitzt, dasselbe thun werden? Der Umstand allein, daß das „Memorandum" nicht in der Lage ist, mehrere derartige Kongreßgemeinden anzuführen, beweist zu Genüge, daß sich noch keine andere — und das ist eine bekannte Thatsache — so tolerant zeigte, ein den Ansprüchen des gesetzestreuen Judenthums entsprechendes Bethaus zu errichten! Aber zugegeben, cs würden (vielleicht), einheitlich organisirt, auch andere Gemeinden die Minorität einer Berücksichtigung würdigen; warum jedoch soll der gesetzestreue Israelit sich aus freiem Willen in eine solche Lage bringen, — oder unter welchem Vorwände kann er hiezu von der Legislative gezwungen werden, — laut welcher die freie Ausübung der heiligen Gebote gemäß seiner Ueberzeugung vom Wohlwollen und Großmuth der Reformpartei abhängig gemacht wird? — „Die israel. Kultusgemeinden in Preßburg und Marmaros- Sziget" heißt es in der Begründung weiter „haben das „orthodoxe" Organisationsstatut angenommen und dennoch besitzen sie abweichende Liturgien, während die Preßburger orth. isr. Kultusgemeinde und die Allofener isr. Kultusgemeinde eine ganz gleichförmige Bethaus- und Ceremonienordnung besitzen, obgleich letztere sich der Kongreßorganisation angeschlossen hat." Traurig und schlecht muß es wirklich um eine solche Idee bestellt sein, die zu ihrer Begründung keine andere Argumente Vorbringen kann! Daß die Marmaros-Szigeter orthodoxe Kultusgemeinde in manchen, wenigen Hinsichten, von der Preßburger abweichenden Riten besitzt, beweist noch nicht im Entferntesten, daß die Orthodoxen und Neologen in religiöser Beziehung eine Gemeinschaft bilden können, da es doch z. B. keinem Mitgliede eines Vereines Jemand verbieten kann, zum Vereine mehr beizusteuern, als er eben als Mitglied gezwungen ist. Der Umstand wieder, daß es sich auch eine Kongreßgemeinde — wer weiß aus welchen Gründen — trifft, welche die altehrwürdigen Einrichtungen ihres alten Gotteshauses noch keiner gänzlichen Umänderung unterworfen hat, spricht ebensowig für Das, wessen die Reformpartei den Beweis erbringen will, wie das vorher Erwähnte; denn es wird doch, glaube ich, sich Niemand erdreisten, zu behaupten, daß, weil auch unter der Kongreßpartei eine oder höchstens zwei Gemeinden vorhanden, die noch nicht alles Altjüdische dem vernichtenden Zahne der Zeit preisgegeben haben, zwischen der religiösen Richtung der Orthodoxen und Neologen gar kein Unterschied existire! Das würde ebenso einleuchtend sein, wie wenn uns Jemand sagen würde: Ihr, die ihr gut sein wollet, nur zum Exempel gesagt — könnet Euch ohne jedes Bedenken unserem, aus schlechten Leuten bestehenden Verein schon darum anschließen, Weil es doch auch unter uns ein oder zwei Mitglieder vorhanden, die — Gott weiß warum? — von uns noch nicht Alles erlernten und noch nicht alle Regungen zum Guten schon längst verlernten! — Hören wir jedoch, die wackeren Herrn weiter reden: „Ebenso legen auch die Mitglieder der einzelnen Rabbinerfamilien kein Gewicht auf die Organisrtion der Kultusgemeinde, in welcher sie eine Anstellung finden, und die Rabbiner von „orthodoxen" Kultusgemeinden nehmen keinen Anstand Funktionen in Gemeinden zu verrichten, welche das Organisationsstatut nicht befolgen." Für dieses Letztere hat sich die verdienstvolle Commission nicht einmal bemüht, — resp. konnte sie keine Beweise bringen, uud ist daher kaum nöthig zu ignoriren. Vielmehr

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.