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Der Israelit · 1889-12-02 · Heft 94 (2.12.1889) · page 2

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Journal
Der Israelit
Volume
30 (1889)
Issue
Heft 94 (2.12.1889)
Date
1889-12-02
Page
– (sequence 2)
Language
German
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1622 heit zu hoffen, daß die höchsten Staatsbehörden diesem unerhörten Gebühren entschieden entgegentreten werden. Das soeben erschienene „Politische Jahrbuch der Schweizerischen Eidgenossenschaft" berichtet in diesem Sinne: „In Aargau und Bern wurden Verbote bezw. ^setze erlassen, welche den Israeliten die durch jt Kultus vorgeschriebene Schlachtmethode, das Schächten untersagen, wogegen dieselben rund der garantirten Kultusfreiheit an den rath rekurrirten. In dieser Frage t eine starke Revision der öffent- Meinung bevorzustehen, indem im satz zu früheren Anschauungen eine große Anwissenschaftlicher Autoritäten aller Länder übermend das Schächten keineswegs als Thierrei, und die Frage als eine offene erklärt ob nicht dasselbe schmerzloser und das in dieeise von Blut völlig entleerte Fleisch gesünder sei. Es besteht dermalen in ketnemStaate der Welt außer eben in einigen schweizerischen Kantonen ein „Schächtverbot", und ist ein solches namentlich vor Kurzem noch im deutschen Reichstage nach eingehender Discussion abgelehnt worden." (Seite 599.) Der Bundesrath hat bereits am 19. Juli 1887 das Ansinnen der Threrschutz-Vereine, ein Schächtverbot zu erlassen, mit kurzer aber schlagender Motivirung abgewiesen. — In einem Schreiben des Bundesraths an die Regierung des Kantons Aargau vom 5. Dezember 1887 findet sich ein Passus, aus dem zweifellos ersichtlich ist, wie wenig diese höchste Behörde der Eidgenossenschaft davon überzeugt ist, daß der Thierschutz die einzige Triebfeder der Agitation gegen das Schächten ist. Dieser Passus lautet: „Unter den obwaltenden Umständen haben wir uns daher gefragt, ob es nicht im Sinne einer weitsichtigen Administration läge und gleichzeitig auch den Grundsätzen der Toleranz, deren unser Vaterland sich rühmt, entsprechend wäre, wenn Maßnahmen, in deren Ausführung ein Theil unserer Bevölkerung eine unnütze Plackerei zu erblicken glaubt, so lange unterblieben, bis klar und deutlich dargethan sein wird, daß das Schächten eine qualvollere Tödtungsart ist, als die allgemein übliche Schlachtmethode." Indem der Bundesrath diese Anschauung eines Theils der Bevölkerung konstatirt, sanktionirt er sie so ipso als die seinige, ein Umstand aus dem man nicht mit Unrecht folgert, daß die Tage des einzigen Schächtverbots auf weitem Erdenrund gezählt seien. Auch sonst fehlt es gerade in der Schweiz nicht an Symptomen, welche in erfreulicher Weise bekunden, daß gerade die Behörden, über die eigentlichen Motive, welche der Gegnerschaft gegen das Schächten vielfach zu Grunde liegen, recht wohl und nicht erst seit heute unterrichtet sind. — Es sei hier nur auf den Amtsbericht des Regierungsraths des Kantons Basel-Landschaft vom Jahre 1885 verwiesen, welcher (Seite 22) über ein Gesuch um Bestrafung wegen Schächtens und seine Abweisung berichtet, und diesen Bericht mit den Worten schließt: -„auch die vorliegende Beschwerde scheint mehr gegen die Juden als solche, als gegen das Schächten gerichtet zu sein." Dieser sich immer nachhaltiger vollziehende Umschwung der öffentlichen Meinung zu Gunsten des Schächtens, ist äußerlich durch die dem Schächten überaus günstigen Gutachten veranlaßt worden, welche die hervorragendsten Fachgelehrten von ganz Europa wiederholt abgegeben haben. — Diese glänzende Rechtfertigung eines unserer, von böswilligem Unverstände angegriffenen göttlichen Gesetze, ist an und für sich, ohne Rücksicht auf ihren tatsächlichen Erfolg, ein Kiddusch Haschem, von überaus hoher Bedeutsamkeit, der bei der Aufzählung der Lichtseiten nicht übergangen werden darf, welche uns wohl für die trüben Erfahrungen zu entschädigen vermögen, von welchen sie begleitet sind. (Schluß folgt.) Die Schaffung eines preußischen Staatsjudentßums. Von Jfaac Hirsch. VI. (Schluß.) Ein Schisma, d. h. eine Sonderung der von dem Religionsgesetze abgefallenen, bezw. dessen Verbindlichkeit leugnenden Angehörigen einer Religionsgemeinschaft zum Behufe der Gründung einer besonderen Religionsgemeinschaft ist nur ein Ausfluß eben dieses bereits vollzogenen Abfalles und dieser bereits bethätigten Leugnung, ist nur die in eklatansteter Weise in die Erscheinung tretende Lossagung von dem Religionsgesetze. Die Lossagung kann aber längst bewirkt sein, bevor das Schisma zu einer Vereinigung der Abgefallenen führt, in welcher die Leugnung der alten Religionssatzungen zum

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