Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 30 (1889)
- Issue
- Heft 89 (14.11.1889)
- Date
- 1889-11-14
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2446951-2447947-2448011--29015-2476724- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
1535 Me Schaffung eines preußischen Staatsjudenthums. Von Jsaac Hirsch. III. Es sind verschiedene reichsgerichtliche Entscheidungen getroffen und in dem vorliegenden Buche auch angeführt, nach welchen die Beleidigung, welche sich gegen eine kollektive Einheit richten, von dem Strafrichter nicht getroffen werden kann. Do heißt es in dem Urtheil des ersten Strafsenats des Reichsgerichts vom 6. October 1881: „Die Injurie muß sich gegen eine bestimmte Person richten. Bet Injurien aber, welche sich, wie die vorliegende, gegen eine kollektve Einheit richten, ist es durchaus nicht nöthig, daß der Injuriant bestimmte Personen beleidigen will; er wird vielmehr gewöhnlich die unbestimmte Mehrheit der einzelnen Glieder im Auge haben. Aus diesem Grunde muß bei Injurien gegen kollektive Einheiten dem Jnjuranten nachgewiesen werden, daß er bestimmte Personen, und welche bestimmte Personen er habe beleidigen wollen. Nicht aber darf seine Bestrafung aus die Schlußfolgerung gestützt werden, seine beleidigende Aeußerungen richten sich gegen die Juden im Allgemeinen, die Antragsteller seien Juden und mithin beleidigt worden." Der vierte reichsgerichtliche Strafsenat hat indessen in einem Uriheile vom 26. October 1888 ausgeführt, daß zur Herbeiführung einer strafgerichtlichen Ahndung auch schon der Nachweis hinreichen würde, daß der Injuriant sämmtliche Juden ohne Ausnahme, also auch den Antragsteller, hat beleidigen wollen. Es würde demgemäß auch nicht jeder Deutsche oder jeder Christ, auch nicht der Magistrat einer deutschen Commune oder der Vorstand einer christlichen Kirchengemeinde, ja selbst nicht ein christliches Consistorium legitimirt sein, einen Strafantrag wegen Beleidigungen zu stellen, die sich gegen die Deutschen und Christen im Allgemeinen wenden, es sei denn, daß der Nachweis erbracht werde, der Beleidiger habe alle Deutschen ausnahmlos, also auch den Antragsteller mit seiner Injurie treffen wollen. Und die deutschen Christen besitzen staatlich anerkannte Centralbehörden. Man würde sich deßhalb einer Täuschung hingeben, wollte man von der Einsetzung einer staatlich anerkannten Behörde für die Juden den Schutz gegen die Judenhetze, wie solche in den angeführten Fällen zum Ausdruck gekommen ist, erhoffen. Sobald die Justizbehörden in den Aeußerungen der judenfeindlichen Propaganda nur Ausstellungen erblickten, welche sich gegen die „sozialpolitische Erscheinung" des Judenthums, nicht aber gegen das Judenthum als Religionsbekenntniß wenden, oder beleidigende Angriffe auf die Juden als kollektive Einheit, und sobald die Verwaltungsbehörden in denselben nur eine nicht verbotene scharfe Kritik und Erörterung der Grundsätze und Einrichtungen einer bestehenden Religionsgesellschaft erkennen, welche sich vielleicht nicht ganz innerhalb der wünschenswerthen Grenzen hält, wird auch eine jüdische Centralbehörde die Behörden nicht zum Einschreiten veranlassen vermögen. Erst wenn eine nicht anzuzweifelnde öffentliche Beschimpfung des Judentums oder seiner Einrichtungen und Gebräuche vorliegt, wird der §. 166 des Strafgesetzbuchs gegen den Jnjuranten zur Anwendung gelangen, oder wenn der Richter eine Anreizung in den öffentlichen Frieden gefährdender Weise zu Gewaltthätigkeiten festzustellen gewillt ist, wird aus dem §. 130 desselben Gesetzbuchs vorgegangen werden. Beides ist aber auch jetzt schon bet dem Mangel einer jüdischen Centralbehörde der Fall, und es fehlt deßhalb dem aufgestellten Satz, daß „da keine CentralvertretungderjüdischenReligionsgemeinsch aft in Preußen exiftirt, diese öffentlich anerkannte, durch Korporationsrechte ausgezeichnete Religionsgemeinschaft jeder Möglichkeit einer eigenen Abwehr von Unbill und boshafter Angriffe entbehrt" der thatsächlichen Begründung. Die ferner angeführte Thatsache, daß auf Verwendung des Deutsch-Israelitischen Gemeindebundes gegen * die Schmähschaft „Nicht Judenhaßaber Christenschutz? mit dem Erfolg seitens der Staatsanwaltschaft eingeschritten ist, daß dieselbeFonfiscirt und deren Urheber zu einer Gefängnißüxafe verurtheilt wurde, kann nicht als eine GchäOKig der fälschlichen Behauptung dkknen. Man kann nicht hieraus etwa folgern wollen, daß eine Centralbehörde der Hort gegen die Judenhetze sei, da doch schon der Gemeindebund, welcher zwar nicht offiziell die deutsche Judenheit insgesammt repräsentire, aber immerhin einen großen Theil derselben, eine so gewaltige Wirksamkeit habe betätigen können. Allerdings hat sich der Vorstand dieses Vereins „Deutsch-JsraelitischerGemeindebund" im Jahre 1875 die Gelegenheit nicht entgehen lassen wollen, sich als „einziges Gesammtorgan deutscher Gemeinden" zu geriren, indem er einen Beschluß folgenden Inhalts veröffentlichte: „Der Gemeindebund, als einziges Gesammtorgan deutscher Gemeinden, hat die Pflicht, durch alle gesetzlichen Mittel dem Treiben der judenfeindlichen Preffe ent-