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Der Israelit · 1889-10-28 · Heft 84 (28.10.1889) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
30 (1889)
Issue
Heft 84 (28.10.1889)
Date
1889-10-28
Page
– (sequence 4)
Language
German
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nicht dulden. Die einzelnen Rabbiner sind auf ein bestimmtes Bekenntniß zu verpflichten. Sie dürfen nur gewählt werden aus der Zahl der in einem staatlichen Rabbinerseminar ausgebildeten Personen. Ihre Wahl unterliegt einem Einspruchsrecht des obersten Religtonskollegiums und des Staates. Auch sind sie der Disziplin des Religionskollegiums zu unterwerfen. Die Kultusbeamten sollen nicht abhängig von den Gemeinderepräsentanten, sondern nur von dem obersten Religionskollegium sein, vor welchem die Repräsentanten in vorkommenden Fällen Beschwerde über ihre Kultusbeamten zu erheben haben. Sogar über die Gehälter der Stellen der Rabbiner hat das oberste Religionskollegium allgemeine Bestimmungen zu treffen. In allen diesen Fragen ist dasselbe seinerseits wiederum einer Genehmigung bezw. einem Einspruchsrecht der Regierung unterworfen. Kurzum, die jüdische Religionsgemeinschaft soll nach den Vorschlägen des Dr. Auerbach nach dem Muster der evangelischen Kirche in Preußen organisirt werden mit der einzigen Ausnahme, daß jüdische Kinder zur Theilnahme an dem jüdischen Religionsunterricht nicht gezwungen werden sollen. In dieser Beziehung hält der Verfasser das Selbstbestimmungsrecht der Eltern für unantastbar. Im übrigen aber gipfeln die Vorschläge in der Schaffung einer hierarchischen Rabbinatsverfassung, welche sich den Idealen annähert, wie sie die Herren Hammerstein und Gen. für eine evangelische Pastorenkirche anstreben. Warum soll nun aber in dieser Weise die Gemeindefreiheit im Iudenthum gebrochen und eine Centralisation unter staatlicher Aussicht herbeigeführt werden? Geben die Religionsverhältnisse der Juden vom jüdischen Standpunkt aus zu erheblichen Beschwerden Veranlassung? Durchaus nicht. Auch Herr Dr. Auerbach ist dieser Meinung nicht. Er führt aus, daß trotz der Zersplitterung der Einzelgemeinden niemals in denselben gegen die öffentliche Ordnung verstoßen sei. Auch in den von dem Centrum der Kultur entferntesten Orten habe man in den Synagogengemeinden nach Vermögen zur Erhaltung der Gottesfurcht und der guten Sitte stets das Seinige gethan. Die gemeinnützige Wirksamkeit der jüdischen Gemeinden habe im Großen und Ganzen allgemeine Anerkennung verdient. Der Verfasser behauptet aber, daß s. Z. den Juden diese Gemeindefreiheit nur gewährt sei, um das Judenthum desto sicherer dem Verfalle entgegenzuführen. Wenn diese Absicht wirklich bestanden hat, so ist gerade unter der Herrschaft des freiheitlichen Systems das Gegentheil davon die Folge gewesen. Warum soll nun an alle dem etwas geändert werden? Der Verfasser behauptet, daß nur durch die einheitliche religiöse Organisation das Judenthum sich der neueren Angriffe des Antisemitismus erwehren könne. Wenn die Juden ebenso einheitlich organisirt seien, wie die Katholiken und die Evangelischen, und die Vertretung ihrer Rechte und Interessen überall einem staatlich anerkannten Religionskollegium übertragen sei, so würde die Gleichberechtigung der Juden nicht thatsächlich so hintertrieben werden können, wie es gegenwärtig der Fall ist. Diese Anschauung ist eine durchaus irrige. Die Stellung der evangelischen und der katholischen Kirche beruht in erster Reihenicht auf der staatlichen Anerkennung, sondern auf dem Umstande, daß die erstere 16, die andere 10 Millionen Einwohner des Staates umfaßt, während die jüdische Religionsgemeinschaft noch nicht eine halbe Million Bekenner zählt. Die äußere Stärke der katholischen Kirche beruht auf ihrer Organisation als Weltkirche. Gleichwohl klagt auch diese über Unterdrückung und Zurücksetzung der Katholiken gegenüber den Evangelischen. Die evangelische Kirche aber büßt ihre centrale Organisation, ihre Unterdrückung der Gemeindefreiheit und ihre Anlehnung an den Staat mit einer Schwächung des inneren kirchlichen Lebens. Wir zweifeln beispielsweise nicht daran, daß, wenn innerhalb der evangelischen Kirchengemeinden Berlins dieselbe Gemeindefreiheit herrschte, wie unter den Juden, und den verschiedenen kirchlichen Richtungen zu ihrer Bethätigung ebenso freier Spielraum gewährt würde, wie den verschiedenen Richtungen innerhalb der Berliner Judenschaft, alsdann sich die Evangelischen in Bezug auf Ktrchenbau und Ausbildung gemeinnütziger kirchlicher Einrichtungen ebenso opferwillig zeigen würden, wie die Berliner Juden in Bezug auf Synagogenbau und ihre religiösen Einrichtungen. Es ist auch ein großer Jrrthum, zu glauben, daß die Antisemitenbewegung in erster Reihe sich gekehrt habe gegen die religiösen Einrichtungen der Juden. Der Antisemitismus wendete sich vielmehr gegen die Rasse und gegen die Abstammung und machte nicht die religiösen Einrichtungen., sondern insbesondere dasjenige zum Zielpunkt der Angriffe, was er als besondere Sitten, Gebräuche und Eigentümlichkeiten der Bekenner des Judenthums im bürgerlichen Leben glaubte angreifen oder verächtlich machen zu können. Dieser antisemitische Ansturm schien auch eine Weile nicht ungefährlich in Folge der offenbaren Begünstigungen, welche ihm von gewisser Seite zu

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