Mannheim
Compact Memory

Der Israelit · 1889-10-28 · Heft 84 (28.10.1889) · page 3

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
30 (1889)
Issue
Heft 84 (28.10.1889)
Date
1889-10-28
Page
– (sequence 3)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2446951-2447947-2448006--28922-2476630
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

1439 ausschließlich von der Ceniralbehörde ohne Mitwirkung der Lehrer an den Semknarien zu erfolgen. 8. Prüfung und Approbation der sonstigen einer religiösen Vorbildung bedürfenden Kultusbeamten, als: Vorbcter, Schächter u. s. w. 9. Rormirung eines einheitlichen Lehrplans für den Religionsunterricht der Schüler und für den religiösen Fortbildungsunterricht. 10. Gehaltsbeftimmung für die Rabbiner und Religionslehrer. Die Anträge der Gemeindevorstäude sind zu hören. Im Falle die Gehaltsfestsetzung über diese Anträge htnausgehen, haben die Gemeinden das Recht der Beschwerde an die Regierung. 11. Dienstaufsicht der Rabbiner. Einsetzung einer Discrplinarbehörde für Dienstvergehen der Rabbiner. Die Mitglieder dieser Behörde sind mit Genehmigung der Regierung von der Centralbehörde zu ernennen. 12. ffitfurginftarts für Jftultu§beamte gegen die von den Gemeindevorständen verfügte Bestrafung und Dienstentlassung. 13. Entscheidung über religiöse Streitigkeiten zwischen Rabbiner und Gemeindevorstand. 14. Anträge und Beschwerden für das Staatsjudenthum an die Staatsregierung. 15. Regelung der von den Gemeinden für die Bedürfnisse der Centralbehörde und ihrer Einrichtungen zu leistenden Beiträge. Verwaltung dieser Beiträge und der sonstigen zu demselben Zwecke bestimmten Mittel. Wir werden im Folgenden Veranlassung nehmen die Begründung für diese die Autonomie der Gemeinden beschränkenden jedenfalls in allen religiösen Fragen fast gänzlich vernichtenden angestrcbten Neugestaltung der jüdischen Verhältnisse, und diese selbst einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. *) (Fortsetzung folgt.) Zeitungsnachrichten und Correfpondenzen. Deutschland. Berlin, 24. Oktober. Der „Freisinnigen Zeitung" wird von hier geschrieben: Vor uns liegt ein eigenartiges Buch „Das Judenthum und seine Bekenner in Preußen und den andern deutschen Bundesstaaten" von Dr. Leopold Auerbach, Berlin 1889, Verlag von Sigmar Mehring. Das Buch ist, soweit es thatsächliches Material über die Gestaltung der Rechtsverhältnisse der Juden in Preußen und in den verschiedenen deutschen Staa¬ *) Anm. der Red.: Man vergleiche die Correspondenz „Berlin, 24. Oet." — ein Urtheil von nichtjüdischer Seite. ten beibringt, nicht ohne Werth. Seine Tendenz aber besteht in dem Versuch des Nachweises, daß die Bewahrung und thatsächliche Durchführung der Rechtsgleichheit der Juden im Staate bedingt sei durch die Einführung einer vom Staat zu bewirkenden einheitlichen Organisation des Judenthums. Bekanntlich erfreuen sich gegenwärtig die Juden in Preußen in ihren religiösen Angelegenheiten einer Freiheit und einer Selbstständigkeit der Einzelgemeindeu, um welche sie andere Religionsparteien, insbesondere die evangelischen beneiden können. Jede jüdische Gemeinde ist berechtigt, ihr Religionswesen durchaus selbstständig zn ordnen, auch die äußeren religiösen Gebräuche nach Gutdünken zu bestimmen, überhaupt Kultusbeamte zu bestellen oder nicht zu bestellen und die Rechtsverhältnisse der Rabbiner so zu ordnen, wie sie es für zweckmäßig halten. Nur hinsichtlich der Vermögensverwaltung der Korporationen besitzen die Regierungen ein Aufsichtsrecht. Auch eine religiöse Aufsichtsinstanz besteht nicht über die einzelnen Gemeinden. Nur soweit die einzelnen Gemeinden in bestimmten Fällen sich einer jüdischen Autorität außerhalb der Gemeinde freiwillig unterordnen wollen, ist ihnen dies unbenommen. Auch kann der einzelne Jude seinen Austritt aus der Synagogengemeinschaft erklären, ohne damit aus der jüdischen Religionsgemeinschaft auszuscheiden. Der Verfasser des Buches über das Judenthum und seine Bekenner will gerade diese Freiheit und Selbstständigkeit der jüdischen Gemeinden ausheben. Er verlangt, daß nach Anhörung geistlicher und weltlicher Vertreter der jüdischen Religionsgemeinschaft eine bestimmte Formulirung der Religionslehre stattfinden soll und fundamentale unabänderliche Rcligionsgesetze des Judenthums proklamirt werden, nach welchen der Religionsunterricht der Jugend und die religiöse Belehrung der Erwachsenen ftattzufinden hat. Dieses Glaubensbekenntniß ist sodann staatlich zu bestätigen. Es soll alsdann eine Art von jüdischem Oberkirchenrath gebildet werden, welchem eine bestimmte Zahl von rabbinisch gebildet?» Vertretern anzugehören hätte. Dieses oberste Religionskollegium soll Zwangsbefugnisse gegen die einzelnen Gemeinden erhalten, und andererseits wieder abhängig sein von dem Einspruchsrecht des Staates und einer Genehmigung seiner Beschlüsse durch die Staatsbehörden. Nicht jede einzelne Synagogengemeinde, sondern die religiöse Gemeinschaft im ganzen soll fortan die Judenschaft repräsentiren. Das oberste Religionskollegium soll Schismen in wesentlichen Religionseinrichtungen und wesentlichen Formen des Gottesdienstes bei den Einzelgemeinden

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.