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Der Israelit · 1889-10-28 · Heft 84 (28.10.1889) · page 2

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Journal
Der Israelit
Volume
30 (1889)
Issue
Heft 84 (28.10.1889)
Date
1889-10-28
Page
– (sequence 2)
Language
German
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1438 Die rituellen Gemeindeinstitutionen sind ihrer Aufsicht unterstellt; sie wird darauf zu achten haben, daß solche sich innerhalb der Grenzen der einheitlichen Religionspraxis halten. Eine Beseitigung religiöser Gemeindeeinrichtungen kann nur mit ihrer Zustimmung erfolgen. Sie kann die Gemeinden zur Herstellung solcher auch nöthigen. Der Gemeinderabbiner hat bei der Uebernahme seines Amtes eine Erklärung abzugeben, daß er dasselbe nach dem formulirten Bekenntniß des Staatsjudenthums verwalten und dem Staate und der Centralbchörde stets Gehorsam leisten wolle. Seine Entlassung aus dem Dienste, sowie seine Bestrafung Wegen Disciplinarvergehen erfolgt von der Centralbehörde. Die dem Rabbiner unterstellten Kultusbeamten und Religionslehrer der Gemeinden haben ihm in ihren Obliegenheiten hinsichtlich der Religionslehre und Religionsübung Gehorsam zu leisten. Sie sind auf seinen Antrag von der Gemeindevertretung zu bestrafen und zu entlassen. Der Gemeinde steht gegen einen darauf gerichteten Antrag des Rabbiners ein Einspruchsrecht an die Centralbehörde zu. Ein gleiches auch den gemaßregelten Kultusbeamten und Religionslehrern. Die Centralbehörde ist die letzte entscheidende Instanz. An E den öffentlichen allgemeinen Schulen, in welchen sich eine genügend große Anzahl jüdischer Schüler befindet, um für diese einen besondern Religionsunterricht zu schaffen, soll ein solcher auf öffentliche Kosten eingerichtet und unter die Leitung bezw. Aufsicht der Gemeinderadbrner und der von der Centralbehörde approbirten jüdischen Religionslehrer gestellt werden. Läßt sich für jede dieser Schulen wegen zu geringer Frequenz von jüdischen Schülern ein besonderer Religionsunterricht nicht einrichten, so hat die Gemeinde für diejenigen Schüler, welche in der von ihnen besuchten Schule keinen Religionsunterricht genießen können, eine Religionsschule unter angemessener staatlicher bezw. städtischer Subvention herzustellen. Sämmtliche Schüler haben an dem Religionsunterrichte theilzunehmen, mit Ausnahme derjenigen, deren Eltern ausdrücklich die Dispensation ihrer Kinder von einem solchen wünschen. Für die Herstellung und Wahrung eines einheitlichen Lehrplans für den jüdischen Religionsunterricht hat die Centralbehörde zu sorgen. Die Gemeinden sind auch in Bezug auf ihre innere Verwaltung insofern unter die Botmäßigkeit der Centralbehörde gestellt, als sie durch diese dazu gezwungen werden können, die für die religiösen Gemeindezwecke erforderlichen Mittel zur vorschriftsmäßigen Verwendung zu bringen. Ueber Differenzen zwischen Gemeinde und Rabbiner entscheidet die Centralbehörde. Die Centralbehörde soll zur Hälfte aus amtirenden Rabbinern bestehen. Bei diesen geistlichen Mitgliedern soll es Bedingung sein, daß sie sich durch sittenreinen und religiösen Lebenswandel auszeichnen, eine Bedingung, welche bei den weltlichen Mitgliedern nicht zu stellen ist. Die Mitglieder der Centralbehörde werden von den Gemeinden gewählt und sind bet ihrem Eintritt auf die Wahrung des jüdischen Glaubensbekenntnisses bei ihrer Thätigkeit zu vereidigen. Die wesentlichen Befugnisse dieser obersten Behörde für das Staatsjudenthum, das einzige, für welches von Seiten des Staats Anerkennung zu finden sein wird, lassen sich dahin zusammenfassen: 1. Bestimmung der Gebetordnung und Religionsübung überhaupt, sowie der von den Gemeinden zu beschaffenden und zu unterhaltenden religiösen Einrichtungen. Zu diesem Behufe wird die Centralbehörde ein Gebetbuch zum allgemeinen Gebrauch in sämmtlichen Synagogen erlassen. 2. Beschlußfassung über Anträge, welche die gedeihliche Fortbildung des Judenthums auf dem Boden des staatlich proklamirten Judenthums bezwecken. Sind mit deren Ausführung Aufwendungen Seitens der Gemeinden erforderlich, so sind nicht diesen, sondern der Staatsregierung diese Anträge vorzulegen. 3. Anbahnung einer Verständigung über religiöse Angelegenheiten mit den jüdischen Religionsgemeinschaften anderer Staaten, um so die Einheit des Bekenntnisses und der Religionsübung allgemein zu fördern. 4. Förderung einer interkonfessionellen Verständigung mit christlichen Kirchen hinsichtlich der Werke der praktischen Religionspflege auf den Gebieten der Nächstenliebe. 5. Mitwirkung an der Feststellung der Lehrpläne und der Beaufsichtigung der vom Staate einzurichtenden jüdisch-theologischen Facultät und des damit zusammenhängenden Rabbiner-Seminars, sowie des vom Staate zu errichtenden jüdischen Religionslehrer-Seminars. 6. Mitwirkung bei der Prüfung der Kandidaten für das Rabbinat und für das Rcligionslehramt. 7. Erklärung der Rabbinats- und Lehramts- Kandidaten, welche die Prüfung bestanden haben, als zur Uebernahme eines Rabbinats oder Religionslehramts geeignet. Diese Approbation hat

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