Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 30 (1889)
- Issue
- Heft 84 (28.10.1889)
- Date
- 1889-10-28
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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XXX. Jahrgang. Jfä £4* Zkltslhrist M Mmllg D. Geilte« und jild. Kebeus tu Km«. Geuleillde uud Kchlr. KenLrat-Hrgan für das orthodoXe Iudenthum. Israelit... Icschurun Herausgegeben von Dr. Lehmann in Mainz. Montag, den 28. Oetober 5049 (1889). Leitender Artikel. J>le Schaffung eines preußischen Staalsjudentßums. Von Jsaac Hirsch. I. Wir haben bereits vor einigen Jahren*) auf Bestrebungen aufmerksam gemacht, die darauf gerichtet sind, die Reform zum deutschen Staatsjudenthum zu erheben. Wir wiesen auf die Geschichte des Deutsch-Israelitischen Gemeindebundes und dessen Wirksamkeit hin und zeigten wie dieses mit großem Geschick geleitete Institut jenem Ziele umsichtig und beharrlich entgegenstrebe. In dem soeben erschienenen Werke „Das Judentum und seine Bekenner in Preußen und in den anderen deutschen Bundesstaaten von Dr. Leopold Auerbach"**) tritt dieses Ziel in greifbarer Gestaltung vor die Oeffemlichkeit. Der Verfasser stellt die Behauptung auf: „daß nur eine vom Staat geförderte einheitliche Organisation des Judenthums in Preußen zu der thatsächlichen Gleichstellung der Juden mit den Christen führen kann"; und die ausführliche . Darstellung dieser einheitlichen Organisation bildet den Abschluß seines umfangreichen Werks. Dasselbe ist anscheinend lediglich in der Absicht geschrieben worden, um für diese Idee Propaganda zu machen. Die maßgebenden staatlichen Organe sollen überzeugt werden, daß es Pflicht des Staates sei, ein Staatsjudenthum zu creiren, und den Juden soll gezeigt werden, wie lediglich hierin das Heil zn finden sei: Schutz und Abwehr gegen die *) Jeschurun 1886, Nr. 30. **) Berlin 1890. Mehring. von Seiten des Antisemitismus drohenden Gefahren, Schutz und Abwehr gegen die drohende innere Zersetzung des Judenthums. Das Staatsjudenthum soll auf folgende Weise constituirt werden. Es werden von der Regierung jüdische Notabeln zu einer Versammlung berufen, welche einen jüdischen Katechismus formuliren. Dieser Katechismus wird der staatlichen Prüfung unterstellt, um zu erkennen, ob die darin enthaltenen Glaubenssätze mit der allgemeinen Moral und den sonstigen Staatsgrundsätzen im Einklänge stehen, und sodann als das allein maßgebende Bekenntniß für die Juden eingeführt. Diese Glaubens- und Sittenlehren hat der Staat von den Vertretern der jüdischen Religionsgemeinschaft als die fundamentalen, unabänderlichen Religionsgesetze proklamiren zu lassen, nach welchen der religiöse Unterricht der Jugend und die Belehrung der Erwachsenen erfolgen muß. Auf Grund dieses formulirten einheitlichen Bekenntnisses erfolgt sodann die Einsetzung einer Centralbehörde, welcher die Aufrecbthaltung des einheitlichen Bekenntnisses obliegt. Dieselbe ist mit sehr ausgedehnten Machtbefugnissen ausgerüstet. Sie erläßt für die Gemeinden diejenigen Anordnungen, welche ihr im Interesse der Einheitlichkeit des Bekenntnisses und der Gottesverehrung zweckdienlich erscheinen. Sie hat die Rabbiner und Religionslehrer zu approbiren. Die Gemeinden können nur die von ihr patentirten Kultusbeamten anstellen. Sie hat die Gewalt, diejenigen Beamten auch gegen den Willen der Gemeinden ihrer Stelle zu entheben, die nach ihrem Ermessen sich nicht in den Grenzen des einheitlichen Bekenntnisses halten, wie ihr überhaupt sämmtliche Religionsbeamte disciplinarisch untergeordnet sind.